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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

Herr/Frau .. ist an mi<strong>ch</strong> als Vermittler/in gelangt und hat erklärt, <strong>das</strong>s er/sie si<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>eiden<br />

lassen mö<strong>ch</strong>te. I<strong>ch</strong> weise darauf hin, <strong>das</strong>s Sie si<strong>ch</strong> direkt an <strong>das</strong> Kreisgeri<strong>ch</strong>t wenden<br />

können, wenn Sie gemeinsam die S<strong>ch</strong>eidung Ihrer Ehe verlangen. Das gilt au<strong>ch</strong>,<br />

wenn Sie si<strong>ch</strong> über die S<strong>ch</strong>eidungsfolgen ni<strong>ch</strong>t oder nur zum Teil einig sind. Bitte teilen<br />

Sie mir bis zum ... mit, ob Sie si<strong>ch</strong> gemeinsam zur S<strong>ch</strong>eidung ents<strong>ch</strong>lossen haben.<br />

Falls i<strong>ch</strong> bis dahin ni<strong>ch</strong>ts von Ihnen höre, werde i<strong>ch</strong> Sie zum Vermittlungsgesprä<strong>ch</strong> einladen.<br />

In der Vermittlungsverhandlung geht es vor allem darum, die Haltung der Eheleute zur<br />

S<strong>ch</strong>eidungsfrage zu klären. Der beklagte Ehegatte steht dabei vor folgenden Alternativen:<br />

Er kann si<strong>ch</strong> do<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> zu einem gemeinsamen S<strong>ch</strong>eidungsbegehren ents<strong>ch</strong>liessen, er<br />

kann der S<strong>ch</strong>eidungsklage ausdrückli<strong>ch</strong> zustimmen oder Widerklage erheben und er kann<br />

Abweisung der S<strong>ch</strong>eidungsklage beantragen. Die Stellungnahme ist an si<strong>ch</strong> unverbindli<strong>ch</strong>:<br />

Wer si<strong>ch</strong> <strong>für</strong> eine einverständli<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>eidung ausspri<strong>ch</strong>t, kann darauf bis zum Ende der Bedenkfrist<br />

jederzeit zurückkommen; wer die S<strong>ch</strong>eidung ablehnt, kann si<strong>ch</strong> damit im Laufe des<br />

Geri<strong>ch</strong>tsverfahrens glei<strong>ch</strong>wohl einverstanden erklären. Je na<strong>ch</strong> der gerade getroffenen<br />

Wahl läuft <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren aber unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong> ab:<br />

232 Gemeinsames S<strong>ch</strong>eidungsbegehren: Die Vermittlerin oder der Vermittler kann die Eheleute,<br />

die ein gemeinsames Begehren stellen wollen, einladen, miteinander folgende Erklärung zu<br />

unterzei<strong>ch</strong>nen: "Wir verlangen gemeinsam die S<strong>ch</strong>eidung unserer Ehe." Die Vermittlerin<br />

oder der Vermittler weist die Ehegatten darauf hin, <strong>das</strong>s sie si<strong>ch</strong> nun selbst an <strong>das</strong> zuständige<br />

Kreisgeri<strong>ch</strong>t zu wenden haben (Art. 14 lit. a Verordnung über <strong>das</strong> S<strong>ch</strong>eidungsverfahren).<br />

Damit ist die Vermittlungstätigkeit abges<strong>ch</strong>lossen. Man darf insbesondere ni<strong>ch</strong>t<br />

versu<strong>ch</strong>en, eine Einigung über die S<strong>ch</strong>eidungsfolgen zu errei<strong>ch</strong>en. Das bleibt auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />

Aufgabe der Familienri<strong>ch</strong>terin oder des Familienri<strong>ch</strong>ters. Der Fall ist im Ges<strong>ch</strong>äftsregister<br />

mit dem Vermerk "gemeinsames S<strong>ch</strong>eidungsbegehren" als erledigt auszutragen. Der<br />

klagende Ehegatte hat grundsätzli<strong>ch</strong> die Kosten zu tragen. Die Eheleute sollten aber do<strong>ch</strong><br />

dazu ermuntert werden, diese in einem Verglei<strong>ch</strong> je zur Hälfte zu übernehmen, weil <strong>das</strong> der<br />

Eigenart der S<strong>ch</strong>eidung auf gemeinsames Begehren am besten entspri<strong>ch</strong>t. Wenn sie einen<br />

Kostenents<strong>ch</strong>eid verlangen, sind ihnen die Kosten jedenfalls zu glei<strong>ch</strong>en Teilen aufzuerlegen.<br />

233 Zustimmung oder Widerklage: Stimmt der beklagte Ehegatte der S<strong>ch</strong>eidungsklage zu, ohne<br />

eine gemeinsame Erklärung abgeben zu wollen, oder ma<strong>ch</strong>t er mit einer Widerklage einen<br />

eigenen S<strong>ch</strong>eidungsanspru<strong>ch</strong> geltend, so werden die Bestimmungen über <strong>das</strong> gemeinsame<br />

S<strong>ch</strong>eidungsbegehren sinngemäss angewendet (Art. 116 ZGB). Die Ehegatten sind si<strong>ch</strong> ja<br />

darüber einig, <strong>das</strong>s ihre Ehe ges<strong>ch</strong>eitert ist, und sollen mit einer fingierten Streits<strong>ch</strong>eidung<br />

ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>neller zum Ziel kommen. Blosse Zustimmung und eigentli<strong>ch</strong>e Widerklage unters<strong>ch</strong>eiden<br />

si<strong>ch</strong> nur no<strong>ch</strong> in Nuancen voneinander. Früher war die Widerklage ein Mittel im<br />

prozessualen Kampf und lief auf eine gegenseitige S<strong>ch</strong>uldzuweisung hinaus, heute bewirkt<br />

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