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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

4. Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einen einer Partei<br />

185 - Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einen des Klägers (N 168 ff.);<br />

- Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einen des Beklagten (N 168 und 172 f.).<br />

5. Angaben der Parteien über den Streitwert<br />

186 Festsetzung des Streitwertes. Der Streitwert ist ents<strong>ch</strong>eidend <strong>für</strong> die sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Zuständigkeit<br />

des Ri<strong>ch</strong>ters (Art. 7 lit. a ZPO).<br />

187 Bei bezifferten Re<strong>ch</strong>tsbegehren ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> der Streitwert na<strong>ch</strong> dem Re<strong>ch</strong>tsbegehren des<br />

Klägers. Hier sind folgende Einzelheiten zu bea<strong>ch</strong>ten:<br />

<br />

Bei wiederkehrenden Leistungen gilt der mutmassli<strong>ch</strong>e Kapitalwert, d.h. bei ungewisser<br />

Dauer der zwanzigfa<strong>ch</strong>e Betrag der einjährigen Leistung als Streitwert (Art. 73 Abs. 2<br />

ZPO).<br />

<br />

Laufende Zinsen sind ni<strong>ch</strong>t zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />

<br />

Bei Klagenhäufung und bei einer Streitgenossens<strong>ch</strong>aft werden die geltend gema<strong>ch</strong>ten<br />

Ansprü<strong>ch</strong>e <strong>für</strong> die Streitwertbere<strong>ch</strong>nung zusammengezählt, soweit sie si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t gegenseitig<br />

auss<strong>ch</strong>liessen (Art. 74 Abs. 1 ZPO).<br />

Klage und Widerklage werden ni<strong>ch</strong>t zusammengezählt. Die sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Zuständigkeit<br />

bestimmt si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem Streitwert der Klage (Art. 74 Abs. 2 ZPO), wenn jener der Widerklage<br />

geringer ist. Übersteigt der Streitwert der Widerklage jenen der Klage, so bestimmt<br />

si<strong>ch</strong> die Zuständigkeit na<strong>ch</strong> dem höheren Wert. Vorbehalten bleiben allerdings<br />

die Bes<strong>ch</strong>ränkungen der Widerklage na<strong>ch</strong> Art. 69 ZPO (N 93 ff.).<br />

188 Lautet <strong>das</strong> Re<strong>ch</strong>tsbegehren ni<strong>ch</strong>t auf einen bestimmten Betrag, ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> der Streitwert<br />

na<strong>ch</strong> der übereinstimmenden Wertung der Parteien (z.B. Wert einer Dienstbarkeit, bei Feststellungsklagen).<br />

Dabei genügt eine Angabe wie "Streitwert: "unter Fr. 20'000.--", oder "über<br />

Fr. 20'000.--" zur Bestimmung des sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> zuständigen Ri<strong>ch</strong>ters.<br />

189 Sind die Parteien in Bezug auf den Streitwert uneins, so hat der Vermittler ihre Angaben im<br />

Vermittlungsprotokoll aufzuführen. Als zuständiger Ri<strong>ch</strong>ter ist in diesen Fällen der Einzelri<strong>ch</strong>ter<br />

des Kreisgeri<strong>ch</strong>tes zu bezei<strong>ch</strong>nen, wobei auf dem Protokoll zu vermerken ist, <strong>das</strong>s<br />

eine Streitwertfestlegung ni<strong>ch</strong>t erfolgen konnte. Der Streitwert wird dann dur<strong>ch</strong> den Kreisgeri<strong>ch</strong>tspräsidenten<br />

im summaris<strong>ch</strong>en Verfahren festgelegt. Die Streitsa<strong>ch</strong>e wird dur<strong>ch</strong> diesen<br />

an die zuständige Instanz gewiesen (Art. 75 Abs. 2 und Art. 196 lit. a ZPO).<br />

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