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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

<strong>ch</strong>er in einem Kostenspru<strong>ch</strong> dem Beklagten Kosten auferlegt werden, ist deshalb dem Kläger<br />

<strong>das</strong> Rückgriffsre<strong>ch</strong>t auf den Beklagten einzuräumen.<br />

In Bezug auf die Parteikosten ist zusätzli<strong>ch</strong> folgendes zu bea<strong>ch</strong>ten:<br />

a) Werden einer Partei die Prozesskosten ganz auferlegt, so hat sie die andere Partei<br />

au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> die Parteikosten voll zu ents<strong>ch</strong>ädigen. Gewinnt keine Partei vollständig, so ist<br />

vorerst die Prozessents<strong>ch</strong>ädigung <strong>für</strong> die mehrheitli<strong>ch</strong> obsiegende Partei festzulegen.<br />

Dieser Betrag ist zu multiplizieren mit der Differenz zwis<strong>ch</strong>en den Bru<strong>ch</strong>teilen, <strong>für</strong> wel<strong>ch</strong>e<br />

beide Parteien kostenpfli<strong>ch</strong>tig erklärt wurden (GVP 1983 Nr. 56): Werden die Prozesskosten<br />

den Parteien je zur Hälfte auferlegt, hat jede Partei ihre Parteikosten selbst<br />

zu tragen (1/2 - 1/2 = 0). Trägt der Beklagte die Prozesskosten zu 1/4, hat der Kläger<br />

ihm die Parteikosten zur Hälfte zu vergüten (3/4 - 1/4 = 1/2); sind einer Partei 1/3 der<br />

Verfahrenskosten überbunden, hat sie Anspru<strong>ch</strong>, von der Gegenpartei <strong>für</strong> 1/3 ihrer Parteikosten<br />

ents<strong>ch</strong>ädigt zu werden (2/3 - 1/3 = 1/3).<br />

b) Unter die Parteikosten fallen die persönli<strong>ch</strong>en Kosten der Partei (Muster 13 Kostenents<strong>ch</strong>eid<br />

Abwesenheit Kläger). Als persönli<strong>ch</strong>e Kosten gelten die notwendigen Aufwendungen<br />

<strong>für</strong> Zeitaufwand und Reiseauslagen. Der Ansatz ist im zu s<strong>ch</strong>ätzenden Verdienstausfall<br />

zu su<strong>ch</strong>en. Reisespesen sind in der Regel in der Höhe der öffentli<strong>ch</strong>en<br />

Verkehrsmittel zu ents<strong>ch</strong>ädigen; Autokilometer können zugespro<strong>ch</strong>en werden bei<br />

s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>ten Verbindungen oder verhältnismässig kurzen Strecken.<br />

c) Hat die Partei na<strong>ch</strong>gewiesenermassen in Hinblick auf den Vermittlungsvorstand einen<br />

Anwalt konsultiert, fallen au<strong>ch</strong> diese Kosten unter die Parteikosten. Diese Kosten sind<br />

au<strong>ch</strong> dann zu ersetzen, wenn no<strong>ch</strong> kein Vermittlungsvorstand dur<strong>ch</strong>geführt wurde (vgl.<br />

GVP 1962 Nr. 24). Als Parteikosten sind au<strong>ch</strong> die Kosten des Anwalts <strong>für</strong> die Vertretung<br />

am Vermittlungsvorstand zu ersetzen.<br />

218 Die Höhe der Anwaltskosten bemisst si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Honorarordnung <strong>für</strong> Re<strong>ch</strong>tsanwälte und<br />

Re<strong>ch</strong>tsagenten (HonO; sGS 963.75). Bei Forderungsstreitigkeiten ist <strong>das</strong> Honorar in der<br />

Regel vom Streitwert abhängig (Art. 14 HonO). Da beim Anwalt aber zufolge Abbru<strong>ch</strong>s des<br />

Prozesses nur ein Teil des ganzen Prozessaufwandes angefallen ist, wird <strong>das</strong> Honorar<br />

na<strong>ch</strong> den Regeln über den unvollständigen Prozess (Art. 27 HonO) bere<strong>ch</strong>net. Na<strong>ch</strong> Art. 27<br />

Abs. 1 lit. a wird <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren ein Honoraranteil von bis zu 20 % des ganzen<br />

Prozesshonorars eingesetzt. Der Vermittler hat damit je na<strong>ch</strong> Aufwand, den der Anwalt<br />

dartut, ein Honorar zwis<strong>ch</strong>en 0 und 20 % zuzuspre<strong>ch</strong>en. In mittleren Fällen wird <strong>das</strong> Honorar<br />

damit bei 10 % liegen. Dazu kommen die ausgewiesenen Barauslagen und die Mehrwertsteuer<br />

(7,6 %; au<strong>ch</strong> auf den Barauslagen). Vom Honorar na<strong>ch</strong> der Honorarordnung<br />

kann na<strong>ch</strong> Art. 3 HonO abgewi<strong>ch</strong>en werden, wenn es in einem krassen Missverhältnis zu<br />

den Bemühungen des Anwalts steht. Dies kann etwa bei sehr hohen Streitwerten der Fall<br />

sein (Muster 14 Kostenents<strong>ch</strong>eid).<br />

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