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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

die ersu<strong>ch</strong>ende Partei eine vom zuständigen Geri<strong>ch</strong>tspräsidenten erlassene Verfügung<br />

betreffend die Bewilligung der unentgeltli<strong>ch</strong>en Prozessführung vorlegt (N 210 ff.). Wurde bereits<br />

ein Gesu<strong>ch</strong> um unentgeltli<strong>ch</strong>e Prozessführung eingerei<strong>ch</strong>t, ist darüber aber no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />

ents<strong>ch</strong>ieden, so soll vorläufig kein Kostenvors<strong>ch</strong>uss erhoben werden. Si<strong>ch</strong>erheitsleistungen<br />

sind im Vermittlungsverfahren ni<strong>ch</strong>t zu erbringen (Art. 277 Abs. 1 lit. a ZPO).<br />

117 Es ist zulässig und im Allgemeinen au<strong>ch</strong> zweckmässig, den Kostenvors<strong>ch</strong>uss zusammen<br />

mit der Zustellung der Vorladung einzuverlangen mit der Bemerkung, <strong>das</strong>s dieser spätestens<br />

zu Beginn des Vermittlungsvorstandes zu erbringen sei (Formular 1 Vorladung;<br />

Muster 1 Vorladung). Die Zahlung kann beim Vermittlungsvorstand in bar erfolgen oder<br />

dur<strong>ch</strong> Vorlage einer Postquittung belegt werden. Wird der Kostenvors<strong>ch</strong>uss ni<strong>ch</strong>t geleistet,<br />

gilt <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren als zurückgezogen (N 166 ff.).<br />

118 Es ist aber au<strong>ch</strong> zulässig, die Bezahlung des Kostenvors<strong>ch</strong>usses vor der Abhaltung des<br />

Vermittlungsvorstandes zu verlangen. In diesem Falle wird mit der Vorladung oder separat<br />

eine entspre<strong>ch</strong>ende Frist <strong>für</strong> die Einzahlung auf <strong>das</strong> Postkonto des Vermittleramtes angesetzt.<br />

Wird der Kostenvors<strong>ch</strong>uss ni<strong>ch</strong>t innerhalb dieser Frist erbra<strong>ch</strong>t, so ist der betreffenden<br />

Partei dur<strong>ch</strong> einges<strong>ch</strong>riebenen Brief eine kurze Na<strong>ch</strong>frist anzusetzen mit der Androhung,<br />

<strong>das</strong>s bei Ni<strong>ch</strong>tleistung keine Vorladung zum Vermittlungsvorstand erlassen werde und <strong>das</strong><br />

Begehren als zurückgezogen gelte (Art. 275 Abs. 2 ZPO; zum Rückzug des Vermittlungsbegehrens<br />

und dessen Folgen vgl. N 166 f.).<br />

5. Vers<strong>ch</strong>iebung des Verhandlungstermins<br />

119 Der in der Verhandlung angegebene Termin kann auf Begehren einer Partei vers<strong>ch</strong>oben<br />

werden (Art. 78 GerG). In Betra<strong>ch</strong>t fallen ni<strong>ch</strong>t nur wi<strong>ch</strong>tige Gründe, wie insbesondere<br />

Krankheit, Militärdienst, kurzfristige Abwesenheit, Todesfall in der Familie oder au<strong>ch</strong> dringende<br />

Ges<strong>ch</strong>äfte einer Partei. Zu bea<strong>ch</strong>ten sind im Rahmen des Ermessens au<strong>ch</strong> die Interessen<br />

der Parteien, <strong>das</strong> allfällige Einverständnis der Gegenpartei (Art. 79 GerG). Zur Vers<strong>ch</strong>iebung<br />

ist kein formeller Bes<strong>ch</strong>luss des Vermittlers notwendig. Er erlässt vielmehr neue<br />

Vorladungen mit dem Vermerk, <strong>das</strong>s die frühere dahinfalle (Muster 2 Vers<strong>ch</strong>iebung).<br />

120 Die Vers<strong>ch</strong>iebung wird in der Regel nur einmal gewährt. Deren Dauer sollte 20 Tage ni<strong>ch</strong>t<br />

übers<strong>ch</strong>reiten. Es sind Zweck des Verfahrens, sowie die Interessen der Beteiligten oder<br />

Dritter zu berücksi<strong>ch</strong>tigen (Art. 79 GerG).<br />

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