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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

s<strong>ch</strong>aft einzurei<strong>ch</strong>en (Art. 299 lit. b StP). Bei der Polizei eingerei<strong>ch</strong>te Strafklagen sind sofort der<br />

Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft zu übermitteln (Art. 166 Abs. 3 StP). Es ist nun zunä<strong>ch</strong>st Aufgabe des Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ters,<br />

zu ents<strong>ch</strong>eiden, ob die Strafuntersu<strong>ch</strong>ung im Rahmen des ordentli<strong>ch</strong>en<br />

Verfahrens erfolgt oder in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren verwiesen wird. Gelangt er zur Auffassung,<br />

<strong>das</strong>s die Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren gegeben sind, erlässt er<br />

eine Verweisungsverfügung. Art. 300 StP hält dazu fest:<br />

Der Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ter erlässt die Verweisungsverfügung.<br />

Die Verweisungsverfügung bezei<strong>ch</strong>net:<br />

Die Parteien und ihre Vertreter;<br />

den Sa<strong>ch</strong>verhalt, der Gegenstand der Beurteilung bildet, und die in Frage stehenden<br />

Straftatbestände;<br />

die aufgelaufenen Kosten;<br />

die Frist des Klägers zur Einrei<strong>ch</strong>ung des Vermittlungsbegehrens und die Folgen der<br />

Unterlassung.<br />

277 Anders als bei den Vergehen gegen die Ehre (bei wel<strong>ch</strong>en <strong>das</strong> Verfahren vom Kläger dur<strong>ch</strong><br />

Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim Geri<strong>ch</strong>t angehoben wird) genügt bei den anderen Antragsdelikten<br />

die Einrei<strong>ch</strong>ung eines Strafantrags bei der Polizei oder der Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft. Der gültig gestellte<br />

Strafantrag behält seine Re<strong>ch</strong>tswirkung, au<strong>ch</strong> wenn <strong>das</strong> Verfahren vom Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ter<br />

in Anwendung von Art. 300 StP ans<strong>ch</strong>liessend in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren verwiesen<br />

wird. Au<strong>ch</strong> bei den anderen Antragsdelikten wird aber <strong>das</strong> Strafverfahren nur dur<strong>ch</strong>geführt,<br />

wenn ein Versöhnungsversu<strong>ch</strong> vor dem Vermittler stattgefunden hat (Art. 301 Abs. 1<br />

StP). In der Verweisungsverfügung setzt der Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ter dem Kläger Frist zur (na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>en)<br />

Einrei<strong>ch</strong>ung des Vermittlungsbegehrens (Art. 300 Abs. 2 lit d StP).<br />

278 Wird <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren vom Kläger ni<strong>ch</strong>t innert der ihm in der Verweisungsverfügung<br />

angesetzten Frist eingerei<strong>ch</strong>t, gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 300 Abs. 3 StP). Im<br />

Weitern gilt der Strafantrag au<strong>ch</strong> dann als zurückgezogen, wenn bei Verweisung in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren<br />

die Klage ni<strong>ch</strong>t innert zwei Monaten na<strong>ch</strong> dem Vermittlungsvorstand<br />

dem Geri<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> eingerei<strong>ch</strong>t wird (Art. 303 Abs. 1 StP).<br />

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