handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
s<strong>ch</strong>aft einzurei<strong>ch</strong>en (Art. 299 lit. b StP). Bei der Polizei eingerei<strong>ch</strong>te Strafklagen sind sofort der<br />
Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft zu übermitteln (Art. 166 Abs. 3 StP). Es ist nun zunä<strong>ch</strong>st Aufgabe des Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ters,<br />
zu ents<strong>ch</strong>eiden, ob die Strafuntersu<strong>ch</strong>ung im Rahmen des ordentli<strong>ch</strong>en<br />
Verfahrens erfolgt oder in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren verwiesen wird. Gelangt er zur Auffassung,<br />
<strong>das</strong>s die Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren gegeben sind, erlässt er<br />
eine Verweisungsverfügung. Art. 300 StP hält dazu fest:<br />
Der Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ter erlässt die Verweisungsverfügung.<br />
Die Verweisungsverfügung bezei<strong>ch</strong>net:<br />
Die Parteien und ihre Vertreter;<br />
den Sa<strong>ch</strong>verhalt, der Gegenstand der Beurteilung bildet, und die in Frage stehenden<br />
Straftatbestände;<br />
die aufgelaufenen Kosten;<br />
die Frist des Klägers zur Einrei<strong>ch</strong>ung des Vermittlungsbegehrens und die Folgen der<br />
Unterlassung.<br />
277 Anders als bei den Vergehen gegen die Ehre (bei wel<strong>ch</strong>en <strong>das</strong> Verfahren vom Kläger dur<strong>ch</strong><br />
Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim Geri<strong>ch</strong>t angehoben wird) genügt bei den anderen Antragsdelikten<br />
die Einrei<strong>ch</strong>ung eines Strafantrags bei der Polizei oder der Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft. Der gültig gestellte<br />
Strafantrag behält seine Re<strong>ch</strong>tswirkung, au<strong>ch</strong> wenn <strong>das</strong> Verfahren vom Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ter<br />
in Anwendung von Art. 300 StP ans<strong>ch</strong>liessend in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren verwiesen<br />
wird. Au<strong>ch</strong> bei den anderen Antragsdelikten wird aber <strong>das</strong> Strafverfahren nur dur<strong>ch</strong>geführt,<br />
wenn ein Versöhnungsversu<strong>ch</strong> vor dem Vermittler stattgefunden hat (Art. 301 Abs. 1<br />
StP). In der Verweisungsverfügung setzt der Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ter dem Kläger Frist zur (na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>en)<br />
Einrei<strong>ch</strong>ung des Vermittlungsbegehrens (Art. 300 Abs. 2 lit d StP).<br />
278 Wird <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren vom Kläger ni<strong>ch</strong>t innert der ihm in der Verweisungsverfügung<br />
angesetzten Frist eingerei<strong>ch</strong>t, gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 300 Abs. 3 StP). Im<br />
Weitern gilt der Strafantrag au<strong>ch</strong> dann als zurückgezogen, wenn bei Verweisung in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren<br />
die Klage ni<strong>ch</strong>t innert zwei Monaten na<strong>ch</strong> dem Vermittlungsvorstand<br />
dem Geri<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> eingerei<strong>ch</strong>t wird (Art. 303 Abs. 1 StP).<br />
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