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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

4. Bestehenbleiben der örtli<strong>ch</strong>en Zuständigkeit<br />

50 Die örtli<strong>ch</strong>e Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn der Beklagte na<strong>ch</strong> der Anrufung des Vermittlers<br />

seinen Wohnsitz we<strong>ch</strong>selt (vgl. Art. 36 Abs. 1 ZPO).<br />

5. Keine Beurteilung der örtli<strong>ch</strong>en Zuständigkeit dur<strong>ch</strong> den Vermittler<br />

51 Der Vermittler ist grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t befugt, über die örtli<strong>ch</strong>e Zuständigkeit zu befinden. Er<br />

kann die Vermittlung aber dann ablehnen, wenn die Unzuständigkeit offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ist (Art.<br />

139 Abs. 2 ZPO; vgl. N 141 f.). Er tritt dann auf <strong>das</strong> Vermittlungsgesu<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ein.<br />

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