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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

d) Die Parteien können dur<strong>ch</strong> Verglei<strong>ch</strong> eine andere Regelung der Kostentragung vereinbaren;<br />

gegenüber dem Vermittleramt bleibt au<strong>ch</strong> in diesen Fällen der Kläger <strong>für</strong> die Kosten<br />

mitverpfli<strong>ch</strong>tet (N 217).<br />

4. Unentgeltli<strong>ch</strong>e Prozessführung<br />

210 Eine Partei hat au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren Anspru<strong>ch</strong> auf Bewilligung der unentgeltli<strong>ch</strong>en<br />

Prozessführung, wenn und solange ihr die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt<br />

<strong>für</strong> si<strong>ch</strong> und die Familie die Prozesskosten aufzubringen (Art. 281 ZPO).<br />

211 Die unentgeltli<strong>ch</strong>e Prozessführung bewirkt, <strong>das</strong>s dem Kläger, der im Verfahren vor dem<br />

Vermittler grundsätzli<strong>ch</strong> kostenpfli<strong>ch</strong>tig ist (Art. 268 Abs. 1 ZPO), die Kosten <strong>für</strong> den Vermittlungsvorstand<br />

ni<strong>ch</strong>t auferlegt werden können. Mit der unentgeltli<strong>ch</strong>en Prozessführung entfällt<br />

au<strong>ch</strong> die Vors<strong>ch</strong>usspfli<strong>ch</strong>t (vgl. N 116 ff.).<br />

212 Die unentgeltli<strong>ch</strong>e Prozessführung kann si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> auf die Bestellung eines Vertreters beziehen,<br />

wenn die Partei bere<strong>ch</strong>tigt ist, einen Vertreter vor dem Vermittleramt auftreten zu<br />

lassen (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Bedarf da<strong>für</strong> besteht je na<strong>ch</strong> Tragweite und Kompliziertheit<br />

des Falles.<br />

213 Das Gesu<strong>ch</strong> um unentgeltli<strong>ch</strong>e Prozessführung ist dem Kreisgeri<strong>ch</strong>tspräsidenten einzurei<strong>ch</strong>en,<br />

wel<strong>ch</strong>er <strong>für</strong> den Hauptprozess zuständig ist. Steht no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t fest, wel<strong>ch</strong>es Geri<strong>ch</strong>t urteilen<br />

muss, ist <strong>für</strong> die unentgeltli<strong>ch</strong>e Prozessführung der Kreisgeri<strong>ch</strong>tspräsident am Wohnsitz<br />

des Gesu<strong>ch</strong>stellers anzurufen, oder der Einzelri<strong>ch</strong>ter des Kantonsgeri<strong>ch</strong>ts, wenn der<br />

Gesu<strong>ch</strong>steller ausserhalb des Kantons wohnt (Art. 284 ZPO). Der Vermittler stellt die Vermittlungskosten<br />

bei seinem Kreisgeri<strong>ch</strong>t in Re<strong>ch</strong>nung.<br />

5. Kostenents<strong>ch</strong>eid bei Ni<strong>ch</strong>teinleiten eines Prozesses<br />

214 Folgt dem Vermittlungsverfahren kein Prozess, so hat der Vermittler auf Begehren einer<br />

Partei die Kosten zu verlegen (Art 268 Abs. 2 ZPO).<br />

215 Das Verfahren läuft wie folgt ab:<br />

- Das Begehren ist spätestens innert 30 Tagen na<strong>ch</strong> dem (einstweiligen) Klagerückzug,<br />

Klageverzi<strong>ch</strong>t, oder der Klageanerkennung oder 30 Tage na<strong>ch</strong> unbenutztem Ablauf der<br />

Eins<strong>ch</strong>reibefrist s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> beim Vermittler zu stellen und kurz zu begründen (Art. 268<br />

Abs. 2 ZPO). Die 30tägige Frist kann (als gesetzli<strong>ch</strong>e Frist) ni<strong>ch</strong>t erstreckt werden (Art.<br />

77 Abs. 1 GerG).<br />

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