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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

V. Urteilsvors<strong>ch</strong>lag<br />

1. Verglei<strong>ch</strong>svors<strong>ch</strong>lag mit verstärkter Wirkung<br />

155 Der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag ist ein Verglei<strong>ch</strong>svors<strong>ch</strong>lag des Vermittlers, der einem re<strong>ch</strong>tskräftigen<br />

Urteil glei<strong>ch</strong>kommt, wenn keine Partei dagegen Einspra<strong>ch</strong>e erhebt (Art. 144 Abs. 2 und<br />

Art. 149 Abs. 2 ZPO).<br />

2. Voraussetzungen des Urteilsvors<strong>ch</strong>lags<br />

156 Der Streitwert darf Fr. 5'000.-- ni<strong>ch</strong>t übersteigen.<br />

<br />

Der Fall muss si<strong>ch</strong> hie<strong>für</strong> eignen. Dies ist dann der Fall, wenn der Streitgegenstand<br />

übers<strong>ch</strong>aubar und bei den Parteien eine gewisse Verglei<strong>ch</strong>sbereits<strong>ch</strong>aft spürbar ist.<br />

Au<strong>ch</strong> ein in Aussi<strong>ch</strong>t stehendes aufwändiges geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Beweisverfahren kann Anlass<br />

zu einem Urteilsvors<strong>ch</strong>lag geben. Ungeeignet ist eine Streitsa<strong>ch</strong>e in der Regel,<br />

wenn ni<strong>ch</strong>t beide Parteien zum Vermittlungsvorstand ers<strong>ch</strong>einen. Ohne den Beklagten<br />

angehört zu haben, ist ein Urteilsvors<strong>ch</strong>lag häufig ni<strong>ch</strong>t glaubwürdig. Im Weiteren<br />

muss eine vernünftige Lösung des Streitfalles ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> sein.<br />

3. Bes<strong>ch</strong>affung von Informationen<br />

157 Der Vermittler darf kein Beweisverfahren eröffnen, um seinen Urteilsvors<strong>ch</strong>lag vorzubereiten.<br />

Er kann indessen (neben der Einsi<strong>ch</strong>t in S<strong>ch</strong>riftstücke und der Besi<strong>ch</strong>tigung; Art. 145<br />

Abs. 2 ZPO) bei Dritten Auskünfte einholen (Art. 145 Abs. 3 ZPO). In Betra<strong>ch</strong>t fallen Auskünfte<br />

mögli<strong>ch</strong>er Zeugen oder Auskünfte von Fa<strong>ch</strong>leuten. Im Unters<strong>ch</strong>ied zu einem Beweisverfahren<br />

können Drittpersonen ni<strong>ch</strong>t zur Auskunfterteilung verpfli<strong>ch</strong>tet werden; sie können<br />

au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zur Auskunftgabe unter Strafandrohung von Art. 307 StGB (Strafandrohung im<br />

Falle fals<strong>ch</strong>er Auskünfte) angehalten werden. Sind sol<strong>ch</strong>e Auskünfte ausnahmsweise mit<br />

einer Kostenfolge verbunden, so sind diese Auslagen Bestandteil der Vermittlungskosten (N<br />

208).<br />

4. Inhalt des Urteilsvors<strong>ch</strong>lages<br />

158 Der Vermittler soll die Streitsa<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> der Art eines Geri<strong>ch</strong>tes lösen. Er soll vielmehr<br />

eine Regelung su<strong>ch</strong>en, die vernünftige Parteien zum Ausglei<strong>ch</strong> ihrer Interessen treffen würden;<br />

dabei können au<strong>ch</strong> Gesi<strong>ch</strong>tspunkte der Billigkeit berücksi<strong>ch</strong>tigt werden. Eine Regelung<br />

"Halbe - Halbe" wird den Verhältnissen ni<strong>ch</strong>t immer gere<strong>ch</strong>t.<br />

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