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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

- Vaters<strong>ch</strong>aftsklage, d.h. Klage auf Feststellung des Kindesverhältnisses (Art.<br />

261 Abs. 1 ZGB); wird die Feststellungsklage aber - dies ist der Normalfall -<br />

au<strong>ch</strong> mit einer Unterhaltsklage verbunden, so ist neben der Partei au<strong>ch</strong> der<br />

gesetzli<strong>ch</strong>e Vertreter vorzuladen (Art. 279 ZGB).<br />

- wenn es um den Arbeitserwerb geht, den der Unmündige (Personen von weniger<br />

als 18 Jahren) ausserhalb seiner Familie verdient, oder wenn es um Ansprü<strong>ch</strong>e<br />

geht, die ein Entmündigter aus (bewilligter) selbständiger Tätigkeit herleitet (sog.<br />

bes<strong>ch</strong>ränkte Handlungsunfähigkeit; Art. 321-323 und Art. 414 ZGB).<br />

57 Im Übrigen handeln unmündige und entmündigte Personen dur<strong>ch</strong> ihre gesetzli<strong>ch</strong>en<br />

Vertreter (N 72). Eine handlungsunfähige aber urteilsfähige Partei kann jedo<strong>ch</strong> vor dem<br />

Vermittler selbst <strong>das</strong> Notwendige vorkehren, wenn die Re<strong>ch</strong>tsverfolgung unter einer<br />

Verzögerung leiden würde (Art. 39 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, <strong>das</strong>s ein<br />

von einer sol<strong>ch</strong>en Person gestelltes Vermittlungsbegehren zuzulassen ist bzw. als gestellt<br />

betra<strong>ch</strong>tet werden muss.<br />

58 Die Kollektiv- und Kommanditgesells<strong>ch</strong>aft handeln dur<strong>ch</strong> die Ges<strong>ch</strong>äftsführer und die<br />

Stockwerkeigentümergemeins<strong>ch</strong>aft dur<strong>ch</strong> ihren Verwalter.<br />

59 Die juristis<strong>ch</strong>en Personen nehmen ihre Re<strong>ch</strong>te dur<strong>ch</strong> die Organe (z.B. Verwaltungsräte,<br />

Vereinspräsidenten) und Prokuristen bzw. die gesetzli<strong>ch</strong>en und statutaris<strong>ch</strong>en Vertreter<br />

wahr (vgl. N 72).<br />

3. Unvermögen einer Partei, <strong>das</strong> Verfahren zu führen<br />

60 Stellt der Vermittler fest, <strong>das</strong>s eine formell prozessfähige Partei <strong>das</strong> Verfahren ni<strong>ch</strong>t gehörig<br />

zu führen vermag, so hält er sie zur Bestellung eines geeigneten Vertreters an. Leistet die<br />

Partei keine Folge, so kann der Vermittler auf ihre Kosten einen geeigneten Vertreter bestellen<br />

(Art. 43 ZPO). Da<strong>für</strong> ist zunä<strong>ch</strong>st ein Vors<strong>ch</strong>uss einzuholen. Ist eine Partei ni<strong>ch</strong>t prozessfähig,<br />

so gibt der Vermittler dem gesetzli<strong>ch</strong>en Vertreter oder der Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde<br />

davon Kenntnis (Art. 42 Abs. 2 ZPO).<br />

4. Streitgenossens<strong>ch</strong>aft<br />

61 In der glei<strong>ch</strong>en Streitsa<strong>ch</strong>e können mehrere natürli<strong>ch</strong>e oder juristis<strong>ch</strong>e Personen als Streitgenossen,<br />

d.h. zuglei<strong>ch</strong> als Kläger, auftreten oder mehrere Personen können als Streitgenossen<br />

Beklagte sein (vgl. au<strong>ch</strong> Art. 7 Abs. 1 GestG). Es sind folgende Fälle von Streitgenossens<strong>ch</strong>aft<br />

zu unters<strong>ch</strong>eiden:<br />

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