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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

6. Ordnungsbusse bei Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einen<br />

175 Ers<strong>ch</strong>einen der Kläger oder der Beklagte ni<strong>ch</strong>t am Vermittlungsvorstand, können Ordnungsbussen<br />

na<strong>ch</strong> Art. 69 GerG ausgefällt werden (vgl. au<strong>ch</strong> N 131; Muster 5 Unents<strong>ch</strong>uldigtes<br />

Ausbleiben). Ma<strong>ch</strong>t der Gebüsste jedo<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong>her ernsthafte Gründe <strong>für</strong> sein Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einen<br />

glaubhaft und sind diese belegt, ist die Busse ohne weiteres dur<strong>ch</strong> einfa<strong>ch</strong>e Mitteilung<br />

aufzuheben (Art. 69 Abs. 2 GerG).<br />

7. Wiederherstellung eines versäumten Vorstandes<br />

176 Wird ein Vermittlungsvorstand versäumt, kann mit einem Gesu<strong>ch</strong> um Wiederherstellung die<br />

Ansetzung eines neuen Termins <strong>für</strong> den Vorstand verlangt werden (Art. 85 ff. GerG; N 178).<br />

Der Termin wird wiederhergestellt, wenn der Säumige ein unvers<strong>ch</strong>uldetes Hindernis glaubhaft<br />

ma<strong>ch</strong>t; er brau<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t einen strikten Na<strong>ch</strong>weis zu erbringen. Der Vermittler kann die<br />

Wiederherstellung au<strong>ch</strong> anordnen, wenn den Säumigen nur ein lei<strong>ch</strong>tes Vers<strong>ch</strong>ulden an der<br />

Säumnis trifft oder wenn die Gegenpartei der Wiederherstellung zustimmt.<br />

177 Beide Parteien können ein Interesse an der Wiederherstellung haben: Der ausgebliebene<br />

Kläger muss <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren zur Wahrung einer Verwirkungsfrist dur<strong>ch</strong>führen<br />

können; dies gilt beispielsweise <strong>für</strong> eine Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 S<strong>ch</strong>KG) oder<br />

<strong>für</strong> die Klage auf (definitive) Eintragung eines Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts na<strong>ch</strong> vorsorgli<strong>ch</strong>er<br />

Eintragung (Art. 198 lit. b Ziff. 2 ZPO). Für die beklagte Partei ist die Anwesenheit beim<br />

Vermittlungsvorstand unabdingbar <strong>für</strong> <strong>das</strong> Anbringen einer Widerklage oder einer selbständigen<br />

Klage im glei<strong>ch</strong>en Verfahren (Art. 134 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO).<br />

178 Das Gesu<strong>ch</strong> um Wiederherstellung ist innert 10 Tagen na<strong>ch</strong> Wegfall des Hindernisses oder<br />

na<strong>ch</strong> Eröffnung der Mitteilung betreffend die Beendigung des Vermittlungsverfahrens<br />

(N 170) s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> beim Vermittler einzurei<strong>ch</strong>en. Es sind die Wiederherstellungsgründe darzulegen<br />

und die Beweismittel einzurei<strong>ch</strong>en. Der Vermittler trägt ein Wiederherstellungsbegehren<br />

als neuen Fall im Ges<strong>ch</strong>äftsregister ein. Er gibt der Gegenpartei Gelegenheit, innert<br />

Frist (übli<strong>ch</strong>erweise 10 Tage) zum Wiederherstellungsbegehren Stellung zu nehmen.<br />

179 Der Vermittler kann beantragte Beweise erheben oder die geltend gema<strong>ch</strong>ten Gründe von<br />

Amtes wegen abklären. Der Ents<strong>ch</strong>eid ist kurz zu begründen; dies kann in Briefform erfolgen.<br />

Für einen sol<strong>ch</strong>en Wiederherstellungsents<strong>ch</strong>eid besteht keine Gebührenposition. Hingegen<br />

kann <strong>für</strong> einen neuen Vorstand wieder eine Gebühr erhoben werden (Art. 8 GKT).<br />

Da<strong>für</strong> kann vorgängig vom Kläger ein Kostenvors<strong>ch</strong>uss (N 116) verlangt werden.<br />

180 Gegen den Wiederherstellungsents<strong>ch</strong>eid gibt es nur <strong>das</strong> ausserordentli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsmittel der<br />

Re<strong>ch</strong>tsverweigerungsbes<strong>ch</strong>werde (Art. 254 ZPO), auf wel<strong>ch</strong>es jedo<strong>ch</strong> im Ents<strong>ch</strong>eid ni<strong>ch</strong>t<br />

hinzuweisen ist (Art. 76 Abs. 1 GerG).<br />

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