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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

teilsvors<strong>ch</strong>lag (N 155 ff.) unterbreitet wurde; ein glei<strong>ch</strong>es gilt bei einem Wiederherstellungsgesu<strong>ch</strong><br />

(N 176 ff.) oder bei einem Kostenents<strong>ch</strong>eid (N 214 ff.).<br />

2. Vorladungen<br />

106 Na<strong>ch</strong> Eingang des Vermittlungsbegehrens erlässt der Vermittler unverzügli<strong>ch</strong> die Vorladungen<br />

zum Vermittlungsvorstand (Art. 140 ZPO). Da<strong>für</strong> kann <strong>das</strong> Formular verwendet werden,<br />

<strong>das</strong> vollständig auszufüllen ist (Formular 1 Vorladung; Muster 1 Vorladung). Zulässig ist<br />

aber au<strong>ch</strong>, die Vorladung mittels elektronis<strong>ch</strong>er Datenverarbeitung zu gestalten.<br />

107 Die Vorladung enthält folgende Angaben:<br />

<br />

Den Termin. Der Vermittlungsvorstand soll auf einen Termin zwis<strong>ch</strong>en 14 und 20 Tagen<br />

na<strong>ch</strong> Erlass der Vorladung angesetzt werden. Bei Festlegung des Zeitpunktes ist einzure<strong>ch</strong>nen,<br />

<strong>das</strong>s die Frist <strong>für</strong> <strong>das</strong> Abholen einer einges<strong>ch</strong>riebenen oder einer dem Postfa<strong>ch</strong>inhaber<br />

avisierten Sendung gemäss den Allgemeinen Ges<strong>ch</strong>äftsbedingungen<br />

"Postdienstleistungen" (Ziff. 2.3.6 b) sieben Tage beträgt, und erst na<strong>ch</strong> Ablauf dieser<br />

Frist als zugestellt gilt (vgl. GVP 1976 Nr. 30). Die Geri<strong>ch</strong>tsferien gelten ni<strong>ch</strong>t beim Verfahren<br />

vor dem Vermittler (Art. 92 lit. a GerG). Es kann damit au<strong>ch</strong> auf einen Termin in<br />

den Geri<strong>ch</strong>tsferien vorgeladen werden. In Ferienzeiten sind die Vorladungsfristen angemessen<br />

zu verlängern.<br />

<br />

Die Parteien: Vorzuladen sind beide Parteien, gegebenenfalls ihre Vertreter (N 52 ff.).<br />

Den Zweck der Vorladung, d.h. <strong>das</strong> Streitbetreffnis (N 101).<br />

<br />

Den Hinweis auf die Folgen des Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einens (N 169 ff., N 172 ff.).<br />

3. Zustellung<br />

Es ist zu unters<strong>ch</strong>eiden, ob die Zustellung im Inland oder im Ausland erfolgen soll.<br />

108 a) Im Inland erfolgt die Zustellung in der Regel dur<strong>ch</strong> einges<strong>ch</strong>riebenen Brief. Notwendigenfalls<br />

kann die polizeili<strong>ch</strong>e Zustellung erfolgen (Art. 73 GerG).<br />

109 Geht die Vorladung an den Vertreter und ni<strong>ch</strong>t an die Partei selbst, soll sie den Vermerk<br />

tragen, <strong>das</strong>s es Sa<strong>ch</strong>e des Vertreters sei, die vertretene Partei vom Vorstand in Kenntnis<br />

zu setzen.<br />

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