02.11.2013 Aufrufe

handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

20. MUSTER LEITSCHEIN EHRVERLETZUNG<br />

Briefkopf des Vermittleramts<br />

Protokoll / Leits<strong>ch</strong>ein<br />

Nr. 11-02 Vorstand verlangt am: 10.1.2003<br />

abgehalten am: 23.1.2003 14.00 Uhr<br />

Kläger/Klägerin<br />

Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />

persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />

Beklagter/Beklagte<br />

Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9242 Oberuzwil<br />

vertreten dur<strong>ch</strong> RA Dr. Hans Staub, Post, 9242 Oberuzwil<br />

Streitbetreffnis<br />

Ehrverletzung<br />

Sa<strong>ch</strong>verhaltsdarstellung des Klägers/der Klägerin<br />

Der Kläger ma<strong>ch</strong>t geltend, <strong>das</strong>s der Beklagte ihm gegenüber am 2. Januar 2003, ca. 18.00 Uhr,<br />

die Äusserungen gema<strong>ch</strong>t habe, <strong>das</strong>s er an seinem früheren Arbeitsplatz Gelder veruntreut und<br />

deswegen fristlos entlassen worden sei. Diese Äusserungen des Beklagten habe au<strong>ch</strong> sein jetziger<br />

Arbeitgeber Hans Müller mitgehört.<br />

Na<strong>ch</strong>dem der Kläger die Äusserungen selbst vernommen habe, seien sie ihm seit dem 2. Januar<br />

2003 bekannt.<br />

Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Klägers/der Klägerin<br />

1. Der Beklagte sei <strong>für</strong> seine am 2. Januar 2003 gegenüber dem Kläger und dessen jetzigen<br />

Arbeitgeber gema<strong>ch</strong>ten Äusserungen:<br />

"Der Kläger hat an seinem früheren Arbeitsplatz Geld veruntreut und ist deswegen fristlos<br />

entlassen worden."<br />

s<strong>ch</strong>uldig zu erklären und da<strong>für</strong> angemessen zu bestrafen.<br />

2. Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.<br />

3. Das Urteil sei auf eine vom Geri<strong>ch</strong>t zu bestimmende Art zu veröffentli<strong>ch</strong>en.<br />

4. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />

- 120 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!