handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
20. MUSTER LEITSCHEIN EHRVERLETZUNG<br />
Briefkopf des Vermittleramts<br />
Protokoll / Leits<strong>ch</strong>ein<br />
Nr. 11-02 Vorstand verlangt am: 10.1.2003<br />
abgehalten am: 23.1.2003 14.00 Uhr<br />
Kläger/Klägerin<br />
Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9242 Oberuzwil<br />
vertreten dur<strong>ch</strong> RA Dr. Hans Staub, Post, 9242 Oberuzwil<br />
Streitbetreffnis<br />
Ehrverletzung<br />
Sa<strong>ch</strong>verhaltsdarstellung des Klägers/der Klägerin<br />
Der Kläger ma<strong>ch</strong>t geltend, <strong>das</strong>s der Beklagte ihm gegenüber am 2. Januar 2003, ca. 18.00 Uhr,<br />
die Äusserungen gema<strong>ch</strong>t habe, <strong>das</strong>s er an seinem früheren Arbeitsplatz Gelder veruntreut und<br />
deswegen fristlos entlassen worden sei. Diese Äusserungen des Beklagten habe au<strong>ch</strong> sein jetziger<br />
Arbeitgeber Hans Müller mitgehört.<br />
Na<strong>ch</strong>dem der Kläger die Äusserungen selbst vernommen habe, seien sie ihm seit dem 2. Januar<br />
2003 bekannt.<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Klägers/der Klägerin<br />
1. Der Beklagte sei <strong>für</strong> seine am 2. Januar 2003 gegenüber dem Kläger und dessen jetzigen<br />
Arbeitgeber gema<strong>ch</strong>ten Äusserungen:<br />
"Der Kläger hat an seinem früheren Arbeitsplatz Geld veruntreut und ist deswegen fristlos<br />
entlassen worden."<br />
s<strong>ch</strong>uldig zu erklären und da<strong>für</strong> angemessen zu bestrafen.<br />
2. Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.<br />
3. Das Urteil sei auf eine vom Geri<strong>ch</strong>t zu bestimmende Art zu veröffentli<strong>ch</strong>en.<br />
4. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
- 120 -