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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

II. Persönli<strong>ch</strong>es Ers<strong>ch</strong>einen / Vertretung<br />

1. Pfli<strong>ch</strong>t zum persönli<strong>ch</strong>en Ers<strong>ch</strong>einen<br />

71 In der Regel haben die Parteien vor Vermittleramt ihre Streitsa<strong>ch</strong>e selbst zu führen.<br />

72 Für die prozessunfähigen Personen (N 56 f.) handeln die gesetzli<strong>ch</strong>en Vertreter. Die juristis<strong>ch</strong>en<br />

Personen führen die Streitsa<strong>ch</strong>e dur<strong>ch</strong> ihre Organe (z.B. Verwaltungsräte, Vereinspräsidenten)<br />

und Prokuristen bzw. dur<strong>ch</strong> die gesetzli<strong>ch</strong>en oder statutaris<strong>ch</strong>en Vertreter (vgl.<br />

N 58); zu diesen gehören aber ni<strong>ch</strong>t die gewillkürten Vertreter, wie ausserhalb der Gesells<strong>ch</strong>aft<br />

tätige Re<strong>ch</strong>tsanwälte.<br />

2. Verbeiständung (Begleitung)<br />

73 Eine S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsverhandlung ist meist dann am aussi<strong>ch</strong>tsrei<strong>ch</strong>sten, wenn die Parteien<br />

persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>einen, denn nur so kann eine wirkli<strong>ch</strong>e Ausspra<strong>ch</strong>e stattfinden. Gemäss<br />

dem neuen Art. 141 Abs. 1 ZPO können si<strong>ch</strong> die Parteien jedo<strong>ch</strong> verbeiständen lassen, d.h.<br />

si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> eine Drittperson, z.B. dur<strong>ch</strong> einen Anwalt, begleiten lassen. Sind Parteien, die<br />

bereits einen Anwalt aufgesu<strong>ch</strong>t haben, gewillt, in Verglei<strong>ch</strong>sverhandlungen einzutreten,<br />

werden sie vielfa<strong>ch</strong> vor einem Verglei<strong>ch</strong>sabs<strong>ch</strong>luss ohnehin mit ihren Anwälten Rückspra<strong>ch</strong>e<br />

nehmen wollen. Die Begleitperson hat si<strong>ch</strong> im Hintergrund zu halten; primär sollen si<strong>ch</strong><br />

die Parteien selber äussern (Bots<strong>ch</strong>aft, BBl 2006 7331). Zu präzisieren ist, <strong>das</strong>s si<strong>ch</strong> die<br />

Parteien ledigli<strong>ch</strong> von einer Vertrauensperson begleiten lassen können. Falls dem Vermittler<br />

vor dem Vorstand bekannt ist, <strong>das</strong>s si<strong>ch</strong> eine Partei verbeiständen lassen wird, ers<strong>ch</strong>eint es<br />

angezeigt, der Gegenpartei diesen Umstand mit der Bezei<strong>ch</strong>nung der Begleitperson mitzuteilen.<br />

Sollte eine Begleitperson den Vermittlungsvorstand stören, stehen dem Vermittler die<br />

Befugnisse der Geri<strong>ch</strong>tspolizei zu (vgl. Art. 68 GerG).<br />

3. Vertretung<br />

74 Eine prozessfähige Partei kann si<strong>ch</strong> am Vermittlungsvorstand vertreten lassen (Art. 141<br />

ZPO; zur Prozessvollma<strong>ch</strong>t vgl. N 86):<br />

<br />

Wenn sie ni<strong>ch</strong>t im Geri<strong>ch</strong>tskreis wohnt. Ehestreitigkeiten und Streitigkeiten betreffend<br />

eingetragene Partners<strong>ch</strong>aft sind ausgenommen. Bei juristis<strong>ch</strong>en Personen kommt es<br />

darauf an, ob sie ihren Sitz im Geri<strong>ch</strong>tskreis haben. Wie juristis<strong>ch</strong>e Personen werden im<br />

Prozess au<strong>ch</strong> Kollektivgesells<strong>ch</strong>aften behandelt (vgl. N 52, 58); es kommt hier ni<strong>ch</strong>t<br />

darauf an, wo die Gesells<strong>ch</strong>after ihren Wohnsitz haben.<br />

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