handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
3. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
d) Forderung und Eintragung eines Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts<br />
1. Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, dem Kläger Fr. 20'000.- nebst 5 % Zins seit 12. April 2002<br />
zu bezahlen.<br />
2. Es sei <strong>das</strong> dur<strong>ch</strong> Ents<strong>ch</strong>eid des Kreisgeri<strong>ch</strong>tspräsidenten Rheintal am 11. Juli 2002 auf Parz.<br />
Nr. 201 Grundbu<strong>ch</strong>amt Balga<strong>ch</strong> vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t im Betrag<br />
von Fr. 20'000.- nebst 5 % Zins seit 12. April 2001 definitiv einzutragen.<br />
3. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
e) Aberkennung<br />
1. Es sei die Forderung von Fr. 12'000.- nebst Zins zu 5 % seit 10. Mai 2000 gemäss Zahlungsbefehl<br />
Nr. 2'398 des Betreibungsamts Bu<strong>ch</strong>s vom 14. Mai 2002, <strong>für</strong> wel<strong>ch</strong>e am 25. Juni<br />
2002 die provisoris<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsöffnung bewilligt wurde, abzuerkennen.<br />
2. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
f) Verglei<strong>ch</strong> / Anerkennung<br />
1. Der Kläger reduziert seine Forderung aus dem Verkauf des Occasionswagens VW auf Fr.<br />
12'000.-.<br />
2. Beklagte anerkennt, dem Kläger bis 30. Oktober 2002 Fr. 12'000.- zu bezahlen.<br />
3. Mit der Bezahlung dieser Verglei<strong>ch</strong>ssumme sind die Parteien per saldo aller Ansprü<strong>ch</strong>e auseinandergesetzt.<br />
4. Der Beklagte zahlt dem Kläger Fr. 50.- an die Kosten des Vermittlungsverfahrens; jede Partei<br />
trägt ihre Parteikosten selbst.<br />
g) Ehes<strong>ch</strong>eidung<br />
1. Die Ehe sei zu s<strong>ch</strong>eiden.<br />
2. Die S<strong>ch</strong>eidungsfolgen seien in angemessener Weise zu regeln.<br />
3. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
h) Vaters<strong>ch</strong>aft und Unterhalt<br />
1. Es sei festzustellen, <strong>das</strong>s der Beklagte Vater des Kindes (Namen und Geburtsdatum) ist.<br />
2. Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, ab Geburt des Kindes / ab (Termin, längstens auf ein Jahr<br />
zurück) angemessen monatli<strong>ch</strong>en Unterhalt zu bezahlen.<br />
3. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
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