handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
II. Kombination von Klagen<br />
1. Klagenhäufung<br />
92 Ein Kläger kann gegen den glei<strong>ch</strong>en Beklagten mehrere auf vers<strong>ch</strong>iedenen Re<strong>ch</strong>tsgründen<br />
beruhende Ansprü<strong>ch</strong>e im glei<strong>ch</strong>en Prozess geltend ma<strong>ch</strong>en. Voraussetzung und damit zu<br />
prüfen ist allerdings, ob <strong>das</strong> angerufene Geri<strong>ch</strong>t <strong>für</strong> alle Begehren zuständig ist und die glei<strong>ch</strong>e<br />
Verfahrensart vorgesehen ist (Art. 67 und 69 ZPO, Art. 7 Abs. 2 GestG) (Muster 10<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren, lit. c).<br />
2. Widerklage<br />
93 Gegenüber einer Klage kann der Beklagte seinerseits eine Widerklage erheben (Muster 9<br />
Widerklage). Diese muss mit der Klage in einem sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Zusammenhang stehen (Art. 6<br />
GestG). Sodann darf <strong>für</strong> die Widerklage ni<strong>ch</strong>t die besondere Zuständigkeit gegeben sein<br />
oder <strong>das</strong> Handelsgeri<strong>ch</strong>t zuständig sein. Eine Widerklage ist z.B. ni<strong>ch</strong>t zulässig, wenn eine<br />
Klage im ordentli<strong>ch</strong>en oder einfa<strong>ch</strong>en Prozessverfahren dur<strong>ch</strong>zuführen ist, <strong>für</strong> die andere jedo<strong>ch</strong><br />
der Instruktionsprozess oder <strong>das</strong> summaris<strong>ch</strong>e Verfahren gilt (Art. 69 ZPO).<br />
94 Mit der Widerklage kann der Beklagte au<strong>ch</strong> die Beurteilung des gesamten Anspru<strong>ch</strong>s verlangen,<br />
wenn der Kläger (etwa aus Zuständigkeitsgründen) nur einen Teil des Anspru<strong>ch</strong>s<br />
eingeklagt hat (Art. 68 Abs. 2 ZPO).<br />
95 Wird eine Klage na<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>geführter Vermittlung ni<strong>ch</strong>t beim Ri<strong>ch</strong>ter anhängig gema<strong>ch</strong>t, so<br />
fällt au<strong>ch</strong> die Widerklage dahin; sie kann ni<strong>ch</strong>t selbständig dur<strong>ch</strong> den Widerkläger beim<br />
Ri<strong>ch</strong>ter einges<strong>ch</strong>rieben werden. Wird indessen die beim Ri<strong>ch</strong>ter bereits hängige Klage zurückgezogen<br />
oder anerkannt, so bleibt eine hängige Widerklage weiter bestehen (Art. 68<br />
Abs. 3 ZPO). Soweit ist die Widerklage "selbständig".<br />
96 Die Widerklage bewirkt, <strong>das</strong>s der Prozess gegen den Kläger ni<strong>ch</strong>t an dessen Wohnsitz<br />
eingeleitet und dur<strong>ch</strong>geführt werden muss. Sie wird z.B. am Wohnsitz des Beklagten glei<strong>ch</strong>zeitig<br />
mit dem Begehren des Klägers beurteilt (Art. 6 GestG).<br />
97 Zu unters<strong>ch</strong>eiden von der Widerklage ist die blosse Verre<strong>ch</strong>nungseinrede. Der Beklagte<br />
kann si<strong>ch</strong> gegen die Klage wehren, indem er ihr eine Gegenforderung entgegenhält (Art. 70<br />
ZPO). Fordert der Kläger beispielsweise den restli<strong>ch</strong>en Kaufpreis <strong>für</strong> einen Lastwagen, so<br />
kann der Beklagte dieser Forderung ein S<strong>ch</strong>adenersatzbegehren wegen verspäteter Lieferung<br />
und dadur<strong>ch</strong> bedingten Erwerbsausfalls entgegenhalten. In diesem Fall bringt der Beklagte<br />
ledigli<strong>ch</strong> eine Einrede vor, die er der Klage entgegensetzt.<br />
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