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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

II. Kombination von Klagen<br />

1. Klagenhäufung<br />

92 Ein Kläger kann gegen den glei<strong>ch</strong>en Beklagten mehrere auf vers<strong>ch</strong>iedenen Re<strong>ch</strong>tsgründen<br />

beruhende Ansprü<strong>ch</strong>e im glei<strong>ch</strong>en Prozess geltend ma<strong>ch</strong>en. Voraussetzung und damit zu<br />

prüfen ist allerdings, ob <strong>das</strong> angerufene Geri<strong>ch</strong>t <strong>für</strong> alle Begehren zuständig ist und die glei<strong>ch</strong>e<br />

Verfahrensart vorgesehen ist (Art. 67 und 69 ZPO, Art. 7 Abs. 2 GestG) (Muster 10<br />

Re<strong>ch</strong>tsbegehren, lit. c).<br />

2. Widerklage<br />

93 Gegenüber einer Klage kann der Beklagte seinerseits eine Widerklage erheben (Muster 9<br />

Widerklage). Diese muss mit der Klage in einem sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Zusammenhang stehen (Art. 6<br />

GestG). Sodann darf <strong>für</strong> die Widerklage ni<strong>ch</strong>t die besondere Zuständigkeit gegeben sein<br />

oder <strong>das</strong> Handelsgeri<strong>ch</strong>t zuständig sein. Eine Widerklage ist z.B. ni<strong>ch</strong>t zulässig, wenn eine<br />

Klage im ordentli<strong>ch</strong>en oder einfa<strong>ch</strong>en Prozessverfahren dur<strong>ch</strong>zuführen ist, <strong>für</strong> die andere jedo<strong>ch</strong><br />

der Instruktionsprozess oder <strong>das</strong> summaris<strong>ch</strong>e Verfahren gilt (Art. 69 ZPO).<br />

94 Mit der Widerklage kann der Beklagte au<strong>ch</strong> die Beurteilung des gesamten Anspru<strong>ch</strong>s verlangen,<br />

wenn der Kläger (etwa aus Zuständigkeitsgründen) nur einen Teil des Anspru<strong>ch</strong>s<br />

eingeklagt hat (Art. 68 Abs. 2 ZPO).<br />

95 Wird eine Klage na<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>geführter Vermittlung ni<strong>ch</strong>t beim Ri<strong>ch</strong>ter anhängig gema<strong>ch</strong>t, so<br />

fällt au<strong>ch</strong> die Widerklage dahin; sie kann ni<strong>ch</strong>t selbständig dur<strong>ch</strong> den Widerkläger beim<br />

Ri<strong>ch</strong>ter einges<strong>ch</strong>rieben werden. Wird indessen die beim Ri<strong>ch</strong>ter bereits hängige Klage zurückgezogen<br />

oder anerkannt, so bleibt eine hängige Widerklage weiter bestehen (Art. 68<br />

Abs. 3 ZPO). Soweit ist die Widerklage "selbständig".<br />

96 Die Widerklage bewirkt, <strong>das</strong>s der Prozess gegen den Kläger ni<strong>ch</strong>t an dessen Wohnsitz<br />

eingeleitet und dur<strong>ch</strong>geführt werden muss. Sie wird z.B. am Wohnsitz des Beklagten glei<strong>ch</strong>zeitig<br />

mit dem Begehren des Klägers beurteilt (Art. 6 GestG).<br />

97 Zu unters<strong>ch</strong>eiden von der Widerklage ist die blosse Verre<strong>ch</strong>nungseinrede. Der Beklagte<br />

kann si<strong>ch</strong> gegen die Klage wehren, indem er ihr eine Gegenforderung entgegenhält (Art. 70<br />

ZPO). Fordert der Kläger beispielsweise den restli<strong>ch</strong>en Kaufpreis <strong>für</strong> einen Lastwagen, so<br />

kann der Beklagte dieser Forderung ein S<strong>ch</strong>adenersatzbegehren wegen verspäteter Lieferung<br />

und dadur<strong>ch</strong> bedingten Erwerbsausfalls entgegenhalten. In diesem Fall bringt der Beklagte<br />

ledigli<strong>ch</strong> eine Einrede vor, die er der Klage entgegensetzt.<br />

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