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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

84 Liegt die Bewilligung zur berufsmässigen Vertretung ni<strong>ch</strong>t vor, wird die betreffende Prozesshandlung<br />

ni<strong>ch</strong>t ungültig. Vertreter, deren Tätigkeit als berufsmässig ers<strong>ch</strong>eint (z.B. Inkasso-<br />

und Treuhandbüros, Banken, oder au<strong>ch</strong> andere Personen), die aber ni<strong>ch</strong>t über eine<br />

Berufsausübungsbewilligung verfügen, sind ni<strong>ch</strong>t zugelassen.<br />

8. Vertretungsvollma<strong>ch</strong>t<br />

85 Das Vermittlungsbegehren gibt in der Regel darüber Auskunft, ob der Vertreter anstelle der<br />

Partei am Vermittlungsvorstand teilnimmt, oder ob er nur <strong>das</strong> Begehren <strong>für</strong> sie einrei<strong>ch</strong>t. Bei<br />

Unklarheit muss si<strong>ch</strong> der Vermittler dur<strong>ch</strong> Rückfrage bei der Partei oder beim Vertreter<br />

Klarheit vers<strong>ch</strong>affen, ob überhaupt eine Vertretung vorliegt. Es kann vorkommen, <strong>das</strong>s jemand<br />

ein Vermittlungsbegehren stellt in einer Sa<strong>ch</strong>e, in der ni<strong>ch</strong>t er selbst Partei ist, sondern<br />

sein Kind, oder <strong>das</strong>s eine Frau ni<strong>ch</strong>t einen eigenen Anspru<strong>ch</strong> geltend ma<strong>ch</strong>t, sondern<br />

als Vertreterin des Mannes handelt. Die Klärung soll wenn mögli<strong>ch</strong> unmittelbar na<strong>ch</strong> Eingang<br />

des Begehrens erfolgen.<br />

86 Re<strong>ch</strong>tsanwälte und Re<strong>ch</strong>tsagenten gelten ohne weiteres als zur Vertretung der Parteien<br />

bevollmä<strong>ch</strong>tigt, in deren Namen sie auftreten (Art. 26 AnwG). Alle anderen Vertreter bedürfen<br />

der s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en Vollma<strong>ch</strong>t der vertretenen Partei, soweit es si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t um gesetzli<strong>ch</strong>e<br />

oder statutaris<strong>ch</strong>e Vertreter handelt (wie Vormünder, Eltern unmündiger Personen, Organe<br />

von juristis<strong>ch</strong>en Personen; Art. 40 Abs. 2 ZPO). Der Vermittler ist bere<strong>ch</strong>tigt, von diesen die<br />

Vollma<strong>ch</strong>t sofort na<strong>ch</strong> Eingang des Vermittlungsbegehrens und vor dem Erlass der Vorladungen<br />

einzuverlangen. Die Vollma<strong>ch</strong>t ist aber spätestens zu Beginn des Vorstandes beizubringen.<br />

9. Auftreten eines Organs einer juristis<strong>ch</strong>en Person<br />

87 Ist <strong>das</strong> Organ einer juristis<strong>ch</strong>en Person glei<strong>ch</strong>zeitig Re<strong>ch</strong>tsanwalt, liegt an si<strong>ch</strong> keine auftragsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e,<br />

sondern eine gesetzli<strong>ch</strong>e Vertretung und damit kein Fall von Art. 141 ZPO<br />

vor. Im Sinne einer "Waffenglei<strong>ch</strong>heit" ist der Gegenpartei jedo<strong>ch</strong> zu gestatten, si<strong>ch</strong> ebenfalls<br />

vertreten zu lassen (vgl. GVP 1984 Nr. 53).<br />

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