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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

X. Kosten des Vermittlungsverfahrens<br />

1. Kostenvors<strong>ch</strong>uss<br />

207 Vgl. N 116 ff.<br />

2. Kosten des Vermittlungsverfahrens<br />

208 a) Die Kosten des Vermittlungsverfahrens bestehen aus den Gebühren. Diese ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong><br />

na<strong>ch</strong> dem Geri<strong>ch</strong>tskostentarif (GKT;sGS 941.12), insbesondere Art. 8 GKT. Die Gebühr<br />

ist im Rahmen des Tarifs im Wesentli<strong>ch</strong>en festzulegen na<strong>ch</strong> dem Streitwert und dem<br />

Aufwand (Art. 2 GKT und Art. 262 Abs. 1 ZPO). In dieser Paus<strong>ch</strong>algebühr sind die Kosten<br />

<strong>für</strong> Vorladungen und die Ausfertigung von Leits<strong>ch</strong>einen enthalten. Ni<strong>ch</strong>t separat verre<strong>ch</strong>enbar<br />

sind au<strong>ch</strong> Auslagen <strong>für</strong> Porto und Telefonspesen.<br />

b) Zu den Gebühren hinzuzuzählen sind aber allfällige Auslagen <strong>für</strong> einen vom Vermittler<br />

<strong>für</strong> den Vorstand bestellten Dolmets<strong>ch</strong>er und sonstige Übersetzungskosten (N 124),<br />

sowie <strong>für</strong> Publikationskosten (N 115).<br />

3. Kostenpfli<strong>ch</strong>t<br />

209 a) Die Geri<strong>ch</strong>tskosten des Vermittlungsverfahrens trägt der Kläger (bzw. der Beklagte,<br />

wenn er selbständig Klage erhebt) (Art. 268 Abs. 1 ZPO). Der Kläger kann aufgrund der<br />

Kostenfestsetzung im Vermittlungsprotokoll (N 202) <strong>für</strong> die Kosten des Vermittlungsverfahrens<br />

belangt werden. Im Vermittlungsprotokoll ist die Anre<strong>ch</strong>nung des Vors<strong>ch</strong>usses<br />

an die Geri<strong>ch</strong>tskosten zu vermerken. Der Kläger kann diese Kosten sowie seine Parteikosten<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren im folgenden Prozess als Parteikosten geltend<br />

ma<strong>ch</strong>en. Folgt kein Prozess, so kann er seine Kosten beim Kostenents<strong>ch</strong>eid (N 214 ff.)<br />

verlangen.<br />

b) Der Beklagte und Widerkläger wird im Vermittlungsverfahren ni<strong>ch</strong>t mit Kosten belastet,<br />

ausser in einem Kostenents<strong>ch</strong>eid und bei einer Ordnungsbusse (Art. 268 Abs. 1 ZPO;<br />

N 214 ff; vgl. aber N 97b). Folgt ein Prozess, so sind ihre Parteikosten dort geltend<br />

ma<strong>ch</strong>en.<br />

zu<br />

c) Zu den Geri<strong>ch</strong>tskosten bei Rückzug des Vermittlungsbegehrens vgl. N 167.<br />

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