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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

110 b) Bei den Zustellungen ins Ausland erkundigt si<strong>ch</strong> der Vermittler bei Unsi<strong>ch</strong>erheiten mit<br />

Vorteil beim Kreisgeri<strong>ch</strong>t. Dieses besitzt ein Verzei<strong>ch</strong>nis über die Staaten, mit denen bilaterale<br />

oder multilaterale Staatsverträge abges<strong>ch</strong>lossen worden sind. Es verfügt au<strong>ch</strong><br />

über den Ordner "Praktis<strong>ch</strong>er Führer zur internationalen Re<strong>ch</strong>tshilfe in Zivil- und Strafsa<strong>ch</strong>en",<br />

herausgegeben vom Bundesamt <strong>für</strong> Justiz, aus dem die einzelnen ausländis<strong>ch</strong>en<br />

Behörden sowie die Formalitäten der Zustellung ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> sind. Dieser Führer<br />

kann au<strong>ch</strong> im Internet (http://www.ofj.admin.<strong>ch</strong>/rhf/d/service/re<strong>ch</strong>t/index.htm) abgerufen<br />

werden. Teilweise ist der Vorladung eine Übersetzung beizufügen (vgl. einige inoffizielle<br />

Übersetzungen in den Formularen 2 – 5 Vorladung). Es sind bei der internationalen<br />

Zustellung folgende Fälle zu unters<strong>ch</strong>eiden:<br />

111 - Ist der unmittelbare Ges<strong>ch</strong>äftsverkehr zwis<strong>ch</strong>en den Geri<strong>ch</strong>ten vereinbart (Bundesrepublik<br />

Deuts<strong>ch</strong>land, Österrei<strong>ch</strong>, Frankrei<strong>ch</strong>, Italien, Luxemburg, und Belgien),<br />

kann der Vermittler die Vorladung über <strong>das</strong> zuständige ausländis<strong>ch</strong>e Geri<strong>ch</strong>t zustellen<br />

(Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land: Amtsgeri<strong>ch</strong>t .....; Österrei<strong>ch</strong>: Bezirksgeri<strong>ch</strong>t<br />

......; Italien: Pretura ....). Ein Gesu<strong>ch</strong> an <strong>das</strong> Fürstentum Lie<strong>ch</strong>tenstein ist grundsätzli<strong>ch</strong><br />

an <strong>das</strong> Bundesamt <strong>für</strong> Justiz in Bern zu ri<strong>ch</strong>ten, wel<strong>ch</strong>es dieses an <strong>das</strong><br />

Justizministerium in Vaduz weiterleitet. Gewohnheitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> gilt allerdings der<br />

unmittelbare Ges<strong>ch</strong>äftsverkehr, indem sol<strong>ch</strong>e Ersu<strong>ch</strong>en direkt an <strong>das</strong> Fürstli<strong>ch</strong>-<br />

Lie<strong>ch</strong>tensteinis<strong>ch</strong>e Landgeri<strong>ch</strong>t in Vaduz gesandt werden können. Es kann in diesen<br />

Fällen <strong>das</strong> Formular (vgl. unten N 113) verwendet werden.<br />

112 - In Zivilsa<strong>ch</strong>en (also ni<strong>ch</strong>t bei Privatstrafklagen) sind Zustellungen na<strong>ch</strong> Österrei<strong>ch</strong><br />

per Post, einges<strong>ch</strong>rieben oder besser mit Rücks<strong>ch</strong>ein der Post, direkt an den Empfänger<br />

mögli<strong>ch</strong> (Art. 1 Abs. 3 des Vertrages zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eidgenossens<strong>ch</strong>aft<br />

und der Republik Österrei<strong>ch</strong> zur Ergänzung des Haager Übereinkommens<br />

vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessre<strong>ch</strong>t, abges<strong>ch</strong>lossen am 28.<br />

August 1968, SR 0.274.181.631).<br />

113 - Im Anwendungsberei<strong>ch</strong> des Haager Übereinkommens von 1965 (Übereinkommen<br />

über die Zustellung geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er und aussergeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er S<strong>ch</strong>riftstücke im Ausland<br />

in Zivil- und Handelssa<strong>ch</strong>en vom 15. November 1965; HZUe65, SR 0.274.131) ist<br />

der Vermittler dur<strong>ch</strong> Bes<strong>ch</strong>luss der Verwaltungskommission des Kantonsgeri<strong>ch</strong>ts<br />

vom 26. September 1995 ermä<strong>ch</strong>tigt, die Vorladung direkt an die Zentralbehörde<br />

des betreffenden ausländis<strong>ch</strong>en Staates zu senden (Adressen siehe im Praktis<strong>ch</strong>en<br />

Führer, vgl. oben N 110). Es gab s<strong>ch</strong>on ausländis<strong>ch</strong>e Geri<strong>ch</strong>te, die sol<strong>ch</strong>e<br />

Gesu<strong>ch</strong>e ablehnten. Für diesen Fall soll der Vermittler <strong>das</strong> Gesu<strong>ch</strong> über <strong>das</strong> Kreisgeri<strong>ch</strong>t<br />

zustellen lassen. Für <strong>das</strong> Re<strong>ch</strong>tshilfegesu<strong>ch</strong> ist <strong>das</strong> entspre<strong>ch</strong>ende Formular<br />

zu verwenden (Formular 12 HZUe65). Das Formular ist in französis<strong>ch</strong>er oder<br />

englis<strong>ch</strong>er Spra<strong>ch</strong>e oder in einer Amtsspra<strong>ch</strong>e des ersu<strong>ch</strong>ten Staates auszufüllen.<br />

Weitere Formalitäten können si<strong>ch</strong> aus dem erwähnten Ordner "Praktis<strong>ch</strong>er Führer<br />

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