handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
III. Ausstand<br />
1. Ausstandsgründe<br />
31 Der Vermittler hat gemäss Art. 55 GerG in den Ausstand zu treten:<br />
<br />
Wenn er selbst, sein Ehegatte oder Verlobter, Verwandter oder Vers<strong>ch</strong>wägerter bis und<br />
mit vierten Grad, seine Pflege- oder Stiefeltern, Pflege- oder Stiefkinder an der Angelegenheit<br />
persönli<strong>ch</strong> beteiligt sind;<br />
<br />
wenn er Vertreter, Beauftragter, Angestellter oder Organ einer an der Angelegenheit<br />
beteiligten Person ist oder in der Sa<strong>ch</strong>e Auftrag erteilt hat; oder<br />
<br />
wenn er aus anderen Gründen befangen ers<strong>ch</strong>eint. Der Ausstandsgrund der Befangenheit<br />
ist bereits gegeben, wenn nur ein Ans<strong>ch</strong>ein von Befangenheit vorliegt. Es ist also<br />
ni<strong>ch</strong>t notwendig, <strong>das</strong>s si<strong>ch</strong> der Vermittler au<strong>ch</strong> wirkli<strong>ch</strong> subjektiv befangen fühlt (GVP<br />
1990 Nr. 66). Für die Befangenheit müssen aber objektive Gründe vorliegen. Eine rein<br />
subjektive Ans<strong>ch</strong>auung einer Partei genügt ni<strong>ch</strong>t.<br />
32 Die Ausstandsgründe gemäss Art. 55 GerG sind abs<strong>ch</strong>liessend. Der Vermittler kann ni<strong>ch</strong>t<br />
aus irgendwel<strong>ch</strong>en anderen Gründen in Ausstand treten. Er brau<strong>ch</strong>t si<strong>ch</strong> aber au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t in<br />
Ausstand versetzen zu lassen, wenn offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> kein gesetzli<strong>ch</strong>er Grund vorliegt (vgl.<br />
aber au<strong>ch</strong> N 34).<br />
2. Verfahren<br />
33 Das Ausstandsbegehren ist in der Regel vor dem Vermittlungsvorstand zu stellen. Es muss<br />
ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> eingerei<strong>ch</strong>t werden; S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>keit dürfte aber die Regel bleiben. Die Partei,<br />
wel<strong>ch</strong>e den Ausstand verlangt, hat <strong>das</strong> Gesu<strong>ch</strong> unter Angabe des Grundes dem Vermittler<br />
zu unterbreiten; s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Belege sind soweit mögli<strong>ch</strong> beizubringen.<br />
34 Anerkennt der Vermittler den Ausstandsgrund, so leitet er den Fall an den Stellvertreter (N<br />
4) weiter. Liegt gegen diesen ebenfalls ein Ausstandsgrund vor, hat der a.o. Stellvertreter (N<br />
5) zu amten, bzw. ist dem Kreisgeri<strong>ch</strong>tspräsidenten Mitteilung zu ma<strong>ch</strong>en (Art. 33 Abs. 2<br />
Ziff. 3 GerG), wel<strong>ch</strong>er den a.o. Stellvertreter bestimmt.<br />
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