handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
IX. Zustellung des Vermittlungsprotokolls<br />
1. Zustellung auf Begehren oder von Amtes wegen<br />
204 Grundsätzli<strong>ch</strong> wird eine Ausfertigung des Vermittlungsprotokolls nur auf Begehren einer<br />
Partei zugestellt (Art. 149 Abs. 1 ZPO). Enthält <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll aber einen Urteilsvors<strong>ch</strong>lag,<br />
erfolgt die Zustellung von Amtes wegen an beide Parteien. Wird na<strong>ch</strong> einer Offenhaltung<br />
kein zweiter Vorstand verlangt, wird dem Beklagten eine Kopie zur Orientierung<br />
zugestellt (N 165). Der Vermittler hat <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll, <strong>das</strong> zugestellt wird, zu unterzei<strong>ch</strong>nen<br />
und mit dem amtli<strong>ch</strong>en Stempel zu versehen (N 25, N 203).<br />
2. Das Vermittlungsprotokoll als Re<strong>ch</strong>tsöffnungstitel<br />
205 Bei Klageanerkennung, Verglei<strong>ch</strong> oder angenommenem Urteilsvors<strong>ch</strong>lag dient <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll<br />
als (definitiver) Re<strong>ch</strong>tsöffnungstitel (Art. 80/81 S<strong>ch</strong>KG).<br />
3. Das Vermittlungsprotokoll als Ausweis bei Anhängigma<strong>ch</strong>en der Klage:<br />
Der Leits<strong>ch</strong>ein<br />
206 Beim Anhängigma<strong>ch</strong>en der Klage dient <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll in der Form des Leits<strong>ch</strong>eins<br />
als Ausweis über die Dur<strong>ch</strong>führung des Vermittlungsverfahrens. Ist die Streitsa<strong>ch</strong>e<br />
unvermittelt geblieben, so kann der Kläger sofort oder innert der Eins<strong>ch</strong>reibefrist (zwei Monate)<br />
den Leits<strong>ch</strong>ein verlangen (Art. 150 Abs. 2 ZPO). Na<strong>ch</strong> einer Einspra<strong>ch</strong>e gegen den<br />
Urteilsvors<strong>ch</strong>lag ergänzt der Vermittler <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll dur<strong>ch</strong> die Frist zur Anhängigma<strong>ch</strong>ung<br />
beim Ri<strong>ch</strong>ter (Art. 149 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte erhält eine Orientierungskopie.<br />
Dieser kann - au<strong>ch</strong> als Widerkläger - die Klage ni<strong>ch</strong>t selbständig beim Geri<strong>ch</strong>t einleiten<br />
(Art. 156 Abs. 3 ZPO; vgl. aber N 97a f.).<br />
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