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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

I. Re<strong>ch</strong>tsverweigerungsbes<strong>ch</strong>werde gegen den<br />

Vermittler<br />

I. Re<strong>ch</strong>tsmittelinstanz<br />

300 Das Kantonsgeri<strong>ch</strong>t ents<strong>ch</strong>eidet über Bes<strong>ch</strong>werden gegen den Vermittler wegen Re<strong>ch</strong>tsverweigerung<br />

(Art. 254 ZPO bzw. Art. 254 StP). Im Zivilprozess werden die Re<strong>ch</strong>tsverweigerungsbes<strong>ch</strong>werden<br />

vom Präsidenten der <strong>für</strong> <strong>das</strong> entspre<strong>ch</strong>ende Sa<strong>ch</strong>gebiet zuständigen<br />

Zivilkammer beurteilt (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO; Art. 15 lit. b, c und d GO), im Strafprozess<br />

vom Präsidenten der Strafkammer (Art. 255 StP; Art. 15 lit. a GO).<br />

II. Bes<strong>ch</strong>werdegründe<br />

301 Eine Re<strong>ch</strong>tsverweigerung gemäss Art. 254 ZPO bzw. Art. 254 StP liegt vor,<br />

- wenn der Vermittler si<strong>ch</strong> weigert, eine vorges<strong>ch</strong>riebene Amtshandlung vorzunehmen,<br />

oder sie ungere<strong>ch</strong>tfertigt verzögert;<br />

- wenn er die Amtsgewalt missbrau<strong>ch</strong>t oder si<strong>ch</strong> einer strafbaren Handlung oder Unterlassung<br />

s<strong>ch</strong>uldig gema<strong>ch</strong>t hat; oder<br />

- wenn er in Ausübung seiner Befugnisse willkürli<strong>ch</strong> handelt. Willkürli<strong>ch</strong> sind Feststellungen<br />

und Annahmen, die si<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>terdings ni<strong>ch</strong>t vertreten lassen, weil sie weder in<br />

den Akten no<strong>ch</strong> in den Umständen eine Stütze finden oder weil <strong>das</strong> Ermessen übers<strong>ch</strong>ritten<br />

wird.<br />

III. Bes<strong>ch</strong>werdeverfahren<br />

302 Die Bes<strong>ch</strong>werde ist dem Kantonsgeri<strong>ch</strong>t im Zivilprozess innert 30 Tagen und im Strafprozess<br />

innert 14 Tagen na<strong>ch</strong> Mitteilung der Amtshandlung oder na<strong>ch</strong> dem Zeitpunkt einzurei<strong>ch</strong>en,<br />

in der die Partei zuverlässig Kenntnis vom Bes<strong>ch</strong>werdegrund erhalten hat. Bei einer<br />

Re<strong>ch</strong>tsverzögerung ist die Bes<strong>ch</strong>werde so lange zulässig, als sie andauert (Art. 255 ZPO,<br />

Art. 256 StP).<br />

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