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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

ZGB). Die Familienri<strong>ch</strong>terin oder der Familienri<strong>ch</strong>ter wird si<strong>ch</strong> um eine vollständige Einigung<br />

bemühen. Kommt diese ni<strong>ch</strong>t zustande, so haben die Ehegatten zu erklären, <strong>das</strong>s sie den<br />

Ents<strong>ch</strong>eid über die streitigen Punkte dem Geri<strong>ch</strong>t überlassen. Falls sie <strong>das</strong> ni<strong>ch</strong>t tun, muss<br />

<strong>das</strong> gemeinsame Begehren abgewiesen werden. Wenn die Ehegatten na<strong>ch</strong> der Bedenkzeit<br />

ihren S<strong>ch</strong>eidungswillen und <strong>das</strong> Einverständnis mit der Teilvereinbarung bestätigt haben,<br />

sind sie daran gebunden. Die Familienri<strong>ch</strong>terin oder der Familienri<strong>ch</strong>ter setzt dann <strong>das</strong> Verfahren<br />

als Instruktionsprozess fort (Art. 184 ff. ZPO) und fordert die Ehegatten auf, bestimmte<br />

Anträge zu stellen. Einigen si<strong>ch</strong> die Ehegatten im Laufe der Instruktion do<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> umfassend,<br />

so s<strong>ch</strong>liesst die Familienri<strong>ch</strong>terin oder der Familienri<strong>ch</strong>ter <strong>das</strong> Verfahren selbständig<br />

ab. Sonst wird die Sa<strong>ch</strong>e dem Kreisgeri<strong>ch</strong>t übergeben, sobald sie spru<strong>ch</strong>reif ist. Dieses trifft<br />

nun ein Gesamturteil. Es spri<strong>ch</strong>t also die S<strong>ch</strong>eidung aus, genehmigt eine Teilvereinbarung<br />

und ents<strong>ch</strong>eidet über die streitig gebliebenen Folgen.<br />

228 Klage: Wenn ein Ehegatte auf S<strong>ch</strong>eidung klagt, ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> <strong>das</strong> Verfahren in seinen Grundzügen<br />

na<strong>ch</strong> dem kantonalen Zivilprozessgesetz. Es beginnt mit dem Versöhnungsversu<strong>ch</strong>,<br />

wird na<strong>ch</strong> Eingang der Klage beim Geri<strong>ch</strong>t fortgesetzt mit einer Abklärung des Sa<strong>ch</strong>verhalts<br />

und endet mit der Geri<strong>ch</strong>tsverhandlung vor dem Kreisgeri<strong>ch</strong>t. Das Vermittlungsbegehren<br />

kann wahlweise am Wohnort eines Ehegatten gestellt werden (Art. 15 GestG). Es bewirkt<br />

Re<strong>ch</strong>tshängigkeit, weil damit die Klage als "angehoben" gilt (Art. 136 Abs. 2 ZGB geht Art.<br />

156 Abs. 1 ZPO vor). Eine zweite Klage glei<strong>ch</strong>en Inhalts ist nun ausges<strong>ch</strong>lossen (Sperrwirkung)<br />

und ein späterer Wohnortswe<strong>ch</strong>sel ändert an der örtli<strong>ch</strong>en Zuständigkeit ni<strong>ch</strong>ts mehr<br />

(Fixierung des Geri<strong>ch</strong>tsstands). Das Geri<strong>ch</strong>t kann s<strong>ch</strong>on von diesem Zeitpunkt an vorsorgli<strong>ch</strong>e<br />

Massnahmen <strong>für</strong> die Dauer des S<strong>ch</strong>eidungsprozesses treffen (Art. 137 ZGB).<br />

3. Die Zuständigkeit des Vermittlers<br />

229 Eine Vermittlung ist s<strong>ch</strong>on dann ausges<strong>ch</strong>lossen, wenn die Ehegatten si<strong>ch</strong> über den<br />

S<strong>ch</strong>eidungspunkt und nur darüber einig sind. Au<strong>ch</strong> <strong>das</strong> ist ein gemeinsames S<strong>ch</strong>eidungsbegehren.<br />

230 Die Vermittlerin oder der Vermittler am Wohnort einer Partei bleibt zuständig, wenn ein<br />

Ehegatte gegen den Willen des anderen na<strong>ch</strong> Art. 114 ZGB (Getrenntleben) oder<br />

Art. 115 ZGB (Unzumutbarkeit) auf S<strong>ch</strong>eidung klagt.<br />

4. Die Aufgaben des Vermittlers<br />

231 Weil der Gang zum Vermittleramt bei der einvernehmli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>eidung ein unnötiger Umweg<br />

wäre, sollte die Vermittlerin oder der Vermittler die Ehegatten re<strong>ch</strong>tzeitig darauf hinweisen,<br />

zum Beispiel mit folgendem Brief:<br />

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