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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

5. Form und Zustellung des Urteilsvors<strong>ch</strong>lages<br />

159 Der Vermittler unterbreitet seinen Urteilsvors<strong>ch</strong>lag s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>. Der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag wird wie<br />

der Urteilsspru<strong>ch</strong> eines Urteils formuliert, brau<strong>ch</strong>t aber keine Begründung zu enthalten<br />

(Formular 10 Urteilsvors<strong>ch</strong>lag; Muster 15 Urteilsvors<strong>ch</strong>lag). Wird eine Begründung beigegeben,<br />

so sollte si<strong>ch</strong> diese auf wenige Sätze bes<strong>ch</strong>ränken. Es genügt z.B. "der S<strong>ch</strong>aden<br />

s<strong>ch</strong>eint nur Fr. 2'200.-- zu betragen" oder "die Gegenforderung des Beklagten ers<strong>ch</strong>eint als<br />

ni<strong>ch</strong>t ausgewiesen". Der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag wird ins Vermittlungsprotokoll, wel<strong>ch</strong>es in diesen<br />

Fällen von Amtes wegen den Parteien zuzustellen ist (Art. 149 Abs. 2 ZPO), aufgenommen.<br />

160 Es kann der Vereinfa<strong>ch</strong>ung dienen, den Urteilsvors<strong>ch</strong>lag den Parteien mit einem sogenannten<br />

Rücks<strong>ch</strong>ein der Post zuzustellen; damit wird die Zustellung selbst wie <strong>das</strong> genaue Zustelldatum<br />

ohne weiteres ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>.<br />

6. Einspra<strong>ch</strong>e gegen den Urteilsvors<strong>ch</strong>lag<br />

161 Den Parteien ist eine Frist von 14 Tagen zur Erhebung der Einspra<strong>ch</strong>e anzusetzen. Die<br />

Einspra<strong>ch</strong>e hat s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> gegenüber dem Vermittleramt zu erfolgen. Sie brau<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t begründet<br />

zu werden. Es genügen die Worte "Es wird Einspra<strong>ch</strong>e erhoben" oder "Einspra<strong>ch</strong>e"<br />

auf dem Vermittlungsprotokoll.<br />

162 Erhebt eine Partei innert dieser Frist Einspra<strong>ch</strong>e, so fällt der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag dahin (Art. 149<br />

Abs. 2 ZPO). Die 14tägige Frist kann si<strong>ch</strong> allerdings entspre<strong>ch</strong>end verlängern, wenn eine<br />

Partei, wel<strong>ch</strong>er der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag ni<strong>ch</strong>t zugestellt werden konnte, diesen innerhalb der<br />

postalis<strong>ch</strong>en Frist von 7 Tagen auf der Post abholt. Die Frist ist eingehalten mit der persönli<strong>ch</strong>en<br />

Übergabe der Einspra<strong>ch</strong>e an den Vermittler oder an die Post (massgebend ist <strong>das</strong><br />

Datum des Poststempels). Der Vermittler stellt dann dem Kläger den Leits<strong>ch</strong>ein aus mit<br />

dem Vermerk "unvermittelt". Er lässt dem Beklagten eine Kopie des Vermittlungsprotokolls<br />

(ohne Eins<strong>ch</strong>reibefrist) zukommen, damit dieser orientiert ist (vgl. au<strong>ch</strong> N 165; Muster 7<br />

Einspra<strong>ch</strong>e).<br />

163 Unterbleibt eine Einspra<strong>ch</strong>e, gilt der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag als angenommen. Auf Anfrage ist einer<br />

Partei zu bes<strong>ch</strong>einigen, <strong>das</strong>s keine Einspra<strong>ch</strong>e erfolgt ist. Es kann zu diesem Zweck auf der<br />

Rückseite des Formulars die entspre<strong>ch</strong>ende "Bes<strong>ch</strong>einigung des Vermittleramtes" ausgefüllt<br />

werden (Formular 10 Urteilsvors<strong>ch</strong>lag).<br />

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