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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

Der Kanton trägt die Kosten <strong>für</strong> die Sekretariate (Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die<br />

S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörden).<br />

9. Gebühren<br />

15 Die Gebühren <strong>für</strong> die Verri<strong>ch</strong>tungen des Vermittlers sowie die angefallenen Bussen fliessen<br />

in die Staatskasse . Der Vermittler zieht die Gebühren und Bussen mit Vorteil über ein auf<br />

<strong>das</strong> Vermittleramt lautendes Post- oder Bank-Konto in der S<strong>ch</strong>weiz ein. Gegenüber dem<br />

Kanton re<strong>ch</strong>net er periodis<strong>ch</strong> ab.<br />

Es werden die folgenden Gebühren erhoben (Art. 8 Geri<strong>ch</strong>tskostentarif):<br />

- Für den Vermittlungsvorstand Fr. 100.- bis 300.-<br />

- Kostenverlegung, wenn kein Prozess folgt Fr. 200.- bis 500.-<br />

Die Gebühr kann <strong>für</strong> besonders aufwändige Verfahren bis zum doppelten Ansatz erhöht<br />

werden.<br />

10. Weiterbildung<br />

16 Das Kantonsgeri<strong>ch</strong>t sorgt <strong>für</strong> die Weiterbildung (Art. 14 Verordnung über die S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörden).<br />

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