handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
F. Der Vermittlungsvorstand im Zivilprozess - Allgemeines<br />
I. Ablauf des Vorstandes<br />
1. Eintragungen in <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll<br />
121 Zu Beginn des Vermittlungsvorstandes sind die bereits bekannten Punkte ins Vermittlungsprotokoll<br />
(vgl. N 23; Formular 6 Leits<strong>ch</strong>ein; Muster 4 Leits<strong>ch</strong>ein) einzutragen. Zur vollständigen<br />
Ausfüllung des Vermittlungsprotokolls vgl. N 181 ff..<br />
2. Auss<strong>ch</strong>luss der Öffentli<strong>ch</strong>keit<br />
122 Im Verfahren vor Vermittler ist die Öffentli<strong>ch</strong>keit ausges<strong>ch</strong>lossen (Art. 60 Abs. 2 lit. b GerG).<br />
Ni<strong>ch</strong>t als Dritte gelten die Nebenparteien sowie die gesetzli<strong>ch</strong>en Vertreter.<br />
123 Zuzulassen sind ferner die Personen, wel<strong>ch</strong>e die Parteien begleiten (verbeiständen; Art.<br />
141 Abs. 1 ZPO; N 73).<br />
3. Amtsspra<strong>ch</strong>e / Übersetzer<br />
124 Die Verhandlungen vor dem Vermittler finden in deuts<strong>ch</strong>er Spra<strong>ch</strong>e statt. Ebenso ist die<br />
Korrespondenz in deuts<strong>ch</strong>er Spra<strong>ch</strong>e abzufassen (Art. 58 GerG).<br />
125 Ergibt si<strong>ch</strong> aus dem Vermittlungsbegehren oder ers<strong>ch</strong>eint es aufgrund der Angaben über<br />
die Parteien als wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>, <strong>das</strong>s eine oder beide Parteien der deuts<strong>ch</strong>en Spra<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t<br />
mä<strong>ch</strong>tig sind, so ist auf den Vorladungen zu vermerken, <strong>das</strong>s die Verhandlung in deuts<strong>ch</strong><br />
geführt werde; die Parteien seien deshalb bere<strong>ch</strong>tigt, einen Dolmets<strong>ch</strong>er mitzubringen oder<br />
sie könnten unverzügli<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Erhalt der Vorladung verlangen, <strong>das</strong>s der Vermittler einen<br />
Dolmets<strong>ch</strong>er bestelle (Art. 59 GerG).<br />
126 Nimmt ein Dolmets<strong>ch</strong>er an der Verhandlung teil, so ist er zu Beginn des Vorstandes unter<br />
Hinweis auf Art. 307 StGB aufmerksam zu ma<strong>ch</strong>en, <strong>das</strong>s fals<strong>ch</strong>e Übersetzung strafbar ist.<br />
Es ist ihm Art. 307 StGB im Wortlaut vorzulesen. Der Dolmets<strong>ch</strong>er hat Anspru<strong>ch</strong> auf eine<br />
angemessene Ents<strong>ch</strong>ädigung. Diese ist zur Vermittlungsgebühr hinzuzure<strong>ch</strong>nen (Art. 261<br />
ZPO) und dem Kläger aufzuerlegen (Art. 268 Abs. 1 ZPO; N 208 und N 116).<br />
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