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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

5. MUSTER UNENTSCHULDIGTES AUSBLEIBEN<br />

Briefkopf des Vermittleramts<br />

Protokoll / Leits<strong>ch</strong>ein<br />

Nr. 11-02 Vorstand verlangt am: 10.1.2003<br />

abgehalten am: 23.1.2003 14.00 Uhr<br />

Kläger/Klägerin<br />

Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />

persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />

Beklagter/Beklagte<br />

Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9242 Oberuzwil<br />

ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>ienen<br />

Streitbetreffnis<br />

Forderung<br />

Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Klägers/der Klägerin<br />

Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, dem Kläger Fr. 1’500.- nebst 5 % Zins seit 14. April 2000 zu<br />

bezahlen, unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />

Es wird festgestellt, <strong>das</strong>s der Beklagte bis um 14.30 Uhr ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>ienen ist. Es ist ihm wegen<br />

unents<strong>ch</strong>uldigtem Ausbleiben eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Der Kläger kann seine Kosten<br />

im Prozess gegenüber dem Beklagten geltend ma<strong>ch</strong>en.<br />

Es wird ents<strong>ch</strong>ieden<br />

1. Die Geri<strong>ch</strong>tskosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 100.- bezahlt der Kläger. Sein Vors<strong>ch</strong>uss<br />

in glei<strong>ch</strong>er Höhe wird angere<strong>ch</strong>net.<br />

2. Der Beklagte wird mit Fr. 100.- gebüsst.<br />

Unvermittelt<br />

Leitung an<br />

Einzelri<strong>ch</strong>ter des Kreisgeri<strong>ch</strong>tes Wil, 9230 Flawil<br />

Eins<strong>ch</strong>reibefrist 23.3.2003<br />

Oberuzwil, 25. Januar 2003<br />

Der Vermittler<br />

Die Vermittlerin<br />

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