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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

6. Formulare<br />

24 Der Vermittler kann zur Zeit no<strong>ch</strong> vers<strong>ch</strong>iedene Formulare bei der Materialzentrale, Regierungsgebäude,<br />

9001 St.Gallen, beziehen. Zweckmässigerweise werden aber die Formulare<br />

in elektronis<strong>ch</strong>er Form im Anhang verwendet.<br />

7. Stempel und S<strong>ch</strong>reibmaterial<br />

25 Das Vermittleramt muss über einen Stempel "Vermittleramt..." verfügen. Die Leits<strong>ch</strong>eine (N<br />

206) und Kostenents<strong>ch</strong>eide (N 214 ff.) sind neben der Unters<strong>ch</strong>rift mit dem Stempel zu versehen.<br />

26 Das Vermittleramt verfügt über einen eigenen Briefkopf (Formular 11 Brief).<br />

8. Postquittungsbu<strong>ch</strong><br />

27 Für die einges<strong>ch</strong>riebenen Sendungen ist ein Postquittungsbu<strong>ch</strong> bzw. ein Aufgabeverzei<strong>ch</strong>nis<br />

("Barcodeliste <strong>für</strong> Briefpostsendungen mit Zustellna<strong>ch</strong>weis") zu verwenden. Die vollen<br />

Bü<strong>ch</strong>er bzw. die Aufgabeverzei<strong>ch</strong>nisse sind während fünf Jahren aufzubewahren (vgl. N<br />

28).<br />

9. Ar<strong>ch</strong>iv<br />

28 Im Vermittleramt sind zu ar<strong>ch</strong>ivieren:<br />

<br />

Ges<strong>ch</strong>äftsregister und Vermittlungsprotokolle,<br />

<br />

Akten der erledigten Fälle. Die Akten setzen si<strong>ch</strong> aus den in jedem Fall eingegangenen<br />

S<strong>ch</strong>reiben samt Briefums<strong>ch</strong>lägen sowie aus den Kopien der S<strong>ch</strong>reiben und Vorladungen<br />

des Vermittlers zusammen; sie sind pro Fall zusammenzuheften oder abzulegen in<br />

Mappen, auf denen Jahrgang und Eins<strong>ch</strong>reibnummer sowie die Namen der Parteien<br />

vermerkt sind. Allfällig eingerei<strong>ch</strong>te Parteiakten sind bei Abs<strong>ch</strong>luss des Vermittlungsverfahrens<br />

zurückzugeben (Art. 71 Abs. 2 GO).<br />

29 Akten und Ges<strong>ch</strong>äftsregister können na<strong>ch</strong> fünfzehn Jahren selbständig unter Wahrung der<br />

Vertrauli<strong>ch</strong>keit verni<strong>ch</strong>tet werden (Art. 73 Abs. 2 GO). Zu ar<strong>ch</strong>ivieren sind hingegen die in<br />

Re<strong>ch</strong>tskraft erwa<strong>ch</strong>senen Urteilsvors<strong>ch</strong>läge (Art. 73 Abs. 1 GO).<br />

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