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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

G. Vermittlungsverfahren in Familiensa<strong>ch</strong>en<br />

I. Die Ehes<strong>ch</strong>eidung<br />

1. Die S<strong>ch</strong>eidungsgründe<br />

219 Das neue S<strong>ch</strong>eidungsre<strong>ch</strong>t kennt nur no<strong>ch</strong> drei S<strong>ch</strong>eidungsgründe:<br />

S<strong>ch</strong>eidung<br />

auf gemeinsames Begehren<br />

S<strong>ch</strong>eidung<br />

auf Klage<br />

umfassende<br />

Einigung<br />

(Art. 111 ZGB)<br />

Teileinigung<br />

(Art. 112 ZGB)<br />

na<strong>ch</strong><br />

Getrenntleben<br />

(Art. 114 ZGB)<br />

bei<br />

Unzumutbarkeit<br />

(Art. 115 ZGB)<br />

220 Unter den glei<strong>ch</strong>en Voraussetzungen und im glei<strong>ch</strong>en Verfahren könnte zwar au<strong>ch</strong> eine<br />

Ehetrennung verlangt werden (Art. 117 ZGB). Die Wirkungen gehen aber über jene des Getrenntlebens<br />

(Art. 175 ZGB) kaum hinaus und berühren au<strong>ch</strong> den Anspru<strong>ch</strong> des anderen<br />

Ehegatten auf S<strong>ch</strong>eidung ni<strong>ch</strong>t. Das Ehes<strong>ch</strong>utzverfahren führt deshalb mit weit geringerem<br />

Aufwand zum selben Ziel.<br />

221 S<strong>ch</strong>eidung auf gemeinsames Begehren: Die Ehe gilt s<strong>ch</strong>on als ges<strong>ch</strong>eitert, wenn beide<br />

Ehegatten die S<strong>ch</strong>eidung wollen. Das soll aber do<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t überstürzt ges<strong>ch</strong>ehen. Die Ehegatten<br />

müssen deshalb ihre Willenserklärung in bestimmter Form abgeben.<br />

222 S<strong>ch</strong>eidung na<strong>ch</strong> Getrenntleben: Die Ehe kann auf einseitige Klage in der Regel erst ges<strong>ch</strong>ieden<br />

werden, wenn die Ehegatten zuvor zwei Jahre lang faktis<strong>ch</strong> und im Wesentli<strong>ch</strong>en<br />

ununterbro<strong>ch</strong>en getrennt gelebt haben. Die Trennung muss gewollt sein und darf si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />

bloss aus den äusseren Umständen ergeben. Die Trennungsfrist muss vor Anhebung der<br />

Klage beendet sein, man kann sie ni<strong>ch</strong>t im Prozess "ersitzen". Ist sie abgelaufen, so besteht<br />

ein absoluter S<strong>ch</strong>eidungsanspru<strong>ch</strong>.<br />

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