handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
244 Die Vermittlerin oder der Vermittler am Wohnsitz einer Partei ist zuständig, wenn die<br />
Eltern si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der S<strong>ch</strong>eidung über eine Neuordnung der elterli<strong>ch</strong>en Sorge oder eine<br />
Abänderung des Kinderunterhalts und im Zusammenhang damit allenfalls zusätzli<strong>ch</strong><br />
au<strong>ch</strong> über den persönli<strong>ch</strong>en Verkehr oder den S<strong>ch</strong>utz des Kindes streiten.<br />
Die Vermittlerin oder der Vermittler bleibt au<strong>ch</strong> zuständig, wenn die ges<strong>ch</strong>iedenen<br />
Ehegatten eine Abänderung des na<strong>ch</strong>eheli<strong>ch</strong>en Unterhalts verlangen. Das Vermittlungsverfahren<br />
ist in sol<strong>ch</strong>en Fällen obligatoris<strong>ch</strong>. Ein im Vermittlungsverfahren abges<strong>ch</strong>lossener<br />
Verglei<strong>ch</strong> ist soglei<strong>ch</strong> verbindli<strong>ch</strong> und brau<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t mehr einem Geri<strong>ch</strong>t zur<br />
Genehmigung vorgelegt zu werden.<br />
245 Wenn eine Vereinbarung über die elterli<strong>ch</strong>e Sorge oder den Kinderunterhalt erst im Vermittlungsverfahren<br />
zustande kommt, so ersetzt <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll die Genehmigung<br />
ni<strong>ch</strong>t, weil die Vermittlerin oder der Vermittler keine Prüfungspfli<strong>ch</strong>ten übernehmen kann.<br />
Die Genehmigung bleibt Sa<strong>ch</strong>e der Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde, weil ein unnötiges Geri<strong>ch</strong>tsverfahren<br />
vermieden werden soll.<br />
246 Wenn Eltern im Laufe des Vermittlungsverfahrens ihre Re<strong>ch</strong>tsbegehren zu den Kinderbelangen<br />
eins<strong>ch</strong>ränken und nur no<strong>ch</strong> eine Abänderung des persönli<strong>ch</strong>en Verkehrs verlangen,<br />
so sind sie an die Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde zu verweisen.<br />
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