handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
II. Sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Zuständigkeit<br />
1. Allgemeines<br />
253 Die Gründe <strong>für</strong> die Abwei<strong>ch</strong>ung vom ordentli<strong>ch</strong>en Verfahren mögen vielfältiger Natur sein. In<br />
aller Regel handelt es si<strong>ch</strong> aber um Delikte eher untergeordneter Natur, an deren Verfolgung<br />
nur ein geringes öffentli<strong>ch</strong>es Interesse besteht.<br />
254 Art. 294 StP sieht in diesem Sinn vor, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren zur Anwendung<br />
gelangt:<br />
- bei Vergehen gegen die Ehre;<br />
- bei anderen Antragsdelikten, die in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren verwiesen werden, weil<br />
ein öffentli<strong>ch</strong>es Interesse an der Abklärung und Beurteilung der strafbaren Handlung offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />
fehlt und eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine freiheitsentziehende<br />
Massnahme ni<strong>ch</strong>t in Betra<strong>ch</strong>t kommt. Solange der Täter unbekannt ist, ist die<br />
Verweisung in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren ni<strong>ch</strong>t zulässig.<br />
2. Ehrverletzungsdelikte<br />
255 Keine Probleme bereitet der Begriff der Ehrverletzungsdelikte. Hier handelt es si<strong>ch</strong> um die<br />
Artikel 173 bis 177 des Strafgesetzbu<strong>ch</strong>s, nämli<strong>ch</strong> üble Na<strong>ch</strong>rede, Verleumdung oder Bes<strong>ch</strong>impfung.<br />
Bei diesen Delikten ist zwingend ein S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsverfahren vor dem Vermittler<br />
dur<strong>ch</strong>zuführen.<br />
3. Andere Antragsdelikte<br />
256 Einer Klärung bedarf hingegen der Begriff der anderen Antragsdelikte. Im Strafgesetzbu<strong>ch</strong><br />
sind bekanntli<strong>ch</strong> die einzelnen Straftatbestände aufgeführt, deren Verletzung eine strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
Verurteilung und Bestrafung na<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong> zieht. S<strong>ch</strong>on dort wird zwis<strong>ch</strong>en den Offizialdelikten<br />
und den sogenannten Antragsdelikten unters<strong>ch</strong>ieden. Bei den Offizialdelikten<br />
sind Polizei, Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ter und Staatsanwalt verpfli<strong>ch</strong>tet, von Amtes wegen einzus<strong>ch</strong>reiten<br />
und eine Untersu<strong>ch</strong>ung dur<strong>ch</strong>zuführen, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte <strong>für</strong> ein<br />
strafbares Verhalten bekannt werden. Bei den blossen Antragsdelikten hingegen werden die<br />
Behörden der Strafverfolgung nur aktiv, wenn der Verletzte ausdrückli<strong>ch</strong> die Bestrafung des<br />
Täters verlangt, d.h. einen sogenannten Strafantrag stellt. Au<strong>ch</strong> hier handelt es si<strong>ch</strong> in aller<br />
Regel um Delikte eher untergeordneter Natur wie die erwähnten Ehrverletzungsdelikte, aber<br />
- 79 -