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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

II. Sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Zuständigkeit<br />

1. Allgemeines<br />

253 Die Gründe <strong>für</strong> die Abwei<strong>ch</strong>ung vom ordentli<strong>ch</strong>en Verfahren mögen vielfältiger Natur sein. In<br />

aller Regel handelt es si<strong>ch</strong> aber um Delikte eher untergeordneter Natur, an deren Verfolgung<br />

nur ein geringes öffentli<strong>ch</strong>es Interesse besteht.<br />

254 Art. 294 StP sieht in diesem Sinn vor, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren zur Anwendung<br />

gelangt:<br />

- bei Vergehen gegen die Ehre;<br />

- bei anderen Antragsdelikten, die in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren verwiesen werden, weil<br />

ein öffentli<strong>ch</strong>es Interesse an der Abklärung und Beurteilung der strafbaren Handlung offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

fehlt und eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine freiheitsentziehende<br />

Massnahme ni<strong>ch</strong>t in Betra<strong>ch</strong>t kommt. Solange der Täter unbekannt ist, ist die<br />

Verweisung in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren ni<strong>ch</strong>t zulässig.<br />

2. Ehrverletzungsdelikte<br />

255 Keine Probleme bereitet der Begriff der Ehrverletzungsdelikte. Hier handelt es si<strong>ch</strong> um die<br />

Artikel 173 bis 177 des Strafgesetzbu<strong>ch</strong>s, nämli<strong>ch</strong> üble Na<strong>ch</strong>rede, Verleumdung oder Bes<strong>ch</strong>impfung.<br />

Bei diesen Delikten ist zwingend ein S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsverfahren vor dem Vermittler<br />

dur<strong>ch</strong>zuführen.<br />

3. Andere Antragsdelikte<br />

256 Einer Klärung bedarf hingegen der Begriff der anderen Antragsdelikte. Im Strafgesetzbu<strong>ch</strong><br />

sind bekanntli<strong>ch</strong> die einzelnen Straftatbestände aufgeführt, deren Verletzung eine strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />

Verurteilung und Bestrafung na<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong> zieht. S<strong>ch</strong>on dort wird zwis<strong>ch</strong>en den Offizialdelikten<br />

und den sogenannten Antragsdelikten unters<strong>ch</strong>ieden. Bei den Offizialdelikten<br />

sind Polizei, Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ter und Staatsanwalt verpfli<strong>ch</strong>tet, von Amtes wegen einzus<strong>ch</strong>reiten<br />

und eine Untersu<strong>ch</strong>ung dur<strong>ch</strong>zuführen, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte <strong>für</strong> ein<br />

strafbares Verhalten bekannt werden. Bei den blossen Antragsdelikten hingegen werden die<br />

Behörden der Strafverfolgung nur aktiv, wenn der Verletzte ausdrückli<strong>ch</strong> die Bestrafung des<br />

Täters verlangt, d.h. einen sogenannten Strafantrag stellt. Au<strong>ch</strong> hier handelt es si<strong>ch</strong> in aller<br />

Regel um Delikte eher untergeordneter Natur wie die erwähnten Ehrverletzungsdelikte, aber<br />

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