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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

II. Örtli<strong>ch</strong>e Zuständigkeit<br />

46 Mit dem Erlass des Geri<strong>ch</strong>tsstandsgesetzes wurden die Geri<strong>ch</strong>tsstände bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

geregelt. Die kantonalen Vors<strong>ch</strong>riften zur örtli<strong>ch</strong>en Zuständigkeit (Art. 22 ff. ZPO) sind daher<br />

zum grössten Teil aufgehoben worden. Bei internationalen Sa<strong>ch</strong>verhalten sind die Geri<strong>ch</strong>tsstände<br />

im Bundesgesetz über <strong>das</strong> Internationale Privatre<strong>ch</strong>t (IPRG) und in vers<strong>ch</strong>iedenen<br />

Staatsverträgen geregelt (z.B. im Lugano-Übereinkommen, LugUe).<br />

1. Allgemeiner Geri<strong>ch</strong>tsstand<br />

47 Grundregel der örtli<strong>ch</strong>en Zuständigkeit ist, <strong>das</strong>s Klagen am Wohnsitz der beklagten Partei<br />

anzuheben sind (Art. 3 GestG). Der Wohnsitz einer Partei bestimmt si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> den Vors<strong>ch</strong>riften<br />

des Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es (Art. 3 Abs. 2 GestG bzw. 23 ff. ZGB) und befindet si<strong>ch</strong> <strong>für</strong><br />

natürli<strong>ch</strong>e Personen am Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse; bei juristis<strong>ch</strong>en Personen ist<br />

der Sitz der Gesells<strong>ch</strong>aft massgebend.<br />

2. Besondere Geri<strong>ch</strong>tsstände<br />

48 Eine wi<strong>ch</strong>tige Ausnahme vom Wohnsitzgeri<strong>ch</strong>tsstand gilt <strong>für</strong> die Eheungültigkeits-, Ehes<strong>ch</strong>eidungs-,<br />

Ehetrennungs- und Abänderungsklagen: Sie sind am Wohnsitz eines Ehegatten<br />

anzubringen (Art. 15 Abs. 1 lit. b und d GestG bzw. Art. 135 Abs. 1 ZGB). Die Feststellung<br />

des Kindesverhältnisses (Vaters<strong>ch</strong>aftsklage) kann am Wohnsitz einer Partei zur Zeit<br />

der Geburt oder der Klage erhoben werden (Art. 16 GestG); die einfa<strong>ch</strong>e Unterhaltsklage<br />

des Kindes ist wahlweise am Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten anhängig zu ma<strong>ch</strong>en<br />

(Art. 17 GestG). Im Übrigen sind die besonderen Geri<strong>ch</strong>tsstände in Art. 12-32 GestG<br />

aufgeführt. Besonders zu erwähnen bleibt der Geri<strong>ch</strong>tsstand am Ort der gelegenen Sa<strong>ch</strong>e<br />

bei Klagen über <strong>das</strong> Eigentum und andere dingli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>te an Grundstücken wie au<strong>ch</strong> an<br />

bewegli<strong>ch</strong>en Sa<strong>ch</strong>en (Art. 19 und 20 GestG).<br />

3. Geri<strong>ch</strong>tsstandsvereinbarung<br />

49 Liegt kein zwingender Geri<strong>ch</strong>tsstand vor, können die Parteien s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> Geri<strong>ch</strong>tsstandsvereinbarungen<br />

treffen, wobei au<strong>ch</strong> Formen der Übermittlung, die den Na<strong>ch</strong>weis dur<strong>ch</strong> Text<br />

ermögli<strong>ch</strong>en, wie namentli<strong>ch</strong> Telex, Telefax und E-Mail, zulässig sind (Art. 9 GestG). Dies<br />

ist oft bei Formularverträgen der Fall (z.B. Geri<strong>ch</strong>tsstand des Verkäufers).<br />

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