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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

3. Folgen des Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einens des Klägers<br />

169 Ers<strong>ch</strong>eint der Kläger unents<strong>ch</strong>uldigt ni<strong>ch</strong>t zum Vermittlungsvorstand, so gilt <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren<br />

als zurückgezogen (Art. 146 ZPO). Der Rückzug des Vermittlungsbegehrens<br />

zufolge Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einens ist im Ges<strong>ch</strong>äftsregister (N 22, 103) anzumerken.<br />

170 Die Beendigung des Vermittlungsverfahrens zufolge Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einens ist dem Kläger mitzuteilen,<br />

zusammen mit einer allfälligen Kostenauflage (N 167, 209) Diese Mitteilung kann<br />

au<strong>ch</strong> mit dem Kostenents<strong>ch</strong>eid na<strong>ch</strong> Art. 268 Abs. 2 ZPO (N 214 ff.) erfolgen, wenn der Beklagte<br />

eine Ents<strong>ch</strong>ädigung geltend ma<strong>ch</strong>t. Der Vermittler brau<strong>ch</strong>t den Kläger von si<strong>ch</strong> aus<br />

ni<strong>ch</strong>t auf <strong>das</strong> Re<strong>ch</strong>tsmittel der Wiederherstellung (vgl. N 176) hinzuweisen, denn Art. 76<br />

GerG kommt hier ni<strong>ch</strong>t zur Anwendung. Verlangt jedo<strong>ch</strong> der Kläger zur Fristwahrung die<br />

Neuansetzung des Vermittlungsvorstandes, so hat der Vermittler ihn über die Mögli<strong>ch</strong>keit<br />

der Wiederherstellung und die formellen Erfordernisse und Fristen aufzuklären.<br />

171 Dem am Vorstand anwesenden Beklagten wird die Beendigung des Vermittlungsverfahrens<br />

mündli<strong>ch</strong> mitgeteilt. Eine Mitteilung an den ausgebliebenen Beklagten kann unterbleiben, da<br />

si<strong>ch</strong> dieser als desinteressiert gezeigt hat. Vorbehalten bleibt aber die Bussenauflage (N<br />

175).<br />

4. Folgen des Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einens des Beklagten<br />

172 Bleibt der Beklagte mehr als eine halbe Stunde na<strong>ch</strong> der in der Vorladung festgesetzten Zeit<br />

aus, so hört der Vermittler den ers<strong>ch</strong>ienenen Kläger an, und es wird auf sein Begehren der<br />

Leits<strong>ch</strong>ein ausgestellt. Der Vorstand gilt als dur<strong>ch</strong>geführt (Art. 146 Abs. 2 ZPO).<br />

173 Ers<strong>ch</strong>eint der Beklagte ni<strong>ch</strong>t, so ist dies im Vermittlungsprotokoll zu vermerken (N 181;<br />

Muster 5 Unents<strong>ch</strong>uldigtes Ausbleiben). Eine Mitteilung an den Beklagten unterbleibt, da<br />

si<strong>ch</strong> dieser desinteressiert gezeigt hat. Vorbehalten bleibt aber die Bussenauflage (N 175).<br />

5. Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einen einer Nebenpartei<br />

174 Ni<strong>ch</strong>t von Belang ist <strong>das</strong> Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einen eines Streitgerufenen. Der Vermittlungsvorstand<br />

wird ohne Anwesenheit der Nebenpartei dur<strong>ch</strong>geführt; hingegen ist dies im Ges<strong>ch</strong>äftsregister<br />

und im Vermittlungsprotokoll anzumerken.<br />

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