handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
303 Die Bes<strong>ch</strong>werdes<strong>ch</strong>rift wird dem Vermittler und der Gegenpartei zur Vernehmlassung zugestellt.<br />
Der Vermittler kann s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> zu den ihm gema<strong>ch</strong>ten Vorwürfen Stellung zu nehmen.<br />
Er hat dem Kantonsgeri<strong>ch</strong>t auf Aufforderung hin seine Akten zuzustellen.<br />
304 Wenn <strong>das</strong> Kantonsgeri<strong>ch</strong>t findet, die Bes<strong>ch</strong>werde sei begründet, so kann es (Art. 258 ZPO,<br />
vgl. au<strong>ch</strong> Art. 258 Abs. 2 StP):<br />
- den Vermittler zur Pfli<strong>ch</strong>terfüllung mahnen;<br />
- den Erlass des Vermittlers aufheben und verbindli<strong>ch</strong>e Weisungen erteilen;<br />
- ein Disziplinar- oder Strafverfahren veranlassen;<br />
- den Vermittler <strong>für</strong> den betreffenden Fall in den Ausstand versetzen.<br />
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