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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

II. Die Abänderung des S<strong>ch</strong>eidungsurteils<br />

1. Aufgabenteilung zwis<strong>ch</strong>en Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde und Geri<strong>ch</strong>t<br />

241 Das S<strong>ch</strong>eidungsurteil regelt persönli<strong>ch</strong>e und materielle Beziehungen <strong>für</strong> die Zukunft und<br />

stellt da<strong>für</strong> eine naturgemäss unsi<strong>ch</strong>ere Prognose. Wenn si<strong>ch</strong> die Situation ni<strong>ch</strong>t so entwickelt<br />

wie vorausgesehen, muss die Mögli<strong>ch</strong>keit bestehen, <strong>das</strong> Urteil abzuändern. Das<br />

Gesetz will denjenigen Ehegatten, die au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der S<strong>ch</strong>eidung no<strong>ch</strong> kamerads<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong><br />

miteinander umgehen können, die Anpassung an eine veränderte Lage erlei<strong>ch</strong>tern. Im Einzelnen<br />

verhält es si<strong>ch</strong> so: Ges<strong>ch</strong>iedene Ehegatten brau<strong>ch</strong>en keinen geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>utz vor<br />

Übervorteilung mehr. Sie können ihre finanziellen Beziehungen, insbesondere den na<strong>ch</strong>eheli<strong>ch</strong>en<br />

Unterhalt, frei umgestalten und darüber selbständige Abma<strong>ch</strong>ungen treffen. Sie<br />

tragen aber au<strong>ch</strong> als Eltern eigene Verantwortung. Wenn sie si<strong>ch</strong> über eine neue Regelung<br />

der Kinderbelange einigen, müssen sie ihre Vereinbarung ni<strong>ch</strong>t einem Geri<strong>ch</strong>t vorlegen,<br />

sondern können <strong>für</strong> die Genehmigung an die Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde am Wohnort des<br />

Kindes gelangen (Art. 134 Abs. 3 ZGB). Falls ein Konflikt über die persönli<strong>ch</strong>en Kontakte zu<br />

einem Kind entsteht, sollte man den Eltern helfen, eine gütli<strong>ch</strong>e Lösung zu finden, weil der<br />

persönli<strong>ch</strong>e Verkehr ein Mindestmass an Kooperationsbereits<strong>ch</strong>aft voraussetzt und si<strong>ch</strong><br />

kaum zwangsweise dur<strong>ch</strong>setzen liesse. Die Abänderung einer Besu<strong>ch</strong>sordnung wird deshalb<br />

grundsätzli<strong>ch</strong> der Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde zugewiesen (Art. 275 Abs. 1 ZGB). Das Geri<strong>ch</strong>t<br />

ist nur no<strong>ch</strong> zuständig, wenn die ges<strong>ch</strong>iedenen Ehegatten si<strong>ch</strong> zuglei<strong>ch</strong> über die Kinderzuteilung<br />

oder den Kinderunterhalt streiten (Art. 134 Abs. 4 ZGB). S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> ist au<strong>ch</strong><br />

die Änderung bestehender oder die Anordnung neuer Kindess<strong>ch</strong>utzmassnahmen Sa<strong>ch</strong>e der<br />

Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde (Art. 315b Abs. 2 ZGB), es sei denn, ein geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Abänderungsverfahren<br />

werde ohnehin dur<strong>ch</strong>geführt (Art. 315b Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).<br />

2. Die Zuständigkeit des Vermittlers<br />

242 Eine Vermittlung ist ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong>, wenn die ges<strong>ch</strong>iedenen Ehegatten si<strong>ch</strong> über eine<br />

Abänderung des S<strong>ch</strong>eidungsurteils bereits einig sind. Sie können in ihren eigenen Angelegenheiten<br />

verbindli<strong>ch</strong>e Abma<strong>ch</strong>ungen treffen und müssen Vereinbarungen über<br />

Kinderbelange der Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zur Genehmigung<br />

vorlegen.<br />

243 Eine Vermittlung fällt weg, wenn nur der persönli<strong>ch</strong>e Verkehr mit einem Kind oder der<br />

Kindess<strong>ch</strong>utz umstritten ist. Die Eltern müssen si<strong>ch</strong> da<strong>für</strong> direkt an die Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde<br />

wenden.<br />

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