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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

199 c) Fälle der Prorogation:<br />

- Die Parteien können vereinbaren, <strong>das</strong> Kreisgeri<strong>ch</strong>t zu umgehen und die Streitsa<strong>ch</strong>e<br />

unmittelbar dur<strong>ch</strong> <strong>das</strong> Kantonsgeri<strong>ch</strong>t ents<strong>ch</strong>eiden zu lassen (Art. 19 lit. b<br />

ZPO). Dies betrifft Streitigkeiten mit einem Streitwert über Fr. 20'000.--. Erfolgt diese<br />

Einigung anlässli<strong>ch</strong> des Vermittlungsvorstandes, ist sie ins Protokoll aufzunehmen<br />

und von den Parteien zu unterzei<strong>ch</strong>nen (Art. 9 GestG). Wird eine sol<strong>ch</strong>e Vereinbarung<br />

erst na<strong>ch</strong> dem Vermittlungsvorstand ges<strong>ch</strong>lossen, jedo<strong>ch</strong> bevor die Klage<br />

beim angegebenen Ri<strong>ch</strong>ter einges<strong>ch</strong>rieben ist, ist sie s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> niederzulegen.<br />

Die Klage ist dann direkt beim Kantonsgeri<strong>ch</strong>t einzus<strong>ch</strong>reiben unter Beilage des<br />

Leits<strong>ch</strong>eines und der Geri<strong>ch</strong>tsstandsvereinbarung. Eine Korrektur oder Neuausstellung<br />

des Leits<strong>ch</strong>eins erfolgt ni<strong>ch</strong>t. Die<br />

direkte Anhängigma<strong>ch</strong>ung einer Klage<br />

beim Kantonsgeri<strong>ch</strong>t hat den Vorteil, <strong>das</strong>s die Streitsa<strong>ch</strong>e ras<strong>ch</strong>er endgültig ents<strong>ch</strong>ieden<br />

wird. Der Verzi<strong>ch</strong>t auf zwei (kantonale) Instanzen birgt aber au<strong>ch</strong> gewisse<br />

Risiken in si<strong>ch</strong>: Erweisen si<strong>ch</strong> die Parteibehauptungen und die Beweisanträge im<br />

kreisgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verfahren als unvollständig, können im Berufungsverfahren vor<br />

Kantonsgeri<strong>ch</strong>t neue Tatsa<strong>ch</strong>en vorgebra<strong>ch</strong>t werden (Novenre<strong>ch</strong>t, Art. 227 Abs. 2<br />

ZPO). Ist <strong>das</strong> Kantonsgeri<strong>ch</strong>t jedo<strong>ch</strong> einzige Instanz, ist ein sol<strong>ch</strong>es Na<strong>ch</strong>holen vor<br />

Kassations- oder Bundesgeri<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t mehr mögli<strong>ch</strong>.<br />

- Die Parteien können in glei<strong>ch</strong>er Weise au<strong>ch</strong> bei einem Streitwert von Fr. 20'000.--<br />

bis Fr. 30'000.-- <strong>das</strong> Handelsgeri<strong>ch</strong>t anstelle des Kreisgeri<strong>ch</strong>ts vereinbaren oder<br />

statt des Handelsgeri<strong>ch</strong>ts <strong>das</strong> Kreisgeri<strong>ch</strong>t (Art. 14 Abs. 2 ZPO).<br />

12. Angabe der Eins<strong>ch</strong>reibefrist<br />

200 Auf dem Protokoll ist der letzte Tag zu bezei<strong>ch</strong>nen, an wel<strong>ch</strong>em die Klage beim zuständigen<br />

Ri<strong>ch</strong>ter anhängig gema<strong>ch</strong>t sein muss. Die Frist beträgt zwei Monate gere<strong>ch</strong>net ab dem Tag<br />

des Vermittlungsvorstandes. Die glei<strong>ch</strong>e Frist gilt ab unbenutztem Ablauf der Frist auf Offenhaltung<br />

des Protokolls, ab einem zweiten Vorstand oder na<strong>ch</strong> erfolgter Einspra<strong>ch</strong>e gegen<br />

einen Urteilsvors<strong>ch</strong>lag (Art. 150 ZPO).<br />

201 Die Frist von zwei Monaten endet am Tag, der dur<strong>ch</strong> seine Zahl dem Tag der Fristeröffnung<br />

entspri<strong>ch</strong>t, wenn der Tag fehlt, am letzten Tag des Monats (Art. 83 GerG). Findet die Vermittlung<br />

somit am 28. März statt, endet die Eins<strong>ch</strong>reibefrist am 28. Mai; wird beispielsweise<br />

<strong>das</strong> Protokoll na<strong>ch</strong> einem Vorstand offengehalten bis zum 31. Dezember, muss die Streitsa<strong>ch</strong>e<br />

bis zum 28. Februar (S<strong>ch</strong>altjahr: 29. Februar) einges<strong>ch</strong>rieben sein. Die Geri<strong>ch</strong>tsferien<br />

gelten ni<strong>ch</strong>t <strong>für</strong> die Eins<strong>ch</strong>reibefrist (Art. 91 Abs. 1 GerG).<br />

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