Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren 1. MUSTER VORLADUNG Briefkopf des Vermittleramts Vorladung vor <strong>das</strong> Vermittleramt Gossau, Gemeindehaus, Parterre, Büro 1, Flawilerstrasse 3, 9200 Gossau Sie werden aufgefordert, zur Vermittlungsverhandlung zu ers<strong>ch</strong>einen am Mittwo<strong>ch</strong>, 19. Mai 2003 um 14.00 Uhr Kläger/Klägerin Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern Beklagter/Beklagte Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9200 Gossau Streitbetreffnis Forderung Der Kläger hat mit dem beigelegten Einzahlungss<strong>ch</strong>ein einen Kostenvors<strong>ch</strong>uss von Fr. 100.- zu bezahlen. Ist dieser ni<strong>ch</strong>t spätestens zu Beginn der Vermittlung geleistet, gilt <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren als zurückgezogen. Gossau, 8. Mai 2003 Der Vermittler Die Vermittlerin Bitte Re<strong>ch</strong>tsbelehrung auf der Rückseite bea<strong>ch</strong>ten: - 96 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren Auszug aus dem Zivilprozessgesetz, Geri<strong>ch</strong>tsgesetz und Anwaltsgesetz Vor Vermittleramt ers<strong>ch</strong>einen die Parteien persönli<strong>ch</strong> zur Verhandlung. Sie können si<strong>ch</strong> verbeiständen , <strong>das</strong> heisst begleiten, lassen. Sie kann einen Vertreter abordnen, wenn sie ni<strong>ch</strong>t im Geri<strong>ch</strong>tskreis wohnt oder <strong>das</strong> siebzigste Altersjahr übers<strong>ch</strong>ritten hat oder dur<strong>ch</strong> Krankheit oder aus einem andern wi<strong>ch</strong>tigen Grund verhindert ist, oder wenn die Prozess- Gegenpartei einen Vertreter abordnet (Art. 141 ZPO). Die Partei, die einen Vertreter abordnet, teilt dies der Gegenpartei dur<strong>ch</strong> den Vermittler re<strong>ch</strong>tzeitig mit, damit diese entspre<strong>ch</strong>ende Vorkehren treffen kann. Unterbleibt die re<strong>ch</strong>tzeitige Mitteilung, so hat die Gegenpartei Anspru<strong>ch</strong> auf Vers<strong>ch</strong>iebung des Vermittlungsvorstands (Art. 142 ZPO). Es ist Sa<strong>ch</strong>e des Vertreters, die vertretene Partei vom Vorstand in Kenntnis zu setzen. In Ehestreitigkeiten haben die Parteien persönli<strong>ch</strong> vor Vermittleramt zu ers<strong>ch</strong>einen. Der Vertreter weist si<strong>ch</strong> auf Begehren einer Partei oder auf Anordnung des Ri<strong>ch</strong>ters über die Vollma<strong>ch</strong>t aus (Art. 40 Abs. 2 ZPO). Die berufsmässige Vertretung der Parteien ist grundsätzli<strong>ch</strong> nur Personen gestattet, die von der Anwaltskammer eine Bewilligung zur Ausübung des Auszug aus dem Strafprozessgesetz betreffend <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren Berufs als Re<strong>ch</strong>tsanwalt oder Re<strong>ch</strong>tsagent erhalten haben (Art. 10 und 11 Anwaltsgesetz). Berufsmässig ist die Tätigkeit mit der Bereits<strong>ch</strong>aft, von unbestimmt vielen Personen Aufträge zu übernehmen. Berufsmässigkeit wird vermutet, wenn ein Entgelt verlangt oder entgegengenommen wird (Art. 10 Abs. 2 Anwaltsgesetz). Wer auf Vorladung hin innert einer halben Stunde na<strong>ch</strong> der festgesetzten Zeit unents<strong>ch</strong>uldigt ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>eint oder die Beteiligung an der Verhandlung ablehnt, kann als ausgeblieben betra<strong>ch</strong>tet werden (Art. 81 GerG). Bleibt der Kläger unents<strong>ch</strong>uldigt aus, so gilt <strong>das</strong> Begehren als zurückgezogen (Art. 146 Abs. 1 ZPO). Der ausgebliebene Kläger kann der beklagten Partei ents<strong>ch</strong>ädigungspfli<strong>ch</strong>tig werden. Bleibt der Beklagte unents<strong>ch</strong>uldigt aus, so hört der Vermittler den Kläger an und erstellt <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll (Art. 146 Abs. 2 ZPO). Verglei<strong>ch</strong>, Klageverzi<strong>ch</strong>t und Klageanerkennung sind zu protokollieren. Der Klageverzi<strong>ch</strong>t ist vom Kläger, die Klageanerkennung vom Beklagten und der Verglei<strong>ch</strong> von beiden Parteien zu unterzei<strong>ch</strong>nen. Verglei<strong>ch</strong>, Verzi<strong>ch</strong>t und Anerkennung werden einem re<strong>ch</strong>tskräftigen Urteil glei<strong>ch</strong>gehalten. Der Vermittler hat <strong>das</strong> Protokoll ebenfalls zu unterzei<strong>ch</strong>nen (Art. 147 Abs. 1 lit. i ZPO). Beträgt der Streitwert ni<strong>ch</strong>t mehr als Fr. 5000.- und können si<strong>ch</strong> die Parteien ni<strong>ch</strong>t einigen, kann der Vermittler den Parteien s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> einen Urteilsvors<strong>ch</strong>lag unterbreiten. Dieser gilt als angenommen, sofern keine Partei innert 14 Tagen na<strong>ch</strong> Zustellung s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> Einspra<strong>ch</strong>e beim Vermittler erhebt. In diesem Falle kommt der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag einem re<strong>ch</strong>tskräftigen Urteil glei<strong>ch</strong> (Art. 144 ZPO). Mit Zustimmung der Parteien kann der Vermittler <strong>das</strong> Protokoll während längstens einem Monat offenhalten. Die Parteien können innert dieser Frist die Dur<strong>ch</strong>führung eines zweiten Vermittlungsvorstands verlangen (Art. 148 ZPO). Kommt ein Verglei<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zustande, so ist jede Partei innert zwei Monaten na<strong>ch</strong> dem Vermittlungsvorstand bere<strong>ch</strong>tigt, die Ausstellung des Leits<strong>ch</strong>eins an die zuständige Geri<strong>ch</strong>tsinstanz zu verlangen. Wird ein unvermittelt gebliebener Streitfall ni<strong>ch</strong>t innert zwei Monaten beim zuständigen Geri<strong>ch</strong>t anhängig gema<strong>ch</strong>t, so verliert der Vorstand seine Bedeutung; es darf daraufhin weder ein Leits<strong>ch</strong>ein ausgestellt, no<strong>ch</strong> ein ausgestellter Leits<strong>ch</strong>ein zur Eins<strong>ch</strong>reibung beim Geri<strong>ch</strong>t benützt werden. Wenn eine Partei vor der Abhaltung des Vermittlungsvorstands oder vor der Eins<strong>ch</strong>reibung beim Geri<strong>ch</strong>t vom Re<strong>ch</strong>tsstreit zurücktritt, sei es dur<strong>ch</strong> Verzi<strong>ch</strong>t auf die Klage, sei es dur<strong>ch</strong> Anerkennung oder Unterlassung der Eins<strong>ch</strong>reibung, oder wenn die Klage gegenstandslos geworden oder bei einem Verglei<strong>ch</strong>e die Kostenfrage unerledigt geblieben ist, so ents<strong>ch</strong>eidet der Vermittler auf Begehren einer Partei na<strong>ch</strong> Vernehmlassung der andern endgültig und ohne Vorstand über die Tragung der amtli<strong>ch</strong>en Kosten und über die Parteients<strong>ch</strong>ädigung (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Der Kläger trägt die Geri<strong>ch</strong>tskosten des S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsverfahrens vor dem Vermittler. Er kann die Geri<strong>ch</strong>ts- und die Parteikosten im folgenden Prozess als Parteikosten geltend ma<strong>ch</strong>en. Folgt kein Prozess, so verlegt der Vermittler die Kosten auf Parteibegehren und na<strong>ch</strong> Anhören der Gegenpartei. Das Begehren wird spätestens dreissig Tage na<strong>ch</strong> Klagerückzug, Klageverzi<strong>ch</strong>t oder Klageanerkennung oder na<strong>ch</strong> unbenütztem Ablauf der Einrei<strong>ch</strong>ungsfrist gestellt (Art. 268 ZPO). Wer als Beteiligter, Vertreter eines Beteiligten oder Dritter in einem Verfahren gesetzli<strong>ch</strong>e Vors<strong>ch</strong>riften, Anordnungen des Vermittlers oder den dur<strong>ch</strong> die gute Sitte gebotenen Anstand s<strong>ch</strong>uldhaft verletzt oder mutwillig den Ges<strong>ch</strong>äftsgang stört, kann vom Vermittler mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.- bestraft werden (Art. 69 Abs. 1 GerG). Das Privatstrafklageverfahren gelangt zur Anwendung: a) bei Vergehen gegen die Ehre; b) bei anderen Antragsdelikten, die in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren verwiesen werden, weil ein öffentli<strong>ch</strong>es Interesse an der Abklärung und Beurteilung der strafbaren Handlung offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> fehlt und eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme ni<strong>ch</strong>t in Betra<strong>ch</strong>t kommt. Solange der Täter unbekannt ist, ist die Verweisung in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren ni<strong>ch</strong>t zulässig (vgl. Art. 294 Abs. 1 StP). Das Verfahren wird eingeleitet: a) bei Vergehen gegen die Ehre dur<strong>ch</strong> Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim Geri<strong>ch</strong>t; b) bei anderen Antragsdelikten dur<strong>ch</strong> Einrei<strong>ch</strong>ung des Strafantrags bei der Polizei oder der Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft und ans<strong>ch</strong>liessender Verweisungsverfügung des Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ters. Erfolgt die Einleitung des Verfahrens dur<strong>ch</strong> Verweisungsverfügung des Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ters, wird in der Verfügung u.a. die Frist des Klägers zur Einrei<strong>ch</strong>ung des Vermittlungsbegehrens bezei<strong>ch</strong>net (vgl. Art. 300 Abs. 1 StP). Wird <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren ni<strong>ch</strong>t innert dieser Frist eingerei<strong>ch</strong>t, gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 300 Abs. 2 StP). Das Verfahren vor dem Vermittler ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> im Privatstrafklageverfahren na<strong>ch</strong> Art. 137 bis 146 des Zivilprozessgesetzes (vgl. Art. 301 StP). Das Vermittlungsprotokoll wird den Parteien unverzügli<strong>ch</strong> zugestellt. Bleibt die Streitsa<strong>ch</strong>e unvermittelt, so gilt <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll als Leits<strong>ch</strong>ein <strong>für</strong> die Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim Ri<strong>ch</strong>ter (Art. 302 Abs. 2 StP). Wird die Klage ni<strong>ch</strong>t innert zwei Monaten na<strong>ch</strong> dem Vermittlungsvorstand dem Geri<strong>ch</strong>tspräsidenten s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> eingerei<strong>ch</strong>t, gilt der Strafantrag als zurückgezogen. Der Kläger bezei<strong>ch</strong>net den Beklagten und nennt den Sa<strong>ch</strong>verhalt, den er <strong>für</strong> strafbar hält. Er kann auf <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll verweisen (Art. 303 StP). Der Kläger kann bis zum Abs<strong>ch</strong>luss der Untersu<strong>ch</strong>ung die Klage abändern oder neue Klagen hinzufügen. Die Bestimmungen über die Antragsfrist bleiben vorbehalten. Der Beklagte kann bis zum Abs<strong>ch</strong>luss der Untersu<strong>ch</strong>ung ohne besonderen Vermittlungsvorstand eine Gegenklage einrei<strong>ch</strong>en. Der Geri<strong>ch</strong>tspräsident kann die Gegenklage in ein getrenntes Verfahren verweisen (Art. 309 StP). - 97 -