handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
3. Selbständige Klage des Beklagten<br />
97a Der Beklagte kann am Vermittlungsvorstand selbständig Klage erheben (Art. 134<br />
Abs. 3 ZPO) und wird damit selber zum Kläger. Die Bestimmungen betreffend den Kläger<br />
gelten deshalb sinngemäss au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> ihn. Wie die Widerklage setzt die selbständige Klage<br />
voraus, <strong>das</strong>s sie mit der Klage der Gegenpartei in einem sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Zusammenhang steht<br />
("zum selben Gegenstand"). Von der Widerklage unters<strong>ch</strong>eidet si<strong>ch</strong> die selbständige Klage<br />
jedo<strong>ch</strong> darin, <strong>das</strong>s sie selbständig beim Ri<strong>ch</strong>ter einges<strong>ch</strong>rieben werden kann, unabhängig<br />
davon, ob die Gegenpartei ihre Klage anhängig ma<strong>ch</strong>t oder ni<strong>ch</strong>t.<br />
97b Für die selbständige Klage sind ein eigener Fall zu eröffnen, gegebenenfalls ein Kostenvors<strong>ch</strong>uss<br />
zu verlangen und ein eigenes Protokoll zu erstellen. Auf dem Protokoll ist zu vermerken,<br />
<strong>das</strong>s es si<strong>ch</strong> um eine selbständige Klage zu einem anderen Fall handelt. Für die<br />
beiden Klagen ist je eine eigene Gebühr zu erheben (Art. 8 GKT). In der Regel wird die Gebühr<br />
pro Fall eher am unteren Rand sein, weil es zu berücksi<strong>ch</strong>tigen gilt, <strong>das</strong>s nur ein Vermittlungsvorstand<br />
dur<strong>ch</strong>geführt werden musste. Auf beiden Leits<strong>ch</strong>einen ist <strong>das</strong> <strong>für</strong> den<br />
Vermittlungskreis örtli<strong>ch</strong> zuständige Kreisgeri<strong>ch</strong>t aufzuführen. Von der Bezei<strong>ch</strong>nung der<br />
sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> zuständigen Instanz ist abzusehen.<br />
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