handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
4. Vorbringen der Parteien<br />
127 Die Parteien haben dem Vermittler ihre Re<strong>ch</strong>tsbegehren bekanntzugeben und zu begründen.<br />
Zuerst soll der Kläger spre<strong>ch</strong>en und dann der Beklagte. Sie sollen grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />
unterbro<strong>ch</strong>en werden, do<strong>ch</strong> kann der Vermittler klärende Zwis<strong>ch</strong>enfragen stellen oder gestatten.<br />
128 Ans<strong>ch</strong>liessend soll in einem gemeinsamen Gesprä<strong>ch</strong>, <strong>das</strong> vom Vermittler geleitet wird, die<br />
Streitsa<strong>ch</strong>e erörtert werden. Dies ist insbesondere notwendig, wenn der Abs<strong>ch</strong>luss eines<br />
Verglei<strong>ch</strong>es (N 148 ff. insbesondere N 150 f.) angestrebt wird. Der Vermittler kann allerdings<br />
die Parteien ni<strong>ch</strong>t zwingen, weiter aus si<strong>ch</strong> herauszugehen, als sie es wollen.<br />
129 Zur Erlei<strong>ch</strong>terung des Gesprä<strong>ch</strong>s kann den Parteien mitgeteilt werden, <strong>das</strong>s am Vorstand<br />
gema<strong>ch</strong>te Zugeständnisse ein na<strong>ch</strong>folgendes Prozessverfahren ni<strong>ch</strong>t beeinflussen, resp.<br />
<strong>das</strong>s der Vermittler über die Vorbringen der Parteien nur bei beidseitiger Zustimmung und<br />
mit Ermä<strong>ch</strong>tigung des Kantonsgeri<strong>ch</strong>tspräsidenten in einem späteren Verfahren als Zeuge<br />
einvernommen werden darf (Art. 133 und Art. 132 lit. a ZPO; N 10). Au<strong>ch</strong> im Vermittlungsprotokoll<br />
können tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Zugeständnisse der Parteien nur mit ihrer Zustimmung<br />
festgehalten werden (Art. 147 Abs. 2 ZPO).<br />
5. Beweise<br />
130 Der Vermittler darf keine Beweise erheben. Er kann jedo<strong>ch</strong> die von den Parteien vorgelegten<br />
S<strong>ch</strong>riftstücke einsehen und mit den Parteien eine Besi<strong>ch</strong>tigung vornehmen (Art. 145<br />
ZPO). Etwas weitergehend kann der Vermittler Beweis erheben, wenn ein Urteilsvors<strong>ch</strong>lag<br />
in Betra<strong>ch</strong>t fällt (vgl. dazu N 155 ff.).<br />
6. Geri<strong>ch</strong>tspolizei/Ordnungsbussen<br />
131 Der Vermittler hat <strong>für</strong> eine geordnete Dur<strong>ch</strong>führung des Vermittlungsvorstandes zu sorgen.<br />
Er hat Parteien, die aufgeregt sind oder si<strong>ch</strong> feindselig gegenübertreten, zum gebotenen<br />
Anstand anzuhalten. Insbesondere darf er ni<strong>ch</strong>t dulden, <strong>das</strong>s si<strong>ch</strong> Parteien ehrverletzend<br />
äussern. Er hat Fehlbare zu ermahnen, zu verwarnen und allenfalls zu büssen (Art. 69<br />
GerG; vgl. au<strong>ch</strong> N 175). Sol<strong>ch</strong>e Ordnungsbussen sind im Ges<strong>ch</strong>äftsregister (N 22, 104) anzumerken<br />
und im Vermittlungsprotokoll (N 121, 181 ff.) einzutragen.<br />
132 Im Falle grober und wiederholter Ordnungsstörung kann der Vermittler eine Partei vom<br />
Vorstand wegweisen. Davon soll nur in Ausnahmefällen Gebrau<strong>ch</strong> gema<strong>ch</strong>t werden; es<br />
empfiehlt si<strong>ch</strong> vielmehr, den Vorstand zu s<strong>ch</strong>liessen. Zu vermerken bleibt, <strong>das</strong>s der Vermittler<br />
nötigenfalls au<strong>ch</strong> polizeili<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>utz anfordern kann (Art. 68 GerG).<br />
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