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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

4. Vorbringen der Parteien<br />

127 Die Parteien haben dem Vermittler ihre Re<strong>ch</strong>tsbegehren bekanntzugeben und zu begründen.<br />

Zuerst soll der Kläger spre<strong>ch</strong>en und dann der Beklagte. Sie sollen grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />

unterbro<strong>ch</strong>en werden, do<strong>ch</strong> kann der Vermittler klärende Zwis<strong>ch</strong>enfragen stellen oder gestatten.<br />

128 Ans<strong>ch</strong>liessend soll in einem gemeinsamen Gesprä<strong>ch</strong>, <strong>das</strong> vom Vermittler geleitet wird, die<br />

Streitsa<strong>ch</strong>e erörtert werden. Dies ist insbesondere notwendig, wenn der Abs<strong>ch</strong>luss eines<br />

Verglei<strong>ch</strong>es (N 148 ff. insbesondere N 150 f.) angestrebt wird. Der Vermittler kann allerdings<br />

die Parteien ni<strong>ch</strong>t zwingen, weiter aus si<strong>ch</strong> herauszugehen, als sie es wollen.<br />

129 Zur Erlei<strong>ch</strong>terung des Gesprä<strong>ch</strong>s kann den Parteien mitgeteilt werden, <strong>das</strong>s am Vorstand<br />

gema<strong>ch</strong>te Zugeständnisse ein na<strong>ch</strong>folgendes Prozessverfahren ni<strong>ch</strong>t beeinflussen, resp.<br />

<strong>das</strong>s der Vermittler über die Vorbringen der Parteien nur bei beidseitiger Zustimmung und<br />

mit Ermä<strong>ch</strong>tigung des Kantonsgeri<strong>ch</strong>tspräsidenten in einem späteren Verfahren als Zeuge<br />

einvernommen werden darf (Art. 133 und Art. 132 lit. a ZPO; N 10). Au<strong>ch</strong> im Vermittlungsprotokoll<br />

können tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Zugeständnisse der Parteien nur mit ihrer Zustimmung<br />

festgehalten werden (Art. 147 Abs. 2 ZPO).<br />

5. Beweise<br />

130 Der Vermittler darf keine Beweise erheben. Er kann jedo<strong>ch</strong> die von den Parteien vorgelegten<br />

S<strong>ch</strong>riftstücke einsehen und mit den Parteien eine Besi<strong>ch</strong>tigung vornehmen (Art. 145<br />

ZPO). Etwas weitergehend kann der Vermittler Beweis erheben, wenn ein Urteilsvors<strong>ch</strong>lag<br />

in Betra<strong>ch</strong>t fällt (vgl. dazu N 155 ff.).<br />

6. Geri<strong>ch</strong>tspolizei/Ordnungsbussen<br />

131 Der Vermittler hat <strong>für</strong> eine geordnete Dur<strong>ch</strong>führung des Vermittlungsvorstandes zu sorgen.<br />

Er hat Parteien, die aufgeregt sind oder si<strong>ch</strong> feindselig gegenübertreten, zum gebotenen<br />

Anstand anzuhalten. Insbesondere darf er ni<strong>ch</strong>t dulden, <strong>das</strong>s si<strong>ch</strong> Parteien ehrverletzend<br />

äussern. Er hat Fehlbare zu ermahnen, zu verwarnen und allenfalls zu büssen (Art. 69<br />

GerG; vgl. au<strong>ch</strong> N 175). Sol<strong>ch</strong>e Ordnungsbussen sind im Ges<strong>ch</strong>äftsregister (N 22, 104) anzumerken<br />

und im Vermittlungsprotokoll (N 121, 181 ff.) einzutragen.<br />

132 Im Falle grober und wiederholter Ordnungsstörung kann der Vermittler eine Partei vom<br />

Vorstand wegweisen. Davon soll nur in Ausnahmefällen Gebrau<strong>ch</strong> gema<strong>ch</strong>t werden; es<br />

empfiehlt si<strong>ch</strong> vielmehr, den Vorstand zu s<strong>ch</strong>liessen. Zu vermerken bleibt, <strong>das</strong>s der Vermittler<br />

nötigenfalls au<strong>ch</strong> polizeili<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>utz anfordern kann (Art. 68 GerG).<br />

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