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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

...." ergeben. Das Kreisgeri<strong>ch</strong>t wird dem Vermittler - wenn nötig - beim Ausfüllen<br />

des Formulars behilfli<strong>ch</strong> sein.<br />

Gestützt auf Art. 10 Bst. a HZUe65 (alternativer und subsidiärer Übermittlungsweg)<br />

ist die direkte Postzustellung dur<strong>ch</strong> die ersu<strong>ch</strong>ende Behörde na<strong>ch</strong> folgenden Ländern<br />

mögli<strong>ch</strong> (siehe aber au<strong>ch</strong> die Vorbehalte und Erklärungen des betreffenden<br />

Landes):<br />

Belarus, Belgien, Estland, Finnland, Frankrei<strong>ch</strong>, Großbritannien und Nordirland, Irland, Israel, Italien,<br />

Japan (siehe indessen Punkt 57 der "Conclusions et Recommandations"), Kanada, Kuwait, Luxemburg,<br />

Niederlande, Portugal, S<strong>ch</strong>weden, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika.<br />

114 - Ist <strong>das</strong> Haager Übereinkommen von 1954 (Übereinkommen betreffend Zivilprozessre<strong>ch</strong>t<br />

vom 1. März 1954; HUe54, SR 0.274.12) anzuwenden oder besteht kein<br />

Abkommen, hat der Vermittler die Vorladung auf dem diplomatis<strong>ch</strong>en bzw. konsularis<strong>ch</strong>en<br />

Weg zuzustellen. Das Begehren muss in der Regel in der Amtsspra<strong>ch</strong>e<br />

des ersu<strong>ch</strong>ten Staates abgefasst werden. Weitere Einzelheiten (z.B. Übersetzung<br />

des zuzustellenden Dokumentes) sind im oben erwähnten Ordner "Praktis<strong>ch</strong>er<br />

Führer zur internationalen Re<strong>ch</strong>tshilfe in Zivil- und Strafsa<strong>ch</strong>en" (N 110) na<strong>ch</strong>zus<strong>ch</strong>lagen.<br />

Vorladungen sind dem Bundesamt <strong>für</strong> Justiz, Internationale Re<strong>ch</strong>tshilfe,<br />

Bundesrain 20, 3003 Bern, zur Weiterleitung an die ausländis<strong>ch</strong>en Behörden zu<br />

übermitteln. Die re<strong>ch</strong>tshilfeweise Zustellung kann mehrere Wo<strong>ch</strong>en, selbst Monate<br />

beanspru<strong>ch</strong>en. Das ist bei der Festlegung des Verhandlungstermins zu berücksi<strong>ch</strong>tigen!<br />

115 c) Ist der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt, muss ein Aufruf im kantonalen Amtsblatt<br />

erfolgen (Art. 73 Abs. 2 GerG). Dieser Publikationstext ist an die<br />

Staatskanzlei,<br />

Drucksa<strong>ch</strong>enbearbeitung "Amtsblatt", Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, zu senden. Ein<br />

Standardtext ist bei Muster 3 Publikation im Amtsblatt im Anhang wiedergegeben. In<br />

der Regel wird der Beklagte unbekannten Aufenthaltes sein. Mögli<strong>ch</strong> ist aber, <strong>das</strong>s der<br />

Kläger na<strong>ch</strong> Stellung des Vermittlungsbegehrens ohne Adressangabe wegzieht. Die<br />

Androhung von Folgen <strong>für</strong> den Fall des Ausbleibens vom Vorstand ist entspre<strong>ch</strong>end zu<br />

formulieren.<br />

4. Kostenvors<strong>ch</strong>uss<br />

116 Der Vermittler kann bei Anhängigma<strong>ch</strong>ung des Vermittlungsbegehrens vom Kläger und vom<br />

Beklagten, der selbständig Klage erhebt (Art. Art. 134 Abs. 3 ZPO; N 97a ff.), (ni<strong>ch</strong>t aber<br />

vom Widerkläger) einen Kostenvors<strong>ch</strong>uss verlangen, der die voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verfahrenskosten<br />

deckt (Art. 274 Abs. 2 ZPO). Dazu gehören au<strong>ch</strong> Kosten <strong>für</strong> eine Übersetzung von<br />

S<strong>ch</strong>riftstücken oder <strong>für</strong> einen <strong>für</strong> die Verhandlung beigezogenen Dolmets<strong>ch</strong>er, ni<strong>ch</strong>t aber <strong>für</strong><br />

Auslagen wie Porto und Telefon (vgl. N 208). Kein Kostenvors<strong>ch</strong>uss ist einzuholen, wenn<br />

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