handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
...." ergeben. Das Kreisgeri<strong>ch</strong>t wird dem Vermittler - wenn nötig - beim Ausfüllen<br />
des Formulars behilfli<strong>ch</strong> sein.<br />
Gestützt auf Art. 10 Bst. a HZUe65 (alternativer und subsidiärer Übermittlungsweg)<br />
ist die direkte Postzustellung dur<strong>ch</strong> die ersu<strong>ch</strong>ende Behörde na<strong>ch</strong> folgenden Ländern<br />
mögli<strong>ch</strong> (siehe aber au<strong>ch</strong> die Vorbehalte und Erklärungen des betreffenden<br />
Landes):<br />
Belarus, Belgien, Estland, Finnland, Frankrei<strong>ch</strong>, Großbritannien und Nordirland, Irland, Israel, Italien,<br />
Japan (siehe indessen Punkt 57 der "Conclusions et Recommandations"), Kanada, Kuwait, Luxemburg,<br />
Niederlande, Portugal, S<strong>ch</strong>weden, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika.<br />
114 - Ist <strong>das</strong> Haager Übereinkommen von 1954 (Übereinkommen betreffend Zivilprozessre<strong>ch</strong>t<br />
vom 1. März 1954; HUe54, SR 0.274.12) anzuwenden oder besteht kein<br />
Abkommen, hat der Vermittler die Vorladung auf dem diplomatis<strong>ch</strong>en bzw. konsularis<strong>ch</strong>en<br />
Weg zuzustellen. Das Begehren muss in der Regel in der Amtsspra<strong>ch</strong>e<br />
des ersu<strong>ch</strong>ten Staates abgefasst werden. Weitere Einzelheiten (z.B. Übersetzung<br />
des zuzustellenden Dokumentes) sind im oben erwähnten Ordner "Praktis<strong>ch</strong>er<br />
Führer zur internationalen Re<strong>ch</strong>tshilfe in Zivil- und Strafsa<strong>ch</strong>en" (N 110) na<strong>ch</strong>zus<strong>ch</strong>lagen.<br />
Vorladungen sind dem Bundesamt <strong>für</strong> Justiz, Internationale Re<strong>ch</strong>tshilfe,<br />
Bundesrain 20, 3003 Bern, zur Weiterleitung an die ausländis<strong>ch</strong>en Behörden zu<br />
übermitteln. Die re<strong>ch</strong>tshilfeweise Zustellung kann mehrere Wo<strong>ch</strong>en, selbst Monate<br />
beanspru<strong>ch</strong>en. Das ist bei der Festlegung des Verhandlungstermins zu berücksi<strong>ch</strong>tigen!<br />
115 c) Ist der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt, muss ein Aufruf im kantonalen Amtsblatt<br />
erfolgen (Art. 73 Abs. 2 GerG). Dieser Publikationstext ist an die<br />
Staatskanzlei,<br />
Drucksa<strong>ch</strong>enbearbeitung "Amtsblatt", Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, zu senden. Ein<br />
Standardtext ist bei Muster 3 Publikation im Amtsblatt im Anhang wiedergegeben. In<br />
der Regel wird der Beklagte unbekannten Aufenthaltes sein. Mögli<strong>ch</strong> ist aber, <strong>das</strong>s der<br />
Kläger na<strong>ch</strong> Stellung des Vermittlungsbegehrens ohne Adressangabe wegzieht. Die<br />
Androhung von Folgen <strong>für</strong> den Fall des Ausbleibens vom Vorstand ist entspre<strong>ch</strong>end zu<br />
formulieren.<br />
4. Kostenvors<strong>ch</strong>uss<br />
116 Der Vermittler kann bei Anhängigma<strong>ch</strong>ung des Vermittlungsbegehrens vom Kläger und vom<br />
Beklagten, der selbständig Klage erhebt (Art. Art. 134 Abs. 3 ZPO; N 97a ff.), (ni<strong>ch</strong>t aber<br />
vom Widerkläger) einen Kostenvors<strong>ch</strong>uss verlangen, der die voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verfahrenskosten<br />
deckt (Art. 274 Abs. 2 ZPO). Dazu gehören au<strong>ch</strong> Kosten <strong>für</strong> eine Übersetzung von<br />
S<strong>ch</strong>riftstücken oder <strong>für</strong> einen <strong>für</strong> die Verhandlung beigezogenen Dolmets<strong>ch</strong>er, ni<strong>ch</strong>t aber <strong>für</strong><br />
Auslagen wie Porto und Telefon (vgl. N 208). Kein Kostenvors<strong>ch</strong>uss ist einzuholen, wenn<br />
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