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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

V. Einleitung des Privatstrafklageverfahrens<br />

1. Allgemeines<br />

272 Im Privatstrafklageverfahren gibt es zwei unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Arten der Verfahrenseinleitung; je<br />

na<strong>ch</strong>dem wel<strong>ch</strong>e Art von Delikten zur Diskussion steht. Art. 299 StP sieht diesbezügli<strong>ch</strong> vor:<br />

Das Verfahren wird eingeleitet:<br />

- bei Vergehen gegen die Ehre dur<strong>ch</strong> Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim Geri<strong>ch</strong>t;<br />

- bei anderen Antragsdelikten dur<strong>ch</strong> Einrei<strong>ch</strong>ung des Strafantrags bei der Polizei oder der<br />

Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft.<br />

2. Ehrverletzungsdelikte<br />

273 Wird ein Ehrverletzungsdelikt zur Anzeige gebra<strong>ch</strong>t, hat der Kläger innert der dreimonatigen<br />

Antragsfrist (Art. 31 StGB) <strong>das</strong> Verfahren dur<strong>ch</strong> Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim Geri<strong>ch</strong>t einzuleiten<br />

(vgl. Art. 299 lit. a StP; vgl. dazu au<strong>ch</strong> GVP 2006 Nr. 71). Die Antragsfrist beginnt mit dem<br />

Tag zu laufen, an wel<strong>ch</strong>em dem Bere<strong>ch</strong>tigten die Tat und der Täter bekannt werden (BGE 101<br />

IV 116).<br />

274 Au<strong>ch</strong> wenn <strong>das</strong> Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre dur<strong>ch</strong> Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim<br />

Geri<strong>ch</strong>t eingeleitet wird, wird <strong>das</strong> Strafverfahren nur dur<strong>ch</strong>geführt, wenn ein Versöhnungsversu<strong>ch</strong><br />

vor dem Vermittler stattgefunden hat (Art. 301 Abs. 1 StP).<br />

Ist bei Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim Geri<strong>ch</strong>t <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>geführt<br />

worden oder wird die Abs<strong>ch</strong>rift des Vermittlungsprotokolls ni<strong>ch</strong>t beigebra<strong>ch</strong>t, setzt der Ri<strong>ch</strong>ter<br />

dem Kläger eine angemessene Frist an (Art. 301 Abs. 2 StP).<br />

275 Bei Ehrverletzungsdelikten obliegt es dem Kläger, die Klage innert der Antragsfrist beim Geri<strong>ch</strong>t<br />

einzurei<strong>ch</strong>en. Der Vermittler ist ni<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>tet, ein bei ihm eingegangenes Vermittlungsbegehren<br />

(vgl. Art. 72 Abs. 1 GerG) von Amtes wegen an <strong>das</strong> zuständige Kreisgeri<strong>ch</strong>t<br />

weiterzuleiten.<br />

3. Andere Antragsdelikte<br />

276 In allen anderen Fällen, d.h. wenn ni<strong>ch</strong>t aus<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> ein Vergehen gegen die Ehre zur Diskussion<br />

steht, ist der Strafantrag auf dem übli<strong>ch</strong>en Weg bei der Polizei oder der Staatsanwalt-<br />

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