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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

<br />

Wenn der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt.<br />

<br />

Wenn <strong>das</strong> Kantonsgeri<strong>ch</strong>t als einzige Instanz zuständig ist (Art. 19 ZPO), z.B. in Urheberre<strong>ch</strong>tsstreitigkeiten.<br />

<br />

Wenn <strong>das</strong> Handelsgeri<strong>ch</strong>t zuständig ist; dies trifft unter folgenden Voraussetzungen zu:<br />

- Na<strong>ch</strong> Art. 14 ZPO in Streitigkeiten zwis<strong>ch</strong>en Parteien, die im s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Handelsregister<br />

oder in einem entspre<strong>ch</strong>enden ausländis<strong>ch</strong>en Register eingetragen<br />

sind, wenn die Streitigkeit mit der gegenseitigen ges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>en Tätigkeit zusammenhängt<br />

und der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt.<br />

- Na<strong>ch</strong> Art. 15 ZPO unabhängig von der Höhe des Streitwertes in Streitigkeiten über:<br />

- Ges<strong>ch</strong>äftsfirmen;<br />

- Handelsgesells<strong>ch</strong>aften und Genossens<strong>ch</strong>aften;<br />

- Fabrik- und Handelsmarken, Design sowie Erfindungspatente;<br />

- unlauteren Wettbewerb, wenn ni<strong>ch</strong>t <strong>das</strong> Bundesre<strong>ch</strong>t ein einfa<strong>ch</strong>es und ras<strong>ch</strong>es<br />

Verfahren vors<strong>ch</strong>reibt;<br />

- Kartelle und Anlagefonds.<br />

41 Wenn der Weg der freiwilligen Vermittlung gewählt wird, läuft <strong>das</strong> Verfahren glei<strong>ch</strong> ab wie<br />

bei der obligatoris<strong>ch</strong>en Vermittlung. Au<strong>ch</strong> bei der freiwilligen Vermittlung ist daher (auf Antrag)<br />

<strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll (Leits<strong>ch</strong>ein) zuzustellen (hier z.B. mit der Angabe des Handelsgeri<strong>ch</strong>ts<br />

als zuständigem Geri<strong>ch</strong>t und der zweimonatigen Einrei<strong>ch</strong>ungsfrist). Bei Ni<strong>ch</strong>teinleiten<br />

des Prozesses können au<strong>ch</strong> hier Prozesskosten verlegt werden (N 214 ff.).<br />

42 Zum Verzi<strong>ch</strong>t auf den mündli<strong>ch</strong>en Vermittlungsvorstand vgl. N 133. In diesen Fällen findet<br />

ein Vermittlungsverfahren statt, es wird aber s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>geführt.<br />

4. Auss<strong>ch</strong>luss der Vermittlung<br />

43 Ein Vermittlungsverfahren findet ni<strong>ch</strong>t statt (Art. 135 ZPO):<br />

<br />

<br />

<br />

Wenn die Ehegatten gemeinsam die S<strong>ch</strong>eidung verlangen, die beklagte Partei der<br />

S<strong>ch</strong>eidung zustimmt oder Widerklage erhebt (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 136 Abs. 1 ZGB<br />

bzw. Art. 14 Verordnung über <strong>das</strong> S<strong>ch</strong>eidungsverfahren);<br />

bei Klagen auf Anfe<strong>ch</strong>tung der Vaters<strong>ch</strong>aftsvermutung (Art. 256/262 ZGB) oder der<br />

Kindesanerkennung (Art. 260a ZGB);<br />

wenn <strong>das</strong> summaris<strong>ch</strong>e Verfahren anzuwenden ist (Art. 196-200 ZPO); darunter fallen<br />

insbesondere vorsorgli<strong>ch</strong>e Massnahmen, Besitzess<strong>ch</strong>utzverfahren und Re<strong>ch</strong>tsöffnungen,<br />

Begehren um Na<strong>ch</strong>lassstundung. Im Übrigen sind die Gesetzesvors<strong>ch</strong>riften,<br />

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