handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
- wenn glei<strong>ch</strong>lautende Verträge zwis<strong>ch</strong>en mehreren Personen bestehen.<br />
65 In diesen Fällen können, aber müssen ni<strong>ch</strong>t, alle Bere<strong>ch</strong>tigten als Kläger auftreten bzw. alle<br />
Verpfli<strong>ch</strong>teten Beklagte sein (Art. 47 ZPO); sie können au<strong>ch</strong> einzeln Prozess führen.<br />
5. Streitverkündung (Nebenparteien)<br />
66 Behauptet eine Partei, im Falle ihres Unterliegens ein Rückgriffsre<strong>ch</strong>t auf einen Dritten zu<br />
haben, oder be<strong>für</strong><strong>ch</strong>tet sie den Anspru<strong>ch</strong> eines Dritten, so kann sie diesem Dritten den<br />
Streit verkünden. Erfolgt eine Streitverkündung, so kann der Streitgerufene später ni<strong>ch</strong>t geltend<br />
ma<strong>ch</strong>en, der Prozess wäre bei besserer Führung anders ents<strong>ch</strong>ieden worden.<br />
67 Streitverkündung kommt beispielsweise vor, wenn ein Unternehmer wegen Werkmängeln<br />
eingeklagt wird und er <strong>für</strong> den Fall des Unterliegens auf den <strong>das</strong> Werk projektierenden Ingenieur<br />
zurückgreifen will; oder wenn ein Ges<strong>ch</strong>äftsherr <strong>für</strong> S<strong>ch</strong>aden belangt wird, den sein<br />
Angestellter verursa<strong>ch</strong>t hat, und er <strong>für</strong> den Fall des Unterliegens wegen Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit<br />
auf seinen Angestellten zurückgreifen will.<br />
68 Die Streitverkündung kann in jedem Prozessstadium erfolgen, also au<strong>ch</strong> im Vermittlungsverfahren.<br />
Streitverkündung muss vor dem Vermittlungsvorstand angekündigt sein, um <strong>für</strong><br />
<strong>das</strong> Vermittlungsverfahren wirksam zu werden.<br />
69 Streitverkündung hat zur Folge, <strong>das</strong>s der Vermittler dem Streitgerufenen (Nebenpartei,<br />
Litisdenunziat) die Vorladungen und Mitteilungen zukommen zu lassen hat wie der Partei<br />
selbst.<br />
70 Der Streitgerufene ist bere<strong>ch</strong>tigt, als Nebenpartei am Vermittlungsvorstand zu ers<strong>ch</strong>einen<br />
und die Vorbringen der Partei, die ihn gerufen hat, zu unterstützen (Art. 50 ZPO). Der<br />
Streitgerufene ist zur Unterstützung des Standpunktes der Hauptpartei zum Vortrag zuzulassen.<br />
Das Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einen des Gerufenen hat aber keine weiteren Folgen. Der Streitverkünder<br />
kann dem Streitgerufenen au<strong>ch</strong> die alleinige Weiterführung des Prozesses überlassen<br />
(Art. 52 ZPO). Der Fall läuft aber in diesem Fall unter den Namen der Hauptparteien<br />
weiter (Art. 52 Abs. 2 ZPO).<br />
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