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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

III. Örtli<strong>ch</strong>e Zuständigkeit<br />

1. Begehungsort<br />

264 Für <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren gelten die Geri<strong>ch</strong>tsstandsbestimmungen von Art. 340 -<br />

345 StGB. Grundsätzli<strong>ch</strong> sind Ehrverletzungen und andere Antragsdelikte am Ort einzuklagen,<br />

wo sie begangen worden sind.<br />

265 Ents<strong>ch</strong>eidend ist dabei der Ort der Handlung und ni<strong>ch</strong>t derjenige des Erfolgs. Ausführungs-<br />

und Erfolgsort brau<strong>ch</strong>en ni<strong>ch</strong>t notwendigerweise identis<strong>ch</strong> zu sein. Dies kann insbesondere<br />

bei Distanzdelikten, die unter Zuhilfenahme der Post oder des Telefons begangen wurden,<br />

aktuell werden. Ents<strong>ch</strong>eidend ist hier der Ort, an dem <strong>das</strong> S<strong>ch</strong>riftstück abgefasst und versandt<br />

wurde bzw. von wel<strong>ch</strong>em aus der Täter telefoniert hat (BGE 98 IV 62).<br />

2. Ausnahmen<br />

266 Bei Ehrverletzungen und anderen Antragsdelikten, die dur<strong>ch</strong> Veröffentli<strong>ch</strong>ung in den Medien<br />

begangen wurden (vgl. Art. 28 StGB), sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem <strong>das</strong><br />

Medienunternehmen seinen Sitz oder der Autor seinen Wohnsitz hat (Art. 341 StGB).<br />

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