handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
III. Örtli<strong>ch</strong>e Zuständigkeit<br />
1. Begehungsort<br />
264 Für <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren gelten die Geri<strong>ch</strong>tsstandsbestimmungen von Art. 340 -<br />
345 StGB. Grundsätzli<strong>ch</strong> sind Ehrverletzungen und andere Antragsdelikte am Ort einzuklagen,<br />
wo sie begangen worden sind.<br />
265 Ents<strong>ch</strong>eidend ist dabei der Ort der Handlung und ni<strong>ch</strong>t derjenige des Erfolgs. Ausführungs-<br />
und Erfolgsort brau<strong>ch</strong>en ni<strong>ch</strong>t notwendigerweise identis<strong>ch</strong> zu sein. Dies kann insbesondere<br />
bei Distanzdelikten, die unter Zuhilfenahme der Post oder des Telefons begangen wurden,<br />
aktuell werden. Ents<strong>ch</strong>eidend ist hier der Ort, an dem <strong>das</strong> S<strong>ch</strong>riftstück abgefasst und versandt<br />
wurde bzw. von wel<strong>ch</strong>em aus der Täter telefoniert hat (BGE 98 IV 62).<br />
2. Ausnahmen<br />
266 Bei Ehrverletzungen und anderen Antragsdelikten, die dur<strong>ch</strong> Veröffentli<strong>ch</strong>ung in den Medien<br />
begangen wurden (vgl. Art. 28 StGB), sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem <strong>das</strong><br />
Medienunternehmen seinen Sitz oder der Autor seinen Wohnsitz hat (Art. 341 StGB).<br />
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