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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

14. MUSTER KOSTENENTSCHEID<br />

Briefkopf des Vermittleramts<br />

Protokoll / Kostenents<strong>ch</strong>eid<br />

Nr. 11-02 Vorstand verlangt am: 10.1.2003<br />

abgehalten am: 23.1.2003 14.00 Uhr<br />

Kläger/Klägerin<br />

Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />

persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />

Beklagter/Beklagte<br />

Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9436 Balga<strong>ch</strong><br />

persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />

vertreten dur<strong>ch</strong> RA Dr. Hans Staub, Post, 9242 Oberuzwil<br />

Streitbetreffnis<br />

Forderung / Kostenents<strong>ch</strong>eid<br />

1. Am 23. Januar 2003 wurde ein Vermittlungsvorstand betreffend Forderung ergebnislos<br />

dur<strong>ch</strong>geführt. Beide Parteien waren persönli<strong>ch</strong> anwesend. Am 6. April 2003 verlangte der<br />

Anwalt des Beklagten den Erlass eines Kostenents<strong>ch</strong>eids, weil die Frist <strong>für</strong> die Eins<strong>ch</strong>reibung<br />

der Streitsa<strong>ch</strong>e beim Kreisgeri<strong>ch</strong>t Rheintal unbenutzt abgelaufen war. Der Beklagte<br />

ma<strong>ch</strong>te <strong>für</strong> si<strong>ch</strong> eine Ents<strong>ch</strong>ädigung von Fr. 50.- geltend. Sein Anwalt rei<strong>ch</strong>te eine Re<strong>ch</strong>nung<br />

von Fr. 1'200.- ein <strong>für</strong> eine Konsultation vom 5. Januar 2003 und Beratung <strong>für</strong> <strong>das</strong> weitere<br />

Vorgehen.<br />

2. In seiner Vernehmlassung vom 11. April 2003 lehnte der Kläger jede Zahlung ab. Es sei nie<br />

davon die Rede gewesen, <strong>das</strong>s der Beklagte einen Anwalt konsultiert habe; dies sei übrigens<br />

au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t notwendig gewesen.<br />

3. Gemäss Art. 268 Abs. 2 ZPO verlegt der Vermittler die Kosten auf Begehren einer Partei,<br />

wenn auf <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren kein Prozess eingeleitet wird. Die vom Beklagten geltend<br />

gema<strong>ch</strong>te Umtriebsents<strong>ch</strong>ädigung von Fr. 50.- ist angemessen und kann ges<strong>ch</strong>ützt<br />

werden. Aus der Re<strong>ch</strong>nung von RA Dr. Staub geht hervor, <strong>das</strong>s eine Konsultation vor dem<br />

Vermittlungsvorstand stattfand. Der Kläger hatte eine Re<strong>ch</strong>nung aus Sanitär-<br />

Installationsarbeiten eingeklagt, die der Beklagte als mangelhaft bezei<strong>ch</strong>net hatte. Der<br />

Streitwert betrug rund Fr. 35'000.- und die Sa<strong>ch</strong>lage war ni<strong>ch</strong>t einfa<strong>ch</strong>. Bei Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />

des Verfahrensstands ers<strong>ch</strong>eint die Zuspra<strong>ch</strong>e von rund 10 % des mittleren Honorars als<br />

angemessen. Das Honorar wird (samt Barauslagen) paus<strong>ch</strong>al auf Fr. 650.- festgelegt (Art.<br />

14 lit. c und 27 Abs. 1 lit. a HonO). Dazu kommen 7,6 % Mehrwertsteuer bzw. Fr. 49.40. Die<br />

Anwaltsents<strong>ch</strong>ädigung beläuft si<strong>ch</strong> somit auf Fr. 699.40.<br />

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