handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
14. MUSTER KOSTENENTSCHEID<br />
Briefkopf des Vermittleramts<br />
Protokoll / Kostenents<strong>ch</strong>eid<br />
Nr. 11-02 Vorstand verlangt am: 10.1.2003<br />
abgehalten am: 23.1.2003 14.00 Uhr<br />
Kläger/Klägerin<br />
Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9436 Balga<strong>ch</strong><br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
vertreten dur<strong>ch</strong> RA Dr. Hans Staub, Post, 9242 Oberuzwil<br />
Streitbetreffnis<br />
Forderung / Kostenents<strong>ch</strong>eid<br />
1. Am 23. Januar 2003 wurde ein Vermittlungsvorstand betreffend Forderung ergebnislos<br />
dur<strong>ch</strong>geführt. Beide Parteien waren persönli<strong>ch</strong> anwesend. Am 6. April 2003 verlangte der<br />
Anwalt des Beklagten den Erlass eines Kostenents<strong>ch</strong>eids, weil die Frist <strong>für</strong> die Eins<strong>ch</strong>reibung<br />
der Streitsa<strong>ch</strong>e beim Kreisgeri<strong>ch</strong>t Rheintal unbenutzt abgelaufen war. Der Beklagte<br />
ma<strong>ch</strong>te <strong>für</strong> si<strong>ch</strong> eine Ents<strong>ch</strong>ädigung von Fr. 50.- geltend. Sein Anwalt rei<strong>ch</strong>te eine Re<strong>ch</strong>nung<br />
von Fr. 1'200.- ein <strong>für</strong> eine Konsultation vom 5. Januar 2003 und Beratung <strong>für</strong> <strong>das</strong> weitere<br />
Vorgehen.<br />
2. In seiner Vernehmlassung vom 11. April 2003 lehnte der Kläger jede Zahlung ab. Es sei nie<br />
davon die Rede gewesen, <strong>das</strong>s der Beklagte einen Anwalt konsultiert habe; dies sei übrigens<br />
au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t notwendig gewesen.<br />
3. Gemäss Art. 268 Abs. 2 ZPO verlegt der Vermittler die Kosten auf Begehren einer Partei,<br />
wenn auf <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren kein Prozess eingeleitet wird. Die vom Beklagten geltend<br />
gema<strong>ch</strong>te Umtriebsents<strong>ch</strong>ädigung von Fr. 50.- ist angemessen und kann ges<strong>ch</strong>ützt<br />
werden. Aus der Re<strong>ch</strong>nung von RA Dr. Staub geht hervor, <strong>das</strong>s eine Konsultation vor dem<br />
Vermittlungsvorstand stattfand. Der Kläger hatte eine Re<strong>ch</strong>nung aus Sanitär-<br />
Installationsarbeiten eingeklagt, die der Beklagte als mangelhaft bezei<strong>ch</strong>net hatte. Der<br />
Streitwert betrug rund Fr. 35'000.- und die Sa<strong>ch</strong>lage war ni<strong>ch</strong>t einfa<strong>ch</strong>. Bei Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />
des Verfahrensstands ers<strong>ch</strong>eint die Zuspra<strong>ch</strong>e von rund 10 % des mittleren Honorars als<br />
angemessen. Das Honorar wird (samt Barauslagen) paus<strong>ch</strong>al auf Fr. 650.- festgelegt (Art.<br />
14 lit. c und 27 Abs. 1 lit. a HonO). Dazu kommen 7,6 % Mehrwertsteuer bzw. Fr. 49.40. Die<br />
Anwaltsents<strong>ch</strong>ädigung beläuft si<strong>ch</strong> somit auf Fr. 699.40.<br />
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