handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
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wenn sie <strong>das</strong> 70. Altersjahr zurückgelegt hat;<br />
<br />
wenn sie wegen Krankheit oder anderen wi<strong>ch</strong>tigen Gründen verhindert ist (vgl. aber<br />
Mögli<strong>ch</strong>keit der Vers<strong>ch</strong>iebung N 119)<br />
<br />
wenn si<strong>ch</strong> die Gegenpartei vertreten lässt. Eine Abordnung von Familienangehörigen<br />
oder Angestellten na<strong>ch</strong> Art. 41 Abs. 2 ZPO (vgl. N 77 f.) gibt der Gegenpartei ni<strong>ch</strong>t <strong>das</strong><br />
Re<strong>ch</strong>t zur Vertretung.<br />
4. Ents<strong>ch</strong>eid über die Zulässigkeit der Vertretung und Folgen der Ablehnung<br />
75 Wenn eine Vertretung ni<strong>ch</strong>t zulässig ist, so sind die Partei und der Vertreter darauf aufmerksam<br />
zu ma<strong>ch</strong>en. Der Vermittler ents<strong>ch</strong>eidet unter Vorbehalt der Re<strong>ch</strong>tsverweigerungsbes<strong>ch</strong>werde<br />
endgültig, ob ein wi<strong>ch</strong>tiger Grund vorliege, der zur Vertretung<br />
bere<strong>ch</strong>tigt, wie beispielsweise langer Auslandsaufenthalt, ernsthafte Krankheit usw.. Die Ablehnung<br />
der Vertretung wird der betreffenden Partei mit Brief mitgeteilt, sofern der Vermittler<br />
zum voraus von der Absi<strong>ch</strong>t, si<strong>ch</strong> vertreten zu lassen, erfährt. Wird die Unzulässigkeit der<br />
Vertretung erst am Vorstand bekannt, ist deren Ablehnung zu protokollieren.<br />
76 Lehnt der Vermittler einen Vertreter vor dem Vorstand ab und ers<strong>ch</strong>eint die Partei trotzdem<br />
ni<strong>ch</strong>t selbst zum Vorstand, so treten die Folgen der Abwesenheit ein (Art. 146 ZPO; vgl. N<br />
169 ff.). Wird die Unzulässigkeit aber erst am Vorstand bekannt, ist neu vorzuladen, es sei<br />
denn die Unzulässigkeit der Vertretung sei <strong>für</strong> die betreffende Partei offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> gewesen.<br />
5. Abordnung von Familienangehörigen oder Angestellten - Sonderfall der<br />
Vertretung<br />
77 Gemäss Art. 41 Abs. 2 ZPO hat der Vermittler einen gewissen Ermessensspielraum, Familienangehörige<br />
(oder einen Angestellten einer Firma) als Vertreter zuzulassen, wenn es die<br />
Umstände re<strong>ch</strong>tfertigen. Die Art der Klage, die Informiertheit und die Interessenlage sind die<br />
massgebenden Kriterien <strong>für</strong> die Zulassung sol<strong>ch</strong>er Personen. Die Voraussetzungen von Art.<br />
141 Abs. 2 ZPO müssen hier ni<strong>ch</strong>t erfüllt sein (zur Prozessvollma<strong>ch</strong>t vgl. N 86).<br />
78 Der Vermittler ents<strong>ch</strong>eidet unter Vorbehalt der Re<strong>ch</strong>tsverweigerungsbes<strong>ch</strong>werde endgültig,<br />
ob eine Abordnung zulässig ist (vgl. N 75 f.).<br />
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