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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

<br />

wenn sie <strong>das</strong> 70. Altersjahr zurückgelegt hat;<br />

<br />

wenn sie wegen Krankheit oder anderen wi<strong>ch</strong>tigen Gründen verhindert ist (vgl. aber<br />

Mögli<strong>ch</strong>keit der Vers<strong>ch</strong>iebung N 119)<br />

<br />

wenn si<strong>ch</strong> die Gegenpartei vertreten lässt. Eine Abordnung von Familienangehörigen<br />

oder Angestellten na<strong>ch</strong> Art. 41 Abs. 2 ZPO (vgl. N 77 f.) gibt der Gegenpartei ni<strong>ch</strong>t <strong>das</strong><br />

Re<strong>ch</strong>t zur Vertretung.<br />

4. Ents<strong>ch</strong>eid über die Zulässigkeit der Vertretung und Folgen der Ablehnung<br />

75 Wenn eine Vertretung ni<strong>ch</strong>t zulässig ist, so sind die Partei und der Vertreter darauf aufmerksam<br />

zu ma<strong>ch</strong>en. Der Vermittler ents<strong>ch</strong>eidet unter Vorbehalt der Re<strong>ch</strong>tsverweigerungsbes<strong>ch</strong>werde<br />

endgültig, ob ein wi<strong>ch</strong>tiger Grund vorliege, der zur Vertretung<br />

bere<strong>ch</strong>tigt, wie beispielsweise langer Auslandsaufenthalt, ernsthafte Krankheit usw.. Die Ablehnung<br />

der Vertretung wird der betreffenden Partei mit Brief mitgeteilt, sofern der Vermittler<br />

zum voraus von der Absi<strong>ch</strong>t, si<strong>ch</strong> vertreten zu lassen, erfährt. Wird die Unzulässigkeit der<br />

Vertretung erst am Vorstand bekannt, ist deren Ablehnung zu protokollieren.<br />

76 Lehnt der Vermittler einen Vertreter vor dem Vorstand ab und ers<strong>ch</strong>eint die Partei trotzdem<br />

ni<strong>ch</strong>t selbst zum Vorstand, so treten die Folgen der Abwesenheit ein (Art. 146 ZPO; vgl. N<br />

169 ff.). Wird die Unzulässigkeit aber erst am Vorstand bekannt, ist neu vorzuladen, es sei<br />

denn die Unzulässigkeit der Vertretung sei <strong>für</strong> die betreffende Partei offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> gewesen.<br />

5. Abordnung von Familienangehörigen oder Angestellten - Sonderfall der<br />

Vertretung<br />

77 Gemäss Art. 41 Abs. 2 ZPO hat der Vermittler einen gewissen Ermessensspielraum, Familienangehörige<br />

(oder einen Angestellten einer Firma) als Vertreter zuzulassen, wenn es die<br />

Umstände re<strong>ch</strong>tfertigen. Die Art der Klage, die Informiertheit und die Interessenlage sind die<br />

massgebenden Kriterien <strong>für</strong> die Zulassung sol<strong>ch</strong>er Personen. Die Voraussetzungen von Art.<br />

141 Abs. 2 ZPO müssen hier ni<strong>ch</strong>t erfüllt sein (zur Prozessvollma<strong>ch</strong>t vgl. N 86).<br />

78 Der Vermittler ents<strong>ch</strong>eidet unter Vorbehalt der Re<strong>ch</strong>tsverweigerungsbes<strong>ch</strong>werde endgültig,<br />

ob eine Abordnung zulässig ist (vgl. N 75 f.).<br />

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