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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

sie bloss no<strong>ch</strong>, <strong>das</strong>s über die S<strong>ch</strong>eidung au<strong>ch</strong> dann ents<strong>ch</strong>ieden werden muss, wenn der<br />

andere Ehegatte seine Klage zurückzieht. Die Vermittlerin oder der Vermittler protokolliert<br />

die Re<strong>ch</strong>tsbegehren beider Ehegatten und weist sie an <strong>das</strong> zuständige Kreisgeri<strong>ch</strong>t (Art. 14<br />

lit. b Verordnung über <strong>das</strong> S<strong>ch</strong>eidungsverfahren). Das bedeutet, <strong>das</strong>s jeder Ehegatte si<strong>ch</strong><br />

an <strong>das</strong> Geri<strong>ch</strong>t wenden und <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll als Ausweis <strong>für</strong> den beiderseitigen<br />

S<strong>ch</strong>eidungswillen vorlegen kann. Einen Leits<strong>ch</strong>ein brau<strong>ch</strong>t er da<strong>für</strong> ni<strong>ch</strong>t.<br />

234 Ablehnung der S<strong>ch</strong>eidungsklage: Mö<strong>ch</strong>te ein Ehegatte die S<strong>ch</strong>eidung gegen den Willen des<br />

anderen dur<strong>ch</strong>setzen, so hat die Vermittlungstätigkeit grosse Bedeutung. Die Eheleute stehen<br />

am Beginn einer oft jahrelangen Auseinandersetzung, die sie vermutli<strong>ch</strong> beide zu Verlierern<br />

ma<strong>ch</strong>t und ihre Kinder <strong>für</strong> ein ganzes Leben prägt.<br />

235 Jede S<strong>ch</strong>eidung ist zuerst einmal ein Beziehungskonflikt und erst dana<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> ein Re<strong>ch</strong>tsstreit.<br />

Die beiden Vorgänge lassen si<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>ematis<strong>ch</strong> so nebeneinander stellen:<br />

psy<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>eidung<br />

Ni<strong>ch</strong>t-Wahrhaben-Wollen<br />

juristis<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>eidung<br />

Trennung<br />

Leere, Rückzug<br />

Ausbru<strong>ch</strong> der Gefühle<br />

S<strong>ch</strong>eidungsklage<br />

Zorn, Trauer<br />

Akzeptieren-Können<br />

S<strong>ch</strong>eidungsvereinbarung<br />

Loslösung, Neuorientierung<br />

Die Vermittlerin oder der Vermittler begegnet den Ehegatten also im s<strong>ch</strong>wierigsten Moment.<br />

Man muss darauf gefasst sein, <strong>das</strong>s heftige Emotionen aufsteigen. Es bringt ni<strong>ch</strong>ts, sie jemandem<br />

ausreden zu wollen. Man darf aber au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t darüber hinweggehen, sondern sollte<br />

die Gefühle anerkennen und sie zuglei<strong>ch</strong> als normal bezei<strong>ch</strong>nen.<br />

Ehegatten neigen dazu, von ihrer Paarges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te zu erzählen. Au<strong>ch</strong> wenn man <strong>das</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />

sofort unterbre<strong>ch</strong>en darf, weil dadur<strong>ch</strong> der Rapport verloren ginge und weil es in einer Krise<br />

tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>on helfen kann, mit einer unbekannten Person zu reden, muss man einen<br />

fortgesetzten Eheberi<strong>ch</strong>t do<strong>ch</strong> aufhalten. Das liegt nämli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t im Sinn des neuen S<strong>ch</strong>eidungsre<strong>ch</strong>ts<br />

und führt zu unproduktiven Vorwürfen, die mit glei<strong>ch</strong>artigen Vorwürfen erwidert<br />

werden.<br />

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