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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

Auszug aus dem Zivilprozessgesetz, Geri<strong>ch</strong>tsgesetz und Anwaltsgesetz<br />

Vor Vermittleramt ers<strong>ch</strong>einen die Parteien persönli<strong>ch</strong> zur Verhandlung.<br />

Sie können si<strong>ch</strong> verbeiständen , <strong>das</strong> heisst begleiten, lassen. Sie kann<br />

einen Vertreter abordnen, wenn sie ni<strong>ch</strong>t im Geri<strong>ch</strong>tskreis wohnt oder <strong>das</strong><br />

siebzigste Altersjahr übers<strong>ch</strong>ritten hat oder dur<strong>ch</strong> Krankheit oder aus<br />

einem andern wi<strong>ch</strong>tigen Grund verhindert ist, oder wenn die Prozess-<br />

Gegenpartei einen Vertreter abordnet (Art. 141 ZPO).<br />

Die Partei, die einen Vertreter abordnet, teilt dies der Gegenpartei dur<strong>ch</strong><br />

den Vermittler re<strong>ch</strong>tzeitig mit, damit diese entspre<strong>ch</strong>ende Vorkehren<br />

treffen kann. Unterbleibt die re<strong>ch</strong>tzeitige Mitteilung, so hat die Gegenpartei<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf Vers<strong>ch</strong>iebung des Vermittlungsvorstands (Art. 142 ZPO).<br />

Es ist Sa<strong>ch</strong>e des Vertreters, die vertretene Partei vom Vorstand in Kenntnis<br />

zu setzen.<br />

In Ehestreitigkeiten haben die Parteien persönli<strong>ch</strong> vor Vermittleramt zu<br />

ers<strong>ch</strong>einen.<br />

Der Vertreter weist si<strong>ch</strong> auf Begehren einer Partei oder auf Anordnung<br />

des Ri<strong>ch</strong>ters über die Vollma<strong>ch</strong>t aus (Art. 40 Abs. 2 ZPO).<br />

Die berufsmässige Vertretung der Parteien ist grundsätzli<strong>ch</strong> nur Personen<br />

gestattet, die von der Anwaltskammer eine Bewilligung zur Ausübung des Auszug aus dem Strafprozessgesetz betreffend <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren<br />

Berufs als Re<strong>ch</strong>tsanwalt oder Re<strong>ch</strong>tsagent erhalten haben (Art. 10 und 11<br />

Anwaltsgesetz).<br />

Berufsmässig ist die Tätigkeit mit der Bereits<strong>ch</strong>aft, von unbestimmt vielen<br />

Personen Aufträge zu übernehmen. Berufsmässigkeit wird vermutet,<br />

wenn ein Entgelt verlangt oder entgegengenommen wird (Art. 10 Abs. 2<br />

Anwaltsgesetz).<br />

Wer auf Vorladung hin innert einer halben Stunde na<strong>ch</strong> der festgesetzten<br />

Zeit unents<strong>ch</strong>uldigt ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>eint oder die Beteiligung an der Verhandlung<br />

ablehnt, kann als ausgeblieben betra<strong>ch</strong>tet werden (Art. 81 GerG).<br />

Bleibt der Kläger unents<strong>ch</strong>uldigt aus, so gilt <strong>das</strong> Begehren als zurückgezogen<br />

(Art. 146 Abs. 1 ZPO). Der ausgebliebene Kläger kann der beklagten<br />

Partei ents<strong>ch</strong>ädigungspfli<strong>ch</strong>tig werden.<br />

Bleibt der Beklagte unents<strong>ch</strong>uldigt aus, so hört der Vermittler den Kläger<br />

an und erstellt <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll (Art. 146 Abs. 2 ZPO).<br />

Verglei<strong>ch</strong>, Klageverzi<strong>ch</strong>t und Klageanerkennung sind zu protokollieren.<br />

Der Klageverzi<strong>ch</strong>t ist vom Kläger, die Klageanerkennung vom Beklagten<br />

und der Verglei<strong>ch</strong> von beiden Parteien zu unterzei<strong>ch</strong>nen. Verglei<strong>ch</strong>,<br />

Verzi<strong>ch</strong>t und Anerkennung werden einem re<strong>ch</strong>tskräftigen Urteil glei<strong>ch</strong>gehalten.<br />

Der Vermittler hat <strong>das</strong> Protokoll ebenfalls zu unterzei<strong>ch</strong>nen (Art.<br />

147 Abs. 1 lit. i ZPO).<br />

Beträgt der Streitwert ni<strong>ch</strong>t mehr als Fr. 5000.- und können si<strong>ch</strong> die<br />

Parteien ni<strong>ch</strong>t einigen, kann der Vermittler den Parteien s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> einen<br />

Urteilsvors<strong>ch</strong>lag unterbreiten. Dieser gilt als angenommen, sofern keine<br />

Partei innert 14 Tagen na<strong>ch</strong> Zustellung s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> Einspra<strong>ch</strong>e beim Vermittler<br />

erhebt. In diesem Falle kommt der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag einem re<strong>ch</strong>tskräftigen<br />

Urteil glei<strong>ch</strong> (Art. 144 ZPO).<br />

Mit Zustimmung der Parteien kann der Vermittler <strong>das</strong> Protokoll während<br />

längstens einem Monat offenhalten. Die Parteien können innert dieser<br />

Frist die Dur<strong>ch</strong>führung eines zweiten Vermittlungsvorstands verlangen<br />

(Art. 148 ZPO).<br />

Kommt ein Verglei<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zustande, so ist jede Partei innert zwei Monaten<br />

na<strong>ch</strong> dem Vermittlungsvorstand bere<strong>ch</strong>tigt, die Ausstellung des<br />

Leits<strong>ch</strong>eins an die zuständige Geri<strong>ch</strong>tsinstanz zu verlangen.<br />

Wird ein unvermittelt gebliebener Streitfall ni<strong>ch</strong>t innert zwei Monaten beim<br />

zuständigen Geri<strong>ch</strong>t anhängig gema<strong>ch</strong>t, so verliert der Vorstand seine<br />

Bedeutung; es darf daraufhin weder ein Leits<strong>ch</strong>ein ausgestellt, no<strong>ch</strong> ein<br />

ausgestellter Leits<strong>ch</strong>ein zur Eins<strong>ch</strong>reibung beim Geri<strong>ch</strong>t benützt werden.<br />

Wenn eine Partei vor der Abhaltung des Vermittlungsvorstands<br />

oder vor der Eins<strong>ch</strong>reibung beim Geri<strong>ch</strong>t vom Re<strong>ch</strong>tsstreit zurücktritt, sei es<br />

dur<strong>ch</strong> Verzi<strong>ch</strong>t auf die Klage, sei es dur<strong>ch</strong> Anerkennung oder Unterlassung<br />

der Eins<strong>ch</strong>reibung, oder wenn die Klage gegenstandslos geworden oder bei<br />

einem Verglei<strong>ch</strong>e die Kostenfrage unerledigt geblieben ist, so ents<strong>ch</strong>eidet der<br />

Vermittler auf Begehren einer Partei na<strong>ch</strong> Vernehmlassung der andern<br />

endgültig und ohne Vorstand über die Tragung der amtli<strong>ch</strong>en Kosten und<br />

über die Parteients<strong>ch</strong>ädigung (Art. 268 Abs. 2 ZPO).<br />

Der Kläger trägt die Geri<strong>ch</strong>tskosten des S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsverfahrens vor dem<br />

Vermittler. Er kann die Geri<strong>ch</strong>ts- und die Parteikosten im folgenden Prozess<br />

als Parteikosten geltend ma<strong>ch</strong>en. Folgt kein Prozess, so verlegt der Vermittler<br />

die Kosten auf Parteibegehren und na<strong>ch</strong> Anhören der Gegenpartei. Das<br />

Begehren wird spätestens dreissig Tage na<strong>ch</strong> Klagerückzug, Klageverzi<strong>ch</strong>t<br />

oder Klageanerkennung oder na<strong>ch</strong> unbenütztem Ablauf der Einrei<strong>ch</strong>ungsfrist<br />

gestellt (Art. 268 ZPO).<br />

Wer als Beteiligter, Vertreter eines Beteiligten oder Dritter in einem Verfahren<br />

gesetzli<strong>ch</strong>e Vors<strong>ch</strong>riften, Anordnungen des Vermittlers oder den dur<strong>ch</strong> die<br />

gute Sitte gebotenen Anstand s<strong>ch</strong>uldhaft verletzt<br />

oder mutwillig den Ges<strong>ch</strong>äftsgang stört, kann vom Vermittler mit Verweis<br />

oder mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.- bestraft werden (Art. 69 Abs. 1<br />

GerG).<br />

Das Privatstrafklageverfahren gelangt zur Anwendung:<br />

a) bei Vergehen gegen die Ehre;<br />

b) bei anderen Antragsdelikten, die in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren<br />

verwiesen werden, weil ein öffentli<strong>ch</strong>es Interesse an der Abklärung<br />

und Beurteilung der strafbaren Handlung offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> fehlt und eine<br />

Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine freiheitsentziehende<br />

Massnahme ni<strong>ch</strong>t in Betra<strong>ch</strong>t kommt. Solange der Täter unbekannt<br />

ist, ist die Verweisung in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren ni<strong>ch</strong>t<br />

zulässig (vgl. Art. 294 Abs. 1 StP).<br />

Das Verfahren wird eingeleitet:<br />

a) bei Vergehen gegen die Ehre dur<strong>ch</strong> Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim<br />

Geri<strong>ch</strong>t;<br />

b) bei anderen Antragsdelikten dur<strong>ch</strong> Einrei<strong>ch</strong>ung des Strafantrags bei<br />

der Polizei oder der Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft und ans<strong>ch</strong>liessender Verweisungsverfügung<br />

des Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ters.<br />

Erfolgt die Einleitung des Verfahrens dur<strong>ch</strong> Verweisungsverfügung des<br />

Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ters, wird in der Verfügung u.a. die Frist des Klägers zur<br />

Einrei<strong>ch</strong>ung des Vermittlungsbegehrens bezei<strong>ch</strong>net (vgl. Art. 300 Abs. 1<br />

StP).<br />

Wird <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren ni<strong>ch</strong>t innert dieser Frist eingerei<strong>ch</strong>t, gilt der<br />

Strafantrag als zurückgezogen (Art. 300 Abs. 2 StP).<br />

Das Verfahren vor dem Vermittler ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> im Privatstrafklageverfahren<br />

na<strong>ch</strong> Art. 137 bis 146 des Zivilprozessgesetzes (vgl. Art. 301 StP).<br />

Das Vermittlungsprotokoll wird den Parteien unverzügli<strong>ch</strong> zugestellt. Bleibt<br />

die Streitsa<strong>ch</strong>e unvermittelt, so gilt <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll als Leits<strong>ch</strong>ein<br />

<strong>für</strong> die Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim Ri<strong>ch</strong>ter (Art. 302 Abs. 2 StP).<br />

Wird die Klage ni<strong>ch</strong>t innert zwei Monaten na<strong>ch</strong> dem Vermittlungsvorstand<br />

dem Geri<strong>ch</strong>tspräsidenten s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> eingerei<strong>ch</strong>t, gilt der Strafantrag als<br />

zurückgezogen. Der Kläger bezei<strong>ch</strong>net den Beklagten und nennt den<br />

Sa<strong>ch</strong>verhalt, den er <strong>für</strong> strafbar hält. Er kann auf <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll<br />

verweisen (Art. 303 StP).<br />

Der Kläger kann bis zum Abs<strong>ch</strong>luss der Untersu<strong>ch</strong>ung die Klage abändern<br />

oder neue Klagen hinzufügen. Die Bestimmungen über die Antragsfrist<br />

bleiben vorbehalten.<br />

Der Beklagte kann bis zum Abs<strong>ch</strong>luss der Untersu<strong>ch</strong>ung ohne besonderen<br />

Vermittlungsvorstand eine Gegenklage einrei<strong>ch</strong>en. Der Geri<strong>ch</strong>tspräsident<br />

kann die Gegenklage in ein getrenntes Verfahren verweisen (Art. 309 StP).<br />

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