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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

35 Lehnt der Vermittler den Ausstandsgrund ab, teilt er dies der gesu<strong>ch</strong>stellenden Partei mit.<br />

Beharrt diese auf dem Ausstand, so sind die Akten mit der Stellungnahme des Vermittlers<br />

dem Kreisgeri<strong>ch</strong>tspräsidenten zu übermitteln, der (endgültig) ents<strong>ch</strong>eidet (Art. 56 Abs. 1 lit.<br />

a GerG).<br />

36 Das Ausstandsbegehren kann jederzeit gestellt werden. Für den dadur<strong>ch</strong> entstandenen<br />

höheren Aufwand kann die Gebühr gemäss Art. 8 Geri<strong>ch</strong>tskostentarif heraufgesetzt werden.<br />

Diese Kosten bezahlt der Kläger (vgl. au<strong>ch</strong> N 209).<br />

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