handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
IV. Versöhnungsversu<strong>ch</strong><br />
1. Allgemeines<br />
148 Der Vermittler soll versu<strong>ch</strong>en, mit den Parteien auf eine gütli<strong>ch</strong>e Einigung hinzuwirken,<br />
soweit eine verglei<strong>ch</strong>sfähige Streitsa<strong>ch</strong>e vorliegt (Art. 143 Abs. 2 und 3 ZPO).<br />
149 So sehr eine gütli<strong>ch</strong>e Erledigung eines Streites wüns<strong>ch</strong>bar und erstrebenswert ist, so darf<br />
sie ni<strong>ch</strong>t unter allen Umständen angestrebt oder gar erzwungen werden. Der Re<strong>ch</strong>tspflege<br />
ist nur gedient, wenn die Einigung einen gere<strong>ch</strong>ten und billigen Ausglei<strong>ch</strong> der Interessen der<br />
Parteien bringt.<br />
2. Einigung in einem Verglei<strong>ch</strong><br />
150 Ein Verglei<strong>ch</strong> bedeutet, <strong>das</strong>s der Kläger auf einen Teil seines Begehrens verzi<strong>ch</strong>tet und der<br />
Beklagte zuglei<strong>ch</strong> einen Teil anerkennt.<br />
151 Wenn die Forderung s<strong>ch</strong>on in Betreibung gesetzt wurde, ist au<strong>ch</strong> der Rückzug des Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>lages<br />
hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der anerkannten Forderung in den Verglei<strong>ch</strong> einzubeziehen. Entspre<strong>ch</strong>end<br />
ist vorzugehen, wenn ein Verglei<strong>ch</strong> in einem Aberkennungsverfahren (Art. 83<br />
S<strong>ch</strong>KG) zustandekommt.<br />
3. Anerkennung und Verzi<strong>ch</strong>t<br />
152 Der Versöhnungsversu<strong>ch</strong> kann au<strong>ch</strong> dahin führen, <strong>das</strong>s der Beklagte <strong>das</strong> Klagebegehren<br />
oder einen Teil davon anerkennt. Allenfalls ist ein Zusatz über die Beseitigung des Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>lages<br />
<strong>für</strong> den anerkannten Betrag anzubringen (Muster 8 Teilanerkennung).<br />
153 Denkbar ist au<strong>ch</strong>, <strong>das</strong>s der Kläger auf seine Klage verzi<strong>ch</strong>tet. Ein sol<strong>ch</strong>er Verzi<strong>ch</strong>t ist endgültig<br />
und erwä<strong>ch</strong>st in materielle Re<strong>ch</strong>tskraft. Der Anspru<strong>ch</strong> kann ni<strong>ch</strong>t ein weiteres Mal Gegenstand<br />
eines Prozesses sein.<br />
154 Vom Verzi<strong>ch</strong>t auf die Klage ist der Rückzug des Vermittlungsbegehrens, d.h. der "einstweilige<br />
Rückzug" (na<strong>ch</strong> der Formulierung von Art. 147 Abs. 1 lit. f ZPO) zu unters<strong>ch</strong>eiden. Zieht<br />
der Kläger <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren zurück, wird nur <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren beendet<br />
und der Kläger hat die Mögli<strong>ch</strong>keit, ein zweites Vermittlungsbegehren zu stellen (sofern<br />
ni<strong>ch</strong>t in der Zwis<strong>ch</strong>enzeit eine Klagefrist verwirkt ist). Der Vermittler hat abzuklären, ob der<br />
Kläger auf die Klage verzi<strong>ch</strong>ten oder nur <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren ("einstweilig") zurückziehen<br />
will.<br />
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