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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

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Vorsorgeausglei<strong>ch</strong>: Ausglei<strong>ch</strong>sbetrag bzw. Teilungss<strong>ch</strong>lüssel, Verzi<strong>ch</strong>t oder Verweigerung,<br />

angemessene Ents<strong>ch</strong>ädigung bei Unmögli<strong>ch</strong>keit der Teilung (Art. 122 ff. ZGB)<br />

na<strong>ch</strong>eheli<strong>ch</strong>er Unterhalt: Rente oder Kapital, Bemessung und Dauer der Unterhaltsbeiträge,<br />

Erhöhungsvorbehalt bei Unterdeckung, Anpassung an die Teuerung, Auss<strong>ch</strong>luss<br />

oder Kürzung, Sistierung, Bedingungen (Art. 125 ff. ZGB).<br />

239 Es ist weder notwendig no<strong>ch</strong> sinnvoll, s<strong>ch</strong>on im Vermittlungsverfahren umfassende Anträge<br />

zu den S<strong>ch</strong>eidungsfolgen zu stellen. Die Ehegatten können oft no<strong>ch</strong> gar ni<strong>ch</strong>t erkennen, wie<br />

viele Punkte es zu regeln gibt und wie eng diese miteinander verknüpft sind, würden si<strong>ch</strong><br />

aber viellei<strong>ch</strong>t do<strong>ch</strong> irgendwie gebunden fühlen. Beiden Seiten steht es frei, bis zur Geri<strong>ch</strong>tsverhandlung<br />

neue Anträge einzubringen oder bereits vorgebra<strong>ch</strong>te abzuändern<br />

(Art. 185 Abs. 2 ZPO). Zu empfehlen sind deshalb mögli<strong>ch</strong>st kurze und einfa<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsbegehren,<br />

mit denen ni<strong>ch</strong>ts vorweg genommen wird:<br />

klagender Ehegatte:<br />

Die Ehe sei zu s<strong>ch</strong>eiden.<br />

Die S<strong>ch</strong>eidungsfolgen seien in angemessener Weise zu regeln.<br />

beklagter Ehegatte:<br />

Die S<strong>ch</strong>eidungsklage sei abzuweisen.<br />

240 Viellei<strong>ch</strong>t ist es den Eltern no<strong>ch</strong> wi<strong>ch</strong>tig, <strong>das</strong>s festgehalten wird, wie sie si<strong>ch</strong> die künftige<br />

Gestaltung ihres Verhältnisses zu den Kindern vorstellen. Dabei sollte man keine veralteten<br />

und unpassenden Wendungen wie "elterli<strong>ch</strong>e Gewalt" oder "Besu<strong>ch</strong>sre<strong>ch</strong>t" gebrau<strong>ch</strong>en. Eine<br />

gemeinsame elterli<strong>ch</strong>e Sorge na<strong>ch</strong> der S<strong>ch</strong>eidung ist im Streitfall ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong> (Art. 133<br />

Abs. 3 ZGB). Im Übrigen gibt es in der Geri<strong>ch</strong>tspraxis keine festen Regeln, wie der persönli<strong>ch</strong>e<br />

Kontakt zwis<strong>ch</strong>en einem Elternteil und den Kindern geordnet werden soll. Ein offener<br />

Antrag kann etwa so lauten:<br />

Die Kinder (Name und Geburtsdatum) seien in die elterli<strong>ch</strong>e Sorge der Mutter/des Vaters<br />

zu stellen.<br />

Dem Vater/der Mutter sei hinrei<strong>ch</strong>ende Gelegenheit zu geben, mit den Kindern persönli<strong>ch</strong><br />

zu verkehren.<br />

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